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Mobbing am Arbeitsplatz

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7.4 Phase 3: Arbeitsrechtliche Maßnahmen<br />

Durch das <strong>Mobbing</strong> wird das Opfer in seinem Verhalten beeinflusst.<br />

Es kann durch das genannte Verteidigungsverhalten, durch krankheitsbedingte<br />

Fehlzeiten oder durch vermehrte Fehler in den Arbeitsergebnissen negativ auffallen.<br />

Sofern Vorgesetzte nicht selbst als Täter aktiv waren, können sie unbewusst zum<br />

„Mittäter“ werden, denn fehlen ihnen die Kenntnisse über das Phänomen <strong>Mobbing</strong>,<br />

rechnen sie das oben geschilderte Verhalten nur dem Opfer zu und betrachten ihre<br />

arbeitsrechtlichen Maßnahmen ihm gegenüber als die „Lösung einer<br />

Disziplinarfrage“. 39<br />

Typische Fehler, die seitens des Arbeitgebers begangen werden, sind:<br />

- „Verstöße gegen das Recht, gehört zu werden<br />

In vielen Fällen wird dem oder der Betroffenen das Recht genommen, seine<br />

oder ihre Version des Geschehens darzulegen. Man wird verurteilt, ohne<br />

gehört zu werden. Der Zeuge, der Ankläger, und der Richter sind ein und<br />

dieselbe Person.<br />

- Sich weigern, Mitteilungen entgegenzunehmen<br />

Zum Beispiel die Annahme von schriftlichen Stellungnahmen des Opfers<br />

verweigern oder ihren Sinn verdrehen.<br />

- Keine Aufklärung über die Rechtslage<br />

...oder über Möglichkeiten von Auswegen für das Opfer geben.<br />

- Absprachen hinter dem Rücken des Opfers<br />

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertreter<br />

Absprachen treffen, von denen das Opfer nichts weiß.“ 40<br />

39<br />

vgl. Leymann, „<strong>Mobbing</strong>“, 1993, S.65<br />

40<br />

Leymann, „<strong>Mobbing</strong>“, 1993, S.64<br />

34

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