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ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr

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<strong>ZDv</strong> <strong>20</strong>/7<br />

210. Ausschließlich auf die nach dieser Dienstvorschrift insgesamt<br />

gefor<strong>der</strong>te Wehrdienstdauer im bisherigen Dienstgrad können ferner<br />

angerechnet werden:<br />

a. Wehrdienstleistungen von Reserveoffizieren und Reserveunteroffizieren<br />

im Rahmen <strong>der</strong> zwischen BMVg und an<strong>der</strong>en NATO-Staaten vereinbarten<br />

Austauschprogramme,<br />

b. bestimmte Wehrdienstleistungen im Rahmen <strong>der</strong> freiwilligen <strong>Reservisten</strong>arbeit<br />

(Anlage 2/1),<br />

c. <strong>der</strong> Wehrdienst, den nach § 55 Abs. 3 SG entlassene Soldatinnen auf<br />

Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Dienstgrad für mindestens<br />

sechs Monate geleistet haben; dies gilt entsprechend für Berufssoldatinnen<br />

und Berufssoldaten, die nach § 46 Abs. 3 und 6 SG,<br />

dem Personalstrukturgesetz, dem Personalstärkegesetz o<strong>der</strong> dem<br />

Personalanpassungsgesetz in den Ruhestand versetzt worden sind,<br />

d. die in den Absätzen a bis c genannten Personen müssen jedoch,<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> anrechenbaren Wehrdienstzeiten, den<br />

in <strong>der</strong> SLV gefor<strong>der</strong>ten Wehrdienst vor einer Beför<strong>der</strong>ung zum Offizier<br />

von 24 Tagen (§ 43 Abs. 5 SLV), zum Unteroffizier von 12 Tagen<br />

(§ 22 Abs. 2 SLV) und zu einem Mannschaftsdienstgrad von 6 Tagen<br />

(§ 10 Abs. 2 SLV) leisten.<br />

211. frei<br />

210-212<br />

212. Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter<br />

mit bestandener Offizierprüfung im Dienstgrad Fähnrich, die bei Beendigung<br />

des Wehrdienstverhältnisses in diesem Dienstgrad mindestens<br />

24 Tage Wehrdienst geleistet haben, können 36 Monate nach erstmaligem<br />

Diensteintritt zum Leutnant <strong>der</strong> Reserve beför<strong>der</strong>t werden.<br />

Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter<br />

mit bestandener Feldwebelprüfung, die bei Beendigung eines mindestens<br />

dreijährigen Wehrdienstes die sonstigen Voraussetzungen (Nr. 218)<br />

erfüllen, können mit Wirkung des Tages zum Feldwebel <strong>der</strong> Reserve<br />

beför<strong>der</strong>t werden, <strong>der</strong> dem Ende des Wehrdienstes folgt.<br />

Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-<br />

Anwärter mit bestandener Fachunteroffizierprüfung, die bei Beendigung<br />

eines mindestens zwölfmonatigen Wehrdienstes die sonstigen<br />

Voraussetzungen (Nr. 218) erfüllen, können mit Wirkung des Tages zum<br />

Unteroffizier <strong>der</strong> Reserve beför<strong>der</strong>t werden, <strong>der</strong> dem Ende des Wehrdienstes<br />

folgt.

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