22 | Ablaufstörungen in Bauprojekten - Einflussfaktoren für die ...
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2 Grundlagen des Forschungsgebietes Bauablaufstörungen 19<br />
Die Vertretung wird <strong>in</strong> den §§ 164 ff. BGB geregelt. 129 Demnach ist <strong>die</strong> Vertretung e<strong>in</strong><br />
rechtsgeschäftliches Handeln <strong>in</strong> fremdem Namen mit unmittelbarer Wirkung gegen oder <strong>für</strong><br />
den Vertretenen. 130 Der Bauherr bestimmt den Umfang der Vertretungsvollmacht. 131 Häufig<br />
darf jedoch e<strong>in</strong> Architekt zum Beispiel ke<strong>in</strong>e größeren Zusatzleistungen beauftragen oder ke<strong>in</strong>e<br />
Verlängerung von Ausführungsfristen genehmigen. 132 Nachfolgend werden wichtige<br />
Projektbeteiligte auf der Seite des Bauherrn charakterisiert. 133<br />
Erfüllungsgehilfe ist derjenige, dessen Hilfe sich e<strong>in</strong> Schuldner 134 be<strong>die</strong>nt, um se<strong>in</strong>e eigene<br />
vertragliche Leistungspflicht zu erfüllen. 135 Der Schuldner haftet ohne Rücksicht auf eigenes<br />
Verschulden auch <strong>für</strong> das Verschulden se<strong>in</strong>er Erfüllungsgehilfen. Voraussetzung ist allerd<strong>in</strong>gs,<br />
dass der Auftraggeber überhaupt eigene Leistungspflichten <strong>in</strong>ne hat und dass <strong>die</strong> Hilfsperson<br />
auch tatsächlich und mit dem Willen des Auftraggebers hilft, <strong>die</strong>se Pflichten zu erfüllen.<br />
136<br />
Typischer Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist der bauplanende Architekt oder Ingenieur<br />
137 , der auch als Sachwalter des Bauherrn bezeichnet wird. 138 Er ist der Entwurfsverfasser<br />
und erstellt <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausführung der Auftragnehmer-Leistungen erforderlichen Planunterlagen<br />
139 , wobei <strong>die</strong> Grenze zwischen Auftraggeber-Planung und Auftragnehmer-Planung vom<br />
jeweiligen Vertrag def<strong>in</strong>iert wird. Die ger<strong>in</strong>gste anzufertigende Planungstiefe wird bei e<strong>in</strong>er<br />
funktionalen Ausschreibung vorliegen. 140 Der Architekt kann dem Auftraggeber über <strong>die</strong> Objektplanung<br />
h<strong>in</strong>aus aber auch bei der Erfüllung weiterer Pflichten behilflich se<strong>in</strong>. So wird der<br />
Architekt regelmäßig auch bestimmte Koord<strong>in</strong>ationspflichten übernehmen. 141 Der Baube-<br />
129 Vgl. Palandt (Hrsg.), 2001, BGB § 164 Rdn. 1 ff.<br />
130 Vgl. Buscher, 2001, S. 86 - 87, hier S. 86.<br />
131 Vgl. Jacob/R<strong>in</strong>g/Wolf, 2001, Rdn. 71.<br />
132 Vgl. Taphorn, 2000, S. 365; Palandt (Hrsg.), 2001, BGB § 167 Rdn. 2.<br />
133 Ausführlich bei: Schach/Sperl<strong>in</strong>g, 2001, S. 32 ff.<br />
134 Der Auftragnehmer schuldet regelmäßig <strong>die</strong> Bauleistung. Aber auch der Auftraggeber kann Schuldner spezifischer<br />
Mitwirkungspflichten se<strong>in</strong>.<br />
135 Vgl. § 278 BGB [Verschulden des Erfüllungsgehilfen]; Kapellmann/Schiffers, 2000a, Rdn. 1362.<br />
136 Lange Zeit war umstritten, ob der Vorunternehmer Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Vgl. o. V., 2000a,<br />
S. <strong>22</strong> - 23; Kapellmann/Schiffers, 2000a, Rdn. 1360 und 1371.<br />
137 Vgl. Ingenstau/Korbion, 2001, B § 3 Rdn. 4; Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, 2002, B § 4 Rdn. 13.<br />
138 Vgl. Vygen, 1997, Rdn. 10; Schach/Sperl<strong>in</strong>g, 2001, S. 40.<br />
139 Vgl. Fleischmann, 1997, S. 6.<br />
140 Vgl. Kapellmann/Schiffers, 2000b, Rdn. 1604.<br />
141 Vgl. Kapellmann/Schiffers, 2000a, Rdn. 1364.<br />
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