Mobbing am Arbeitsplatz
Mobbing am Arbeitsplatz
Mobbing am Arbeitsplatz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Körperverletzung, da er wiederum in einzelne fassbare Handlungen auseinanderdividiert<br />
werden muss.<br />
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft jeweils öffentliches<br />
Interesse zur Verfolgung der Tat bejaht. Dies dürfte z.B. bei einer Beleidigung i.d.R.<br />
erst der Fall sein, wenn sie über die Beteiligten hinaus von anderen Personen<br />
wahrgenommen und dadurch die/der Geschädigte in besonderer Weise herabgesetzt<br />
wurde.<br />
Im Falle einer Gerichtsverhandlung muss das Opfer die Tat(en) nachweisen können,<br />
beispielsweise durch Aufzeichnungen und Zeugenaussagen, was sich insbesondere<br />
dann schwierig gestaltet, wenn aus dem Kollegenkreis <strong>Mobbing</strong> betrieben wird und<br />
sich keine Zeugen zur Verfügung stellen.<br />
Wurde schließlich eine rechtswidrige Tat, bspw. eine Beleidigung bejaht, wird ein<br />
entsprechendes Strafmaß festgelegt.<br />
Da aber der <strong>Mobbing</strong>prozeß nicht als solcher im Strafgesetzbuch erfasst ist, wird die<br />
einzelne Tat bestraft, wobei sich das Strafmaß an der schwere der Tat und an den<br />
persönlichen Daten des Täters orientiert (Vorstrafen). Liegen keine Vorstrafen vor,<br />
kann das Gericht nach seinem Ermessen das Verfahren wegen Geringfügigkeit<br />
einstellen oder bspw. eine Geldstrafe verhängen.<br />
Schadensersatzansprüche, bzw. Schmerzensgeld von Opfern werden zunächst nicht<br />
berücksichtigt.<br />
In Frankreich kann <strong>Mobbing</strong> seit Mai 2001 mit bis zu einem Jahr Gefängnis, bzw. mit<br />
einer Geldstrafe von bis zu 15.000€ geahndet werden.<br />
Bemerkenswert ist insbesondere, dass die Beweislast umgekehrt wurde, d.h. die<br />
Beweislast liegt beim Angeklagten. Er muss nachweisen, dass sein Verhalten kein<br />
gezieltes <strong>Mobbing</strong> war. 68<br />
Erfahrungswerte bezüglich strafrechtlicher Verfolgung von <strong>Mobbing</strong>handlungen in<br />
Deutschland liegen uns nicht vor.<br />
Aus den o.a. Aspekten und der im Kapitel 9.2 genannten aktuellen Rechtsprechung<br />
erscheinen uns zivil- und arbeitsrechtliche Schritte sinnvoller.<br />
68<br />
, Stand 16.02.2002<br />
46