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ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr

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<strong>ZDv</strong> <strong>20</strong>/7<br />

Kapitel 2<br />

Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Reservistinnen/<strong>Reservisten</strong><br />

I. Allgemeine Voraussetzungen<br />

a) Geltungsbereich<br />

<strong>20</strong>1. Diese Bestimmungen gelten für die Beför<strong>der</strong>ung von Reservistinnen<br />

und <strong>Reservisten</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong>.<br />

b) Grundsätze<br />

<strong>20</strong>1-<strong>20</strong>4<br />

<strong>20</strong>2. Die Beför<strong>der</strong>ung richtet sich nach den Grundsätzen von Eignung,<br />

Befähigung und Leistung sowie dem Bedarf <strong>der</strong> Streitkräfte für die funktions-,<br />

dienstgrad- und altersgerechte Stellenbesetzung im Aufgabenspektrum<br />

<strong>der</strong> Streitkräfte. Sie ist nur zulässig, wenn die zu Beför<strong>der</strong>nden<br />

auf einen dem Beför<strong>der</strong>ungsdienstgrad entsprechenden Dienstposten<br />

beor<strong>der</strong>t 1 sind. Für Beför<strong>der</strong>ungen des in Nr. 212 genannten Personenkreises<br />

ist eine Beor<strong>der</strong>ung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

<strong>20</strong>3. Grundlegende Voraussetzung für eine Beför<strong>der</strong>ung ist die persönliche<br />

Eignung <strong>der</strong> Reservistin o<strong>der</strong> des <strong>Reservisten</strong> zum höheren<br />

Dienstgrad. Sie kann angenommen werden, wenn die in Nr. 102 genannten<br />

Voraussetzungen vorliegen. Beför<strong>der</strong>ungen als Belohnung o<strong>der</strong><br />

Anerkennung für an<strong>der</strong>weitige Verdienste sind unzulässig.<br />

<strong>20</strong>4. Der Beför<strong>der</strong>ungszeitpunkt orientiert sich an <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung<br />

vergleichbarer Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer<br />

Berufssoldatin o<strong>der</strong> eines Berufssoldaten und einer Soldatin auf Zeit<br />

beziehungsweise eines Soldaten auf Zeit.<br />

Die in Nr. <strong>20</strong>1 genannten Personen dürfen bis zum Ablauf des Jahres, in<br />

dem sie das 58. Lebensjahr vollenden, zu einem Offizier-, Unteroffiziero<strong>der</strong><br />

Mannschaftsdienstgrad beför<strong>der</strong>t werden.<br />

Frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten können darüber hinaus<br />

bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden,<br />

beför<strong>der</strong>t werden.<br />

1 Beor<strong>der</strong>ungsverhältnisse sind: Verstärkungsreserve, Personalreserve, Personalreserve<br />

Spezialistinnen und Spezialisten, Alarmreserve und Beor<strong>der</strong>ungsreserve.

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