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Mobbing am Arbeitsplatz

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Arbeitgeberin hat außerdem klar gestellt, dass sie die vermeintlichen negativen<br />

Äußerungen über ihre Vorarbeiterin, der Beklagten, zur Kenntnis genommen habe.<br />

Die beklagte<br />

Vorarbeiterin musste im Verlaufe des Rechtsstreits eingestehen, dass die Klägerin<br />

diese von ihr weiter geleiteten Äußerungen nicht gemacht hat.<br />

Die so begründete Schadensersatzpflicht entfiel nicht deshalb, weil die frühere<br />

Arbeiterin gegebenenfalls aufgrund fortlaufender Schlechtarbeit das Arbeitsverhältnis<br />

hätte beenden können.<br />

Für die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch aus anderen Gründen<br />

vorzeitig beendet worden wäre, die unwahre Behauptung folglich nicht ursächlich für<br />

den Verdienstausfall war, ist die "mobbende" Vorarbeiterin beweispflichtig. Diese<br />

Beweisführung ist ihr nicht gelungen.<br />

Die frühere Arbeitgeberin hat ihre Kündigungsabsicht allein auf die weitergeleiteten<br />

unwahren Behauptungen gestützt.<br />

Sonstige Gründe waren für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht<br />

ursächlich.<br />

Im Übrigen, so hebt die 8. K<strong>am</strong>mer hervor, würde ihre Schadenersatzpflicht nicht<br />

schon dann entfallen, wenn die erfundene Beleidigung nur mitursächlich für die<br />

vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre.“<br />

14.3.4 Kündigung eines <strong>Mobbing</strong>-Täters<br />

Arbeitsgericht Frankfurt; Az.: 7 Ca 532/01)<br />

„Die wiederholte Störung des Betriebsfriedens<br />

ist auch bei ansonsten sehr guten Arbeitsleistungen ein Kündigungsgrund.<br />

Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil festgestellt.<br />

Die Richter befanden d<strong>am</strong>it die fristgerechte Kündigung eines Einkäufers<br />

bei einem Metallbau-Unternehmen für zulässig.<br />

Die zusätzlich ausgesprochene fristlose Kündigung<br />

wurde vom Gericht allerdings für gegenstandslos erklärt<br />

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