22 | Ablaufstörungen in Bauprojekten - Einflussfaktoren für die ...
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2 Grundlagen des Forschungsgebietes Bauablaufstörungen 17<br />
Besonderheiten 105 , zum Beispiel dann, wenn der Hauptunternehmer das Baugrundstück nicht<br />
übergeben bekommt und demzufolge auch nicht an se<strong>in</strong>en Subunternehmer weiterreichen<br />
kann. 106 Gläubiger ist im allgeme<strong>in</strong>en Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches derjenige,<br />
der von der anderen Vertragsseite e<strong>in</strong>e Leistung fordern kann. 107 Im spezielleren Werkvertragsrecht<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches wird h<strong>in</strong>gegen durchgängig der Begriff Besteller<br />
verwendet. 108 Besteller ist dabei derjenige, der e<strong>in</strong>e Werkleistung <strong>in</strong> Auftrag gibt. Der Begriff<br />
des Bestellers e<strong>in</strong>er Bauleistung wird weit weniger häufig verwendet als der des Auftraggebers.<br />
109 Der Begriff Bauherr wird zwar im gesamten Baurecht benutzt, f<strong>in</strong>det aber weder im<br />
Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches noch <strong>in</strong> der VOB/B Verwendung. 110 Bauherr<br />
ist derjenige, der nach außen gegenüber den Baubehörden auftritt und Herr des gesamten<br />
Baugeschehens ist. 111 Er handelt <strong>in</strong> eigenem Namen und auf eigene Rechnung. 112 Bauherren<br />
können nach verschiedenen Kriterien weiter unterteilt werden, zum Beispiel <strong>in</strong> <strong>in</strong>stitutionelle<br />
und private Bauherren oder Investoren und Eigennutzer. 113 E<strong>in</strong> Bauunternehmer, der se<strong>in</strong>erseits<br />
Subunternehmer beauftragt, wird zwar <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Vertragsverhältnis zutreffend als Auftraggeber<br />
bezeichnet, nicht aber als Bauherr. E<strong>in</strong>e Sonderform des Bauherren ist der Bauträger.<br />
Dieser führt e<strong>in</strong> Bauvorhaben <strong>in</strong> eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung durch. 114<br />
Der Bauträgervertrag enthält kauf-, werkvertrags- und geschäftsbesorgungsvertragliche Elemente.<br />
115 Es bestehen vertragliche Beziehungen zwischen dem Bauträger und dem Bauunternehmer.<br />
116<br />
105 Vgl. Brößkamp, 2000, S. 137 - 159, hier S. 137.<br />
106 Sonderfälle <strong>die</strong>ser Art sollen <strong>die</strong> Problematik veranschaulichen, aber hier nicht näher erläutert werden. Weiterführend<br />
dazu: Wirth, 2001, II. Teil Rdn. 50 ff.<br />
107 Vgl. Palandt (Hrsg.), 2001, BGB E<strong>in</strong>l. v. § 241 Rdn. 1.<br />
108 Vgl. z. B. §§ 631 bis 651 BGB.<br />
109 Vgl. Lauer/Kle<strong>in</strong>, 2000, S. 23.<br />
110 Vgl. Vygen, 1997, Rdn. 9. Zu Begriff und Arten von Bauherren vgl. weiterführend Schach/Sperl<strong>in</strong>g, 2001,<br />
S. 35 ff.<br />
111 INGENSTAU/KORBION gehen davon aus, dass Bauherr derjenige ist, der <strong>die</strong> Ausführung der Bauleistung <strong>in</strong><br />
eigenem Namen und auf eigene Rechnung <strong>in</strong> Auftrag gibt und damit Schuldner der zu entrichtenden Vergütung<br />
ist. Vgl. Ingenstau/Korbion, 2001, Vor A § 2 Rdn. 3.<br />
112 BGH, BauR 1978, S. 270.<br />
113 Zu weiteren Systematisierungsmöglichkeiten des Bauherrenbegriffs vgl. Schach/Sperl<strong>in</strong>g, 2001, S. 35 ff.<br />
114 Der Bauträger wird auch als Baubetreuer im weiteren S<strong>in</strong>n bezeichnet. Vgl. Lauer/Kle<strong>in</strong>, 2000, S. 24.<br />
115 Vgl. Lauer/Kle<strong>in</strong>, 2000, S. 24 f.<br />
116 Vgl. Vygen, 1997, Rdn. 25.<br />
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