Mobbing am Arbeitsplatz
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11 Abs. 1 MuSchG bei der Arbeitnehmerin liegt. Es hat jedoch das Ergebnis<br />
der Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt. Es hat nicht geprüft, ob auf<br />
Grund einer psychisch verursachten Ausnahmesituation<br />
eine Gefahrenlage für Mutter oder Kind bestand, und hat diesen<br />
Aspekt im Vorbringen der Klägerin und in den Aussagen der Ärzte<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Hervorhebungen durch uns.“<br />
14.3.2 Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung (Auszug):<br />
Presseerklärung vom 27.09.2001<br />
LAG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 16.08.2001, Aktenzeichen: 6 Sa 415/01<br />
„Der Kläger, der bis zur Fusion der Raiffeisenbank G. mit der Volksbank G. im<br />
Juli 1992 haupt<strong>am</strong>tliches Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank gewesen ist,<br />
bekleidet auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom April 1992 bei der<br />
Volksbank G. die Stellung eines Prokuristen. Er ist berechtigt, den Titel<br />
"Bankdirektor" zu führen.<br />
Der Beklagte ist der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers und<br />
Vorstandsmitglied der Volksbank G. Nach mehreren Rechtsstreiten, in denen<br />
der Kläger Arbeitsanweisungen der Volksbank G. auf deren Vereinbarkeit mit<br />
seinem Arbeitsvertrag hat überprüfen lassen (wobei der Kläger jeweils auch in der<br />
Berufungsinstanz erfolgreich geblieben ist), fordert er mit seiner Klage,<br />
welche <strong>am</strong> 03.08.2000 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, Schadenersatz<br />
vom Beklagten.<br />
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld<br />
deshalb verurteilt, weil dieser nach der Fusion der Bank als jetziger<br />
Vorgesetzter fortgesetzt und in schwerwiegender Weise das<br />
Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat. Die Höhe des<br />
Schmerzensgeldes ist vom Arbeitsgericht mit DM 51.900,-- festgesetzt<br />
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