ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr
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<strong>ZDv</strong> <strong>20</strong>/7<br />
426-428<br />
– das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
hat,<br />
– eine Hauptschule mit Erfolg besucht o<strong>der</strong> einen als gleichwertig anerkannten<br />
Bildungsstand besitzt (vgl. Anlage 9, Nr. 2) und über einen<br />
für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss (vgl.<br />
Anlage 9, Nr. 8) verfügt.<br />
Im Militärmusikdienst wird ein für die vorgesehene Verwendung verwertbarer<br />
Berufsabschluss durch den erfolgreichen Abschluss einer für den<br />
Musikerberuf üblichen, mindestens dreijährigen erfolgreichen praktischen<br />
und theoretischen Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut,<br />
bei einem Mitglied eines Kulturorchesters o<strong>der</strong> einer Lehrkraft in freiberuflicher<br />
Tätigkeit (Privatmusikerzieherin/Privatmusikerzieher) nachgewiesen.<br />
426. Mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier kann als Feldwebelanwärterin<br />
o<strong>der</strong> Feldwebelanwärter eingestellt werden, wer<br />
– das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
hat,<br />
– das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule o<strong>der</strong> einen<br />
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat (vgl. Anlage 9,<br />
Nr. 3) und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren<br />
Berufsabschluss verfügt o<strong>der</strong> einen Vorbereitungsdienst für eine<br />
Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen<br />
hat (Anlage 9, Nr. 8) o<strong>der</strong><br />
– eine Hauptschule mit Erfolg besucht o<strong>der</strong> einen als gleichwertig anerkannten<br />
Bildungsstand erworben hat (vgl. Anlage 9, Nr. 2), über einen<br />
für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss (vgl.<br />
Anlage 9, Nr. 8) verfügt und eine anschließende mindestens zweijährige<br />
för<strong>der</strong>liche berufliche Tätigkeit nachweist.<br />
427. Die nach Nr. 425 o<strong>der</strong> 426 mit höherem Dienstgrad eingestellten<br />
Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter müssen sich für mindestens<br />
drei Jahre zum Dienst in <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> verpflichten und eine<br />
Eignungsübung mit Erfolg ableisten.<br />
428. Soldaten, die in einer Laufbahn <strong>der</strong> Mannschaften Grundwehrdienst<br />
o<strong>der</strong> freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, können bei Bedarf und<br />
Eignung im Wege des Laufbahnwechsels mit dem erreichten Dienstgrad<br />
als Feldwebelanwärter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit<br />
übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Nr. 424<br />
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