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Mobbing am Arbeitsplatz

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Körperverletzung, da er wiederum in einzelne fassbare Handlungen auseinanderdividiert<br />

werden muss.<br />

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft jeweils öffentliches<br />

Interesse zur Verfolgung der Tat bejaht. Dies dürfte z.B. bei einer Beleidigung i.d.R.<br />

erst der Fall sein, wenn sie über die Beteiligten hinaus von anderen Personen<br />

wahrgenommen und dadurch die/der Geschädigte in besonderer Weise herabgesetzt<br />

wurde.<br />

Im Falle einer Gerichtsverhandlung muss das Opfer die Tat(en) nachweisen können,<br />

beispielsweise durch Aufzeichnungen und Zeugenaussagen, was sich insbesondere<br />

dann schwierig gestaltet, wenn aus dem Kollegenkreis <strong>Mobbing</strong> betrieben wird und<br />

sich keine Zeugen zur Verfügung stellen.<br />

Wurde schließlich eine rechtswidrige Tat, bspw. eine Beleidigung bejaht, wird ein<br />

entsprechendes Strafmaß festgelegt.<br />

Da aber der <strong>Mobbing</strong>prozeß nicht als solcher im Strafgesetzbuch erfasst ist, wird die<br />

einzelne Tat bestraft, wobei sich das Strafmaß an der schwere der Tat und an den<br />

persönlichen Daten des Täters orientiert (Vorstrafen). Liegen keine Vorstrafen vor,<br />

kann das Gericht nach seinem Ermessen das Verfahren wegen Geringfügigkeit<br />

einstellen oder bspw. eine Geldstrafe verhängen.<br />

Schadensersatzansprüche, bzw. Schmerzensgeld von Opfern werden zunächst nicht<br />

berücksichtigt.<br />

In Frankreich kann <strong>Mobbing</strong> seit Mai 2001 mit bis zu einem Jahr Gefängnis, bzw. mit<br />

einer Geldstrafe von bis zu 15.000€ geahndet werden.<br />

Bemerkenswert ist insbesondere, dass die Beweislast umgekehrt wurde, d.h. die<br />

Beweislast liegt beim Angeklagten. Er muss nachweisen, dass sein Verhalten kein<br />

gezieltes <strong>Mobbing</strong> war. 68<br />

Erfahrungswerte bezüglich strafrechtlicher Verfolgung von <strong>Mobbing</strong>handlungen in<br />

Deutschland liegen uns nicht vor.<br />

Aus den o.a. Aspekten und der im Kapitel 9.2 genannten aktuellen Rechtsprechung<br />

erscheinen uns zivil- und arbeitsrechtliche Schritte sinnvoller.<br />

68<br />

, Stand 16.02.2002<br />

46

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