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ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr

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<strong>ZDv</strong> <strong>20</strong>/7<br />

Die Zurückstellung soll drei Monate nicht überschreiten. Die Entscheidung<br />

<strong>der</strong> SDBw ist <strong>der</strong> Soldatin o<strong>der</strong> dem Soldaten aktenkundig zu eröffnen.<br />

g) Entlassung, Überführung o<strong>der</strong> Rückführung<br />

§ 6 Abs. 3 bis 5 SLV<br />

418-421<br />

418. Unteroffizieranwärterinnen o<strong>der</strong> Unteroffizieranwärter, die sich nicht<br />

zum Unteroffizier eignen werden, sollen gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG<br />

entlassen werden. Soweit ein Unteroffizieranwärter aufgrund <strong>der</strong> Wehrpflicht<br />

Grundwehrdienst zu leisten hat, verbleibt er jedoch in <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong>.<br />

Mit <strong>der</strong> Entlassung ist die Überführung in die Laufbahngruppe <strong>der</strong> Mannschaften<br />

verbunden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SLV). Unteroffizieranwärterinnen<br />

o<strong>der</strong> Unteroffizieranwärter in <strong>der</strong> Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes<br />

o<strong>der</strong> des Geoinformationsdienstes <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> werden mit <strong>der</strong> Entlassung<br />

wegen mangeln<strong>der</strong> Eignung in die Laufbahn <strong>der</strong> Mannschaften<br />

des Truppendienstes übergeführt (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SLV).<br />

Eine Übersicht über die Überführungs-/Rückführungsmöglichkeiten enthält<br />

Anlage 5.<br />

419. Von <strong>der</strong> Entlassung kann abgesehen werden, wenn die Soldatin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Soldat für eine Verwendung in <strong>der</strong> Laufbahngruppe <strong>der</strong> Mannschaften<br />

geeignet ist. Die Entscheidung über die Entlassung nach § 55<br />

Abs. 4 Satz 2 SG o<strong>der</strong> das Belassen im Dienst nach einem Wechsel in<br />

die Laufbahngruppe <strong>der</strong> Mannschaften trifft die SDBw.<br />

4<strong>20</strong>. Unteroffizieranwärterinnen o<strong>der</strong> Unteroffizieranwärter, die als Mannschaften<br />

zu einer Laufbahn <strong>der</strong> Fachunteroffiziere zugelassen worden<br />

sind, werden im Falle ihrer Nichteignung in ihre bisherige Laufbahn<br />

zurückgeführt (§ 55 Abs. 4 Satz 3 SG). Ist <strong>der</strong> Eignungsmangel jedoch<br />

so erheblich, dass die Soldatinnen o<strong>der</strong> Soldaten, die zuvor in <strong>der</strong><br />

Laufbahngruppe <strong>der</strong> Mannschaften verwendet worden sind, auch den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an diese Laufbahngruppe nicht mehr genügen, sind sie in<br />

den ersten vier Jahren ihrer Dienstzeit nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zu<br />

entlassen (vgl. Nr. 418).<br />

421. Die Überführung/Rückführung von Unteroffizieranwärterinnen und<br />

Unteroffizieranwärtern in die Laufbahngruppe <strong>der</strong> Mannschaften ist von<br />

<strong>der</strong> SDBw schriftlich nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 4 zu verfügen. Für das<br />

Verfahren gelten die Anhörungsbestimmungen in Nr. 963 entsprechend.<br />

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