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Mobbing am Arbeitsplatz

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2 <strong>Mobbing</strong> – was ist das?<br />

2.1 Definition<br />

Das Wort <strong>Mobbing</strong> hat seinen Ursprung im Englischen „to mob = anpöbeln; über<br />

jemanden herfallen“ und im Schwedischen „mobba = Streit“, wurde von Konrad<br />

Lorenz im Rahmen seiner Verhaltensforschung in der Tierwelt geprägt und durch<br />

Leymann (1932-1999) auf die Arbeitspsychologie übertragen und ausgestaltet.<br />

Im angelsächsischen Raum wird der Begriff „Bullying“ verwendet.<br />

Als <strong>Mobbing</strong> bezeichnet man einen „Geschehensprozess in der Arbeitswelt, in dem<br />

destruktive Handlungen unterschiedlicher Art wiederholt und über einen längeren<br />

Zeitraum gegen Einzelne vorgenommen werden, welche von den Betroffenen als eine<br />

Beeinträchtigung und Verletzung ihrer Person empfunden werden und<br />

dessen ungebremster Verlauf für die Betroffenen grundsätzlich dazu führt, dass ihre<br />

psychische Befindlichkeit und Gesundheit zunehmend beeinträchtigt werden, ihre<br />

Isolation und Ausgrenzung <strong>am</strong> <strong>Arbeitsplatz</strong> zunehmen, dagegen die Chancen auf eine<br />

zufriedenstellende Lösung schwinden und der regelmäßig im Verlust ihres bisherigen<br />

beruflichen Wirkbereichs endet.“ 2<br />

Nach einer Definition des Landesarbeitsgerichts Thüringen versteht man unter<br />

<strong>Mobbing</strong> im arbeitsrechtlichen Verständnis „fortgesetzte, aufeinander aufbauende<br />

oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung<br />

dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer<br />

übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind<br />

und jedenfalls in ihrer Ges<strong>am</strong>theit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere<br />

ebenso zu schützende Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen<br />

verletzen.<br />

Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter<br />

schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend.<br />

Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen<br />

Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer<br />

2<br />

Esser, Wolmerath, „<strong>Mobbing</strong>. Der Ratgeber für Betroffene und ihre Interessenvertretung“, 2001, S.20<br />

6

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