Mobbing am Arbeitsplatz
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Arbeitgeberin hat außerdem klar gestellt, dass sie die vermeintlichen negativen<br />
Äußerungen über ihre Vorarbeiterin, der Beklagten, zur Kenntnis genommen habe.<br />
Die beklagte<br />
Vorarbeiterin musste im Verlaufe des Rechtsstreits eingestehen, dass die Klägerin<br />
diese von ihr weiter geleiteten Äußerungen nicht gemacht hat.<br />
Die so begründete Schadensersatzpflicht entfiel nicht deshalb, weil die frühere<br />
Arbeiterin gegebenenfalls aufgrund fortlaufender Schlechtarbeit das Arbeitsverhältnis<br />
hätte beenden können.<br />
Für die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch aus anderen Gründen<br />
vorzeitig beendet worden wäre, die unwahre Behauptung folglich nicht ursächlich für<br />
den Verdienstausfall war, ist die "mobbende" Vorarbeiterin beweispflichtig. Diese<br />
Beweisführung ist ihr nicht gelungen.<br />
Die frühere Arbeitgeberin hat ihre Kündigungsabsicht allein auf die weitergeleiteten<br />
unwahren Behauptungen gestützt.<br />
Sonstige Gründe waren für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht<br />
ursächlich.<br />
Im Übrigen, so hebt die 8. K<strong>am</strong>mer hervor, würde ihre Schadenersatzpflicht nicht<br />
schon dann entfallen, wenn die erfundene Beleidigung nur mitursächlich für die<br />
vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre.“<br />
14.3.4 Kündigung eines <strong>Mobbing</strong>-Täters<br />
Arbeitsgericht Frankfurt; Az.: 7 Ca 532/01)<br />
„Die wiederholte Störung des Betriebsfriedens<br />
ist auch bei ansonsten sehr guten Arbeitsleistungen ein Kündigungsgrund.<br />
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil festgestellt.<br />
Die Richter befanden d<strong>am</strong>it die fristgerechte Kündigung eines Einkäufers<br />
bei einem Metallbau-Unternehmen für zulässig.<br />
Die zusätzlich ausgesprochene fristlose Kündigung<br />
wurde vom Gericht allerdings für gegenstandslos erklärt<br />
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