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ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr

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Ä<br />

133-135<br />

Über die Vorlage eines solchen Ausnahmeantrags beim BMVg – Abt.<br />

Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten (PSZ) I 1 – entscheidet die<br />

personalbearbeitende Stelle (PersBSt) <strong>der</strong> betroffenen Soldatin o<strong>der</strong><br />

des betroffenen Soldaten.<br />

Ausnahmeanträge von Truppenteilen und Dienststellen sind von den<br />

zuständigen PersBSt2 in <strong>der</strong> Regel nur dann vorzulegen, wenn sie sich<br />

dem Antrag anschließen.<br />

c) Beför<strong>der</strong>ung von Inhaberinnen/Inhabern<br />

eines Einglie<strong>der</strong>ungsscheines<br />

133. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen fristgerecht ein<br />

Einglie<strong>der</strong>ungsschein erteilt worden ist, verbleiben bis zu ihrer Einglie<strong>der</strong>ung<br />

in den öffentlichen Dienst in ihrem Dienstverhältnis. Das<br />

Dienstverhältnis wird damit bis zur Berufung in ein Beamtenverhältnis<br />

auf Wi<strong>der</strong>ruf im Vorbereitungsdienst, längstens um eineinhalb<br />

Jahre, o<strong>der</strong> bis zum Erlöschen des Einglie<strong>der</strong>ungsscheines verlängert.<br />

Die Dienstzeitverlängerung dient allein den Interessen <strong>der</strong> Soldatinnen<br />

und <strong>der</strong> Soldaten. Sie werden dadurch unmittelbar in den öffentlichen<br />

Dienst eingeglie<strong>der</strong>t und behalten ihre bisherigen Dienstbezüge bis zur<br />

Einstellung als Beamtin o<strong>der</strong> Beamter. Ihr Dienstverhältnis als Soldatin<br />

auf Zeit o<strong>der</strong> Soldat auf Zeit kann je<strong>der</strong>zeit beendet werden, wenn die<br />

Einstellung als Beamtin o<strong>der</strong> Beamter möglich ist. Eine Beför<strong>der</strong>ung<br />

dieser Soldatinnen und Soldaten ist nicht zulässig. Sie erfüllen nicht die<br />

Voraussetzung, nach <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung noch eine angemessene und<br />

überschaubare Zeit im neuen Dienstgrad in <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> Dienst zu<br />

leisten. Außerdem würde eine Beför<strong>der</strong>ung während des Verlängerungszeitraumes,<br />

<strong>der</strong> allein <strong>der</strong> beruflichen Sicherheit <strong>der</strong> Soldatin<br />

o<strong>der</strong> des Soldaten dient, zugleich auch höhere Leistungen nach dem<br />

Einglie<strong>der</strong>ungsgesetz bewirken.<br />

d) Auswirkungen von Dienstvergehen und<br />

Ermittlungen auf die För<strong>der</strong>ung<br />

134. Jedes Dienstvergehen kann Auswirkungen auf eine mögliche För<strong>der</strong>ung<br />

(Ernennungen i. S. des § 4 SG und Verwendungsentscheidungen)<br />

einer Soldatin o<strong>der</strong> eines Soldaten haben, da sie o<strong>der</strong> er grundsätzlich<br />

durch jedes Fehlverhalten ihre bzw. seine Eignung (Nr. 102) infrage stellt.<br />

135. a. Während <strong>der</strong> Ermittlungen <strong>der</strong> Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer<br />

Vorermittlungen gemäß § 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarver-

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