ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr
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<strong>ZDv</strong> <strong>20</strong>/7<br />
210. Ausschließlich auf die nach dieser Dienstvorschrift insgesamt<br />
gefor<strong>der</strong>te Wehrdienstdauer im bisherigen Dienstgrad können ferner<br />
angerechnet werden:<br />
a. Wehrdienstleistungen von Reserveoffizieren und Reserveunteroffizieren<br />
im Rahmen <strong>der</strong> zwischen BMVg und an<strong>der</strong>en NATO-Staaten vereinbarten<br />
Austauschprogramme,<br />
b. bestimmte Wehrdienstleistungen im Rahmen <strong>der</strong> freiwilligen <strong>Reservisten</strong>arbeit<br />
(Anlage 2/1),<br />
c. <strong>der</strong> Wehrdienst, den nach § 55 Abs. 3 SG entlassene Soldatinnen auf<br />
Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Dienstgrad für mindestens<br />
sechs Monate geleistet haben; dies gilt entsprechend für Berufssoldatinnen<br />
und Berufssoldaten, die nach § 46 Abs. 3 und 6 SG,<br />
dem Personalstrukturgesetz, dem Personalstärkegesetz o<strong>der</strong> dem<br />
Personalanpassungsgesetz in den Ruhestand versetzt worden sind,<br />
d. die in den Absätzen a bis c genannten Personen müssen jedoch,<br />
unabhängig von <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> anrechenbaren Wehrdienstzeiten, den<br />
in <strong>der</strong> SLV gefor<strong>der</strong>ten Wehrdienst vor einer Beför<strong>der</strong>ung zum Offizier<br />
von 24 Tagen (§ 43 Abs. 5 SLV), zum Unteroffizier von 12 Tagen<br />
(§ 22 Abs. 2 SLV) und zu einem Mannschaftsdienstgrad von 6 Tagen<br />
(§ 10 Abs. 2 SLV) leisten.<br />
211. frei<br />
210-212<br />
212. Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter<br />
mit bestandener Offizierprüfung im Dienstgrad Fähnrich, die bei Beendigung<br />
des Wehrdienstverhältnisses in diesem Dienstgrad mindestens<br />
24 Tage Wehrdienst geleistet haben, können 36 Monate nach erstmaligem<br />
Diensteintritt zum Leutnant <strong>der</strong> Reserve beför<strong>der</strong>t werden.<br />
Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter<br />
mit bestandener Feldwebelprüfung, die bei Beendigung eines mindestens<br />
dreijährigen Wehrdienstes die sonstigen Voraussetzungen (Nr. 218)<br />
erfüllen, können mit Wirkung des Tages zum Feldwebel <strong>der</strong> Reserve<br />
beför<strong>der</strong>t werden, <strong>der</strong> dem Ende des Wehrdienstes folgt.<br />
Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-<br />
Anwärter mit bestandener Fachunteroffizierprüfung, die bei Beendigung<br />
eines mindestens zwölfmonatigen Wehrdienstes die sonstigen<br />
Voraussetzungen (Nr. 218) erfüllen, können mit Wirkung des Tages zum<br />
Unteroffizier <strong>der</strong> Reserve beför<strong>der</strong>t werden, <strong>der</strong> dem Ende des Wehrdienstes<br />
folgt.