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ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr

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<strong>ZDv</strong> <strong>20</strong>/7<br />

426-428<br />

– das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat,<br />

– eine Hauptschule mit Erfolg besucht o<strong>der</strong> einen als gleichwertig anerkannten<br />

Bildungsstand besitzt (vgl. Anlage 9, Nr. 2) und über einen<br />

für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss (vgl.<br />

Anlage 9, Nr. 8) verfügt.<br />

Im Militärmusikdienst wird ein für die vorgesehene Verwendung verwertbarer<br />

Berufsabschluss durch den erfolgreichen Abschluss einer für den<br />

Musikerberuf üblichen, mindestens dreijährigen erfolgreichen praktischen<br />

und theoretischen Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut,<br />

bei einem Mitglied eines Kulturorchesters o<strong>der</strong> einer Lehrkraft in freiberuflicher<br />

Tätigkeit (Privatmusikerzieherin/Privatmusikerzieher) nachgewiesen.<br />

426. Mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier kann als Feldwebelanwärterin<br />

o<strong>der</strong> Feldwebelanwärter eingestellt werden, wer<br />

– das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat,<br />

– das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule o<strong>der</strong> einen<br />

als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat (vgl. Anlage 9,<br />

Nr. 3) und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren<br />

Berufsabschluss verfügt o<strong>der</strong> einen Vorbereitungsdienst für eine<br />

Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen<br />

hat (Anlage 9, Nr. 8) o<strong>der</strong><br />

– eine Hauptschule mit Erfolg besucht o<strong>der</strong> einen als gleichwertig anerkannten<br />

Bildungsstand erworben hat (vgl. Anlage 9, Nr. 2), über einen<br />

für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss (vgl.<br />

Anlage 9, Nr. 8) verfügt und eine anschließende mindestens zweijährige<br />

för<strong>der</strong>liche berufliche Tätigkeit nachweist.<br />

427. Die nach Nr. 425 o<strong>der</strong> 426 mit höherem Dienstgrad eingestellten<br />

Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter müssen sich für mindestens<br />

drei Jahre zum Dienst in <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> verpflichten und eine<br />

Eignungsübung mit Erfolg ableisten.<br />

428. Soldaten, die in einer Laufbahn <strong>der</strong> Mannschaften Grundwehrdienst<br />

o<strong>der</strong> freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, können bei Bedarf und<br />

Eignung im Wege des Laufbahnwechsels mit dem erreichten Dienstgrad<br />

als Feldwebelanwärter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit<br />

übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Nr. 424<br />

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