Mobbing am Arbeitsplatz
Mobbing am Arbeitsplatz
Mobbing am Arbeitsplatz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2 <strong>Mobbing</strong> – was ist das?<br />
2.1 Definition<br />
Das Wort <strong>Mobbing</strong> hat seinen Ursprung im Englischen „to mob = anpöbeln; über<br />
jemanden herfallen“ und im Schwedischen „mobba = Streit“, wurde von Konrad<br />
Lorenz im Rahmen seiner Verhaltensforschung in der Tierwelt geprägt und durch<br />
Leymann (1932-1999) auf die Arbeitspsychologie übertragen und ausgestaltet.<br />
Im angelsächsischen Raum wird der Begriff „Bullying“ verwendet.<br />
Als <strong>Mobbing</strong> bezeichnet man einen „Geschehensprozess in der Arbeitswelt, in dem<br />
destruktive Handlungen unterschiedlicher Art wiederholt und über einen längeren<br />
Zeitraum gegen Einzelne vorgenommen werden, welche von den Betroffenen als eine<br />
Beeinträchtigung und Verletzung ihrer Person empfunden werden und<br />
dessen ungebremster Verlauf für die Betroffenen grundsätzlich dazu führt, dass ihre<br />
psychische Befindlichkeit und Gesundheit zunehmend beeinträchtigt werden, ihre<br />
Isolation und Ausgrenzung <strong>am</strong> <strong>Arbeitsplatz</strong> zunehmen, dagegen die Chancen auf eine<br />
zufriedenstellende Lösung schwinden und der regelmäßig im Verlust ihres bisherigen<br />
beruflichen Wirkbereichs endet.“ 2<br />
Nach einer Definition des Landesarbeitsgerichts Thüringen versteht man unter<br />
<strong>Mobbing</strong> im arbeitsrechtlichen Verständnis „fortgesetzte, aufeinander aufbauende<br />
oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung<br />
dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer<br />
übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind<br />
und jedenfalls in ihrer Ges<strong>am</strong>theit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere<br />
ebenso zu schützende Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen<br />
verletzen.<br />
Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter<br />
schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend.<br />
Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen<br />
Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer<br />
2<br />
Esser, Wolmerath, „<strong>Mobbing</strong>. Der Ratgeber für Betroffene und ihre Interessenvertretung“, 2001, S.20<br />
6