Mobbing am Arbeitsplatz
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K) Versagen von Hilfe<br />
- Ignorieren von <strong>Mobbing</strong>situation (z. B. Wegschauen, Weggehen)<br />
- Verharmlosen, Lächerlichmachen von Beschwerden<br />
- Vorwürfe, Schuldzuweisung gegenüber dem Betroffenen<br />
- Dulden von <strong>Mobbing</strong>vorgängen<br />
- Unterlassene Hilfeleistung“<br />
14.2 Leitsätze des LAG Thüringen 82<br />
„Die 5. K<strong>am</strong>mer des LAG Thüringen hat unter dem AZ: 5 SA 403/00 <strong>am</strong> 10.04.2001<br />
u.a. 6 Leitsätze aufgestellt, die nachfolgend aufgeführt werden.<br />
Zugrunde liegender Sachverhalt:<br />
Beschäftigungsanspruch während der Kündigungsfrist einer Änderungskündigung.<br />
Vorwegnahme der Rechtswirkungen einer (rechtswidrigen) Änderungskündigung<br />
durch eine in den Lauf der Kündigungsfrist fallende (rechtswidrige) Versetzung auf<br />
einen 6 Gehaltsstufen niedriger bewerteten <strong>Arbeitsplatz</strong>.<br />
Grundsatz des fairen Verfahrens beim „<strong>Mobbing</strong>- Rechtsstreit“<br />
Leitsätze:<br />
1 . Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm<br />
beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeit, oder<br />
Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte,<br />
auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten <strong>Arbeitsplatz</strong> zur<br />
Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern.<br />
Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in<br />
Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert,<br />
sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen<br />
82<br />
, Stand 01.02.2002<br />
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