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Mobbing am Arbeitsplatz

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11 Abs. 1 MuSchG bei der Arbeitnehmerin liegt. Es hat jedoch das Ergebnis<br />

der Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt. Es hat nicht geprüft, ob auf<br />

Grund einer psychisch verursachten Ausnahmesituation<br />

eine Gefahrenlage für Mutter oder Kind bestand, und hat diesen<br />

Aspekt im Vorbringen der Klägerin und in den Aussagen der Ärzte<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Hervorhebungen durch uns.“<br />

14.3.2 Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung (Auszug):<br />

Presseerklärung vom 27.09.2001<br />

LAG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 16.08.2001, Aktenzeichen: 6 Sa 415/01<br />

„Der Kläger, der bis zur Fusion der Raiffeisenbank G. mit der Volksbank G. im<br />

Juli 1992 haupt<strong>am</strong>tliches Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank gewesen ist,<br />

bekleidet auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom April 1992 bei der<br />

Volksbank G. die Stellung eines Prokuristen. Er ist berechtigt, den Titel<br />

"Bankdirektor" zu führen.<br />

Der Beklagte ist der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers und<br />

Vorstandsmitglied der Volksbank G. Nach mehreren Rechtsstreiten, in denen<br />

der Kläger Arbeitsanweisungen der Volksbank G. auf deren Vereinbarkeit mit<br />

seinem Arbeitsvertrag hat überprüfen lassen (wobei der Kläger jeweils auch in der<br />

Berufungsinstanz erfolgreich geblieben ist), fordert er mit seiner Klage,<br />

welche <strong>am</strong> 03.08.2000 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, Schadenersatz<br />

vom Beklagten.<br />

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld<br />

deshalb verurteilt, weil dieser nach der Fusion der Bank als jetziger<br />

Vorgesetzter fortgesetzt und in schwerwiegender Weise das<br />

Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat. Die Höhe des<br />

Schmerzensgeldes ist vom Arbeitsgericht mit DM 51.900,-- festgesetzt<br />

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