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22 | Ablaufstörungen in Bauprojekten - Einflussfaktoren für die ...

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2 Grundlagen des Forschungsgebietes Bauablaufstörungen 19<br />

Die Vertretung wird <strong>in</strong> den §§ 164 ff. BGB geregelt. 129 Demnach ist <strong>die</strong> Vertretung e<strong>in</strong><br />

rechtsgeschäftliches Handeln <strong>in</strong> fremdem Namen mit unmittelbarer Wirkung gegen oder <strong>für</strong><br />

den Vertretenen. 130 Der Bauherr bestimmt den Umfang der Vertretungsvollmacht. 131 Häufig<br />

darf jedoch e<strong>in</strong> Architekt zum Beispiel ke<strong>in</strong>e größeren Zusatzleistungen beauftragen oder ke<strong>in</strong>e<br />

Verlängerung von Ausführungsfristen genehmigen. 132 Nachfolgend werden wichtige<br />

Projektbeteiligte auf der Seite des Bauherrn charakterisiert. 133<br />

Erfüllungsgehilfe ist derjenige, dessen Hilfe sich e<strong>in</strong> Schuldner 134 be<strong>die</strong>nt, um se<strong>in</strong>e eigene<br />

vertragliche Leistungspflicht zu erfüllen. 135 Der Schuldner haftet ohne Rücksicht auf eigenes<br />

Verschulden auch <strong>für</strong> das Verschulden se<strong>in</strong>er Erfüllungsgehilfen. Voraussetzung ist allerd<strong>in</strong>gs,<br />

dass der Auftraggeber überhaupt eigene Leistungspflichten <strong>in</strong>ne hat und dass <strong>die</strong> Hilfsperson<br />

auch tatsächlich und mit dem Willen des Auftraggebers hilft, <strong>die</strong>se Pflichten zu erfüllen.<br />

136<br />

Typischer Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist der bauplanende Architekt oder Ingenieur<br />

137 , der auch als Sachwalter des Bauherrn bezeichnet wird. 138 Er ist der Entwurfsverfasser<br />

und erstellt <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausführung der Auftragnehmer-Leistungen erforderlichen Planunterlagen<br />

139 , wobei <strong>die</strong> Grenze zwischen Auftraggeber-Planung und Auftragnehmer-Planung vom<br />

jeweiligen Vertrag def<strong>in</strong>iert wird. Die ger<strong>in</strong>gste anzufertigende Planungstiefe wird bei e<strong>in</strong>er<br />

funktionalen Ausschreibung vorliegen. 140 Der Architekt kann dem Auftraggeber über <strong>die</strong> Objektplanung<br />

h<strong>in</strong>aus aber auch bei der Erfüllung weiterer Pflichten behilflich se<strong>in</strong>. So wird der<br />

Architekt regelmäßig auch bestimmte Koord<strong>in</strong>ationspflichten übernehmen. 141 Der Baube-<br />

129 Vgl. Palandt (Hrsg.), 2001, BGB § 164 Rdn. 1 ff.<br />

130 Vgl. Buscher, 2001, S. 86 - 87, hier S. 86.<br />

131 Vgl. Jacob/R<strong>in</strong>g/Wolf, 2001, Rdn. 71.<br />

132 Vgl. Taphorn, 2000, S. 365; Palandt (Hrsg.), 2001, BGB § 167 Rdn. 2.<br />

133 Ausführlich bei: Schach/Sperl<strong>in</strong>g, 2001, S. 32 ff.<br />

134 Der Auftragnehmer schuldet regelmäßig <strong>die</strong> Bauleistung. Aber auch der Auftraggeber kann Schuldner spezifischer<br />

Mitwirkungspflichten se<strong>in</strong>.<br />

135 Vgl. § 278 BGB [Verschulden des Erfüllungsgehilfen]; Kapellmann/Schiffers, 2000a, Rdn. 1362.<br />

136 Lange Zeit war umstritten, ob der Vorunternehmer Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Vgl. o. V., 2000a,<br />

S. <strong>22</strong> - 23; Kapellmann/Schiffers, 2000a, Rdn. 1360 und 1371.<br />

137 Vgl. Ingenstau/Korbion, 2001, B § 3 Rdn. 4; Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, 2002, B § 4 Rdn. 13.<br />

138 Vgl. Vygen, 1997, Rdn. 10; Schach/Sperl<strong>in</strong>g, 2001, S. 40.<br />

139 Vgl. Fleischmann, 1997, S. 6.<br />

140 Vgl. Kapellmann/Schiffers, 2000b, Rdn. 1604.<br />

141 Vgl. Kapellmann/Schiffers, 2000a, Rdn. 1364.<br />

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