Mobbing am Arbeitsplatz
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7.4 Phase 3: Arbeitsrechtliche Maßnahmen<br />
Durch das <strong>Mobbing</strong> wird das Opfer in seinem Verhalten beeinflusst.<br />
Es kann durch das genannte Verteidigungsverhalten, durch krankheitsbedingte<br />
Fehlzeiten oder durch vermehrte Fehler in den Arbeitsergebnissen negativ auffallen.<br />
Sofern Vorgesetzte nicht selbst als Täter aktiv waren, können sie unbewusst zum<br />
„Mittäter“ werden, denn fehlen ihnen die Kenntnisse über das Phänomen <strong>Mobbing</strong>,<br />
rechnen sie das oben geschilderte Verhalten nur dem Opfer zu und betrachten ihre<br />
arbeitsrechtlichen Maßnahmen ihm gegenüber als die „Lösung einer<br />
Disziplinarfrage“. 39<br />
Typische Fehler, die seitens des Arbeitgebers begangen werden, sind:<br />
- „Verstöße gegen das Recht, gehört zu werden<br />
In vielen Fällen wird dem oder der Betroffenen das Recht genommen, seine<br />
oder ihre Version des Geschehens darzulegen. Man wird verurteilt, ohne<br />
gehört zu werden. Der Zeuge, der Ankläger, und der Richter sind ein und<br />
dieselbe Person.<br />
- Sich weigern, Mitteilungen entgegenzunehmen<br />
Zum Beispiel die Annahme von schriftlichen Stellungnahmen des Opfers<br />
verweigern oder ihren Sinn verdrehen.<br />
- Keine Aufklärung über die Rechtslage<br />
...oder über Möglichkeiten von Auswegen für das Opfer geben.<br />
- Absprachen hinter dem Rücken des Opfers<br />
Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertreter<br />
Absprachen treffen, von denen das Opfer nichts weiß.“ 40<br />
39<br />
vgl. Leymann, „<strong>Mobbing</strong>“, 1993, S.65<br />
40<br />
Leymann, „<strong>Mobbing</strong>“, 1993, S.64<br />
34