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22 | Ablaufstörungen in Bauprojekten - Einflussfaktoren für die ...

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3 Def<strong>in</strong>ition und Systematik von Bauablaufstörungen 33<br />

3.2.3 Bauablaufabweichungen<br />

Zwischen zwei Zuständen im Bauprojektablauf können Differenzen verschiedener Ausprägung<br />

auftreten, <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong> als Bauablaufabweichung bezeichnet werden sollen. Abweichungen<br />

treten dabei nicht nur zwischen Soll- und Ist-, sondern auch zwischen verschiedenen<br />

Soll-Zuständen auf. Letztlich kommt es also immer auf <strong>die</strong> Abweichung e<strong>in</strong>es beobachteten<br />

Zustandes von e<strong>in</strong>em referenzierten Zustand an. Explizit geregelt ist das primäre Vertrags-<br />

Soll, aus dem das sekundäre Vertrags-Soll abgeleitet wird. Das bauablaufbezogene Bau-Soll<br />

kann vom Vertrags-Soll durch Anordnung oder störungsbed<strong>in</strong>gte Fortschreibung abweichen.<br />

Das Bau-Ist bezieht sich auf <strong>die</strong> tatsächliche Erbr<strong>in</strong>gung der im Vertrags- oder fortgeschriebenen<br />

Bau-Soll def<strong>in</strong>ierten Vorgänge und Ereignisse, kann also <strong>in</strong> Abhängigkeit von Detailschärfe<br />

und Inhalt des Soll-Ablaufplans auch Leistungen des Auftraggebers umfassen, dessen<br />

Planlieferungen zum Beispiel als Ereignisse im Bauablaufplan def<strong>in</strong>iert worden s<strong>in</strong>d.<br />

Das Erkennen und verursachungsgerechte Zuordnen von Abweichungen ist immer wieder<br />

mit Problemen verbunden, da Abweichungen eher <strong>die</strong> Regel als <strong>die</strong> Ausnahme darstellen und<br />

<strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Vielzahl von Vorgängen und Ereignissen vone<strong>in</strong>ander unabhängige Ursachen <strong>für</strong> abweichende<br />

Soll- und Ist-Zustände verantwortlich se<strong>in</strong> können. Zudem führen nicht alle Abweichungen<br />

zu Auswirkungen auf <strong>die</strong> monetären und term<strong>in</strong>lichen Projektziele. Der Fall der<br />

e<strong>in</strong>fachen Kausalität liegt dann vor, wenn <strong>die</strong> Bauablaufstörung ausschließlich auf e<strong>in</strong>e Ursache<br />

zurückzuführen ist. Die kumulative Kausalität ist der Standardfall komplexerer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge.<br />

Hier bed<strong>in</strong>gen sich mehrere Ursachen, wirken geme<strong>in</strong>sam<br />

und kumulierend. Die Auswirkungen können aber nicht alle<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zelnen Ursache zugeschrieben<br />

werden. 208 E<strong>in</strong> und <strong>die</strong>selbe Abweichung kann sowohl vom Auftraggeber als auch<br />

vom Auftragnehmer verursacht und verschuldet se<strong>in</strong>. 209 Da <strong>in</strong> Fällen des Mitverschuldens<br />

§ 254 BGB greift, wonach sich der Geschädigte bei der Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche<br />

gegen den Schädiger eigenes Verschulden anrechnen lassen muss 210 , s<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />

Abweichungen getrennt nach Verursachung zu erfassen und h<strong>in</strong>sichtlich der Auswirkungen<br />

gegebenenfalls nach § 254 BGB <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 287 ZPO zu quotieren. 211 Doppelkausalität<br />

tritt dann auf, wenn zwei Ursachen selbständig und unabhängig vone<strong>in</strong>ander zum selben<br />

Ergebnis führen, also nicht e<strong>in</strong>deutig geklärt werden kann, welche E<strong>in</strong>zelstörung <strong>für</strong> <strong>die</strong> negativen<br />

Auswirkungen auf den Bauablauf verantwortlich war. KAPELLMANN/SCHIFFERS 212<br />

schlagen vor, <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Fällen <strong>die</strong> Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge getrennt zu verfolgen,<br />

208 Vgl. Kapellmann/Schiffers, 2000a, Rdn. 1357.<br />

209 Vgl. Kapellmann/Schiffers, 2000a, Rdn. 1354.<br />

210 Vgl. Werner/Pastor/Müller, 1995, S. 465; Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, 2002, B § 6 Rdn. 33.<br />

211 BGH: Urteil vom 14.01.1993 - VII ZR 185/91. Vgl. Thomas/Putzo, 2001, § 287 ZPO, Rdn. 5.<br />

212 Vgl. Kapellmann/Schiffers, 2000a, Rdn. 1358.<br />

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