ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr
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<strong>ZDv</strong> <strong>20</strong>/7<br />
Die Zurückstellung soll drei Monate nicht überschreiten. Die Entscheidung<br />
<strong>der</strong> SDBw ist <strong>der</strong> Soldatin o<strong>der</strong> dem Soldaten aktenkundig zu eröffnen.<br />
g) Entlassung, Überführung o<strong>der</strong> Rückführung<br />
§ 6 Abs. 3 bis 5 SLV<br />
418-421<br />
418. Unteroffizieranwärterinnen o<strong>der</strong> Unteroffizieranwärter, die sich nicht<br />
zum Unteroffizier eignen werden, sollen gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG<br />
entlassen werden. Soweit ein Unteroffizieranwärter aufgrund <strong>der</strong> Wehrpflicht<br />
Grundwehrdienst zu leisten hat, verbleibt er jedoch in <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong>.<br />
Mit <strong>der</strong> Entlassung ist die Überführung in die Laufbahngruppe <strong>der</strong> Mannschaften<br />
verbunden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SLV). Unteroffizieranwärterinnen<br />
o<strong>der</strong> Unteroffizieranwärter in <strong>der</strong> Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes<br />
o<strong>der</strong> des Geoinformationsdienstes <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> werden mit <strong>der</strong> Entlassung<br />
wegen mangeln<strong>der</strong> Eignung in die Laufbahn <strong>der</strong> Mannschaften<br />
des Truppendienstes übergeführt (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SLV).<br />
Eine Übersicht über die Überführungs-/Rückführungsmöglichkeiten enthält<br />
Anlage 5.<br />
419. Von <strong>der</strong> Entlassung kann abgesehen werden, wenn die Soldatin<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Soldat für eine Verwendung in <strong>der</strong> Laufbahngruppe <strong>der</strong> Mannschaften<br />
geeignet ist. Die Entscheidung über die Entlassung nach § 55<br />
Abs. 4 Satz 2 SG o<strong>der</strong> das Belassen im Dienst nach einem Wechsel in<br />
die Laufbahngruppe <strong>der</strong> Mannschaften trifft die SDBw.<br />
4<strong>20</strong>. Unteroffizieranwärterinnen o<strong>der</strong> Unteroffizieranwärter, die als Mannschaften<br />
zu einer Laufbahn <strong>der</strong> Fachunteroffiziere zugelassen worden<br />
sind, werden im Falle ihrer Nichteignung in ihre bisherige Laufbahn<br />
zurückgeführt (§ 55 Abs. 4 Satz 3 SG). Ist <strong>der</strong> Eignungsmangel jedoch<br />
so erheblich, dass die Soldatinnen o<strong>der</strong> Soldaten, die zuvor in <strong>der</strong><br />
Laufbahngruppe <strong>der</strong> Mannschaften verwendet worden sind, auch den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an diese Laufbahngruppe nicht mehr genügen, sind sie in<br />
den ersten vier Jahren ihrer Dienstzeit nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zu<br />
entlassen (vgl. Nr. 418).<br />
421. Die Überführung/Rückführung von Unteroffizieranwärterinnen und<br />
Unteroffizieranwärtern in die Laufbahngruppe <strong>der</strong> Mannschaften ist von<br />
<strong>der</strong> SDBw schriftlich nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 4 zu verfügen. Für das<br />
Verfahren gelten die Anhörungsbestimmungen in Nr. 963 entsprechend.<br />
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