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Unternehmensführung<br />

Übernahme von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

RECHT<br />

Pflicht mit Ausnahmen<br />

Manchen Tarifverträgen zufolge muss ein Arbeitgeber einen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n nach<br />

<strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Lehre zumin<strong>de</strong>st befristet übernehmen. An<strong>de</strong>rs ist die Lage, wenn <strong>de</strong>r<br />

Azubi Jugend- o<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertreter war. VON BERND WELLER<br />

Mit <strong>de</strong>m Sommer naht die Zeit, in <strong>de</strong>r<br />

neue Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> eingestellt und<br />

über die Zukunft von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

entschie<strong>de</strong>n wird, die ihre Ausbildung<br />

erfolgreich been<strong>de</strong>n konnten. Einige<br />

Verbandstarifverträge (etwa im Metall-,<br />

Banken- o<strong>de</strong>r im Chemiesektor) sehen<br />

die – zumin<strong>de</strong>st befristet – Pflicht zur<br />

Übernahme von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n in ein<br />

Anschlussarbeitsverhältnis vor. Wenn<br />

solche tarifvertraglichen Übernahmepflichten<br />

nicht bestehen, könnten<br />

immer noch die Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Übernahmepflicht nach §<br />

78a BetrVG vorliegen.<br />

Denn nach § 78a BetrVG ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

verpflichtet, einen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>r Mitglied <strong>de</strong>s Betriebsrats, <strong>de</strong>r<br />

Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer dort genannter Betriebsratsgremien<br />

ist, nach Abschluss<br />

<strong>de</strong>r Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis<br />

zu übernehmen. Nicht<br />

selten führt diese Pflicht zum Ärger <strong>de</strong>r<br />

Beteiligten dazu, dass ein Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />

nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit<br />

gegenüber einem fachlich besseren<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n vorgezogen wer<strong>de</strong>n<br />

muss.<br />

Drei Monate vor <strong>de</strong>m Ausbildungsen<strong>de</strong><br />

muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber einem Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s § 78a<br />

BetrVG genießt, schriftlich mitteilen,<br />

dass er ihn nicht in ein Arbeitsverhältnis<br />

übernehmen möchte. Will <strong>de</strong>r<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>de</strong>nnoch übernommen<br />

wer<strong>de</strong>n, muss er seine Übernahme drei<br />

Monate vor Ausbildungsen<strong>de</strong> schriftlich<br />

vom Arbeitgeber verlangen. In<br />

diesem Fall entsteht kraft Gesetz ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis zwischen<br />

bei<strong>de</strong>n. Der Arbeitgeber kann sich dagegen<br />

nur durch Einleitung eines Gerichtsverfahrens<br />

mit <strong>de</strong>m Hinweis auf<br />

die Unzumutbarkeit <strong>de</strong>r Übernahmepflicht<br />

wehren. Diese Systematik nach §<br />

78a BetrVG scheint auf <strong>de</strong>n ersten Blick<br />

ein<strong>de</strong>utig zu sein. Wie so oft liegt allerdings<br />

die Tücke im Detail.<br />

Weiterbeschäftigung unter<br />

bestimmten Umstän<strong>de</strong>n<br />

Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht (BAG) hat<br />

schon im Sommer 2007 klargestellt,<br />

dass sich <strong>de</strong>r Anspruch auf Weiterbeschäftigung<br />

nach § 78a Abs. 2 BetrVG<br />

ausschließlich auf <strong>de</strong>n Ausbildungsbetrieb<br />

selbst bezieht. Ein Anspruch <strong>de</strong>s<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n auf Weiterbeschäftigung<br />

in einem an<strong>de</strong>ren Betrieb besteht<br />

also nicht. Das BAG nimmt außer<strong>de</strong>m<br />

an, dass <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

nach § 78a Abs. 4 BetrVG nicht mit <strong>de</strong>r<br />

Begründung zurückgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />

dürfe, die Weiterbeschäftigung <strong>de</strong>s Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

sei auf einem Arbeitsplatz<br />

mit geän<strong>de</strong>rten Konditionen (also mit<br />

an<strong>de</strong>ren Qualifikationsanfor<strong>de</strong>rungen)<br />

möglich. Eine Ausnahme davon soll<br />

gelten, wenn <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

> sich in seinem Antrag nach § 78a<br />

Abs. 2 BetrVG ausdrücklich zu einer<br />

Beschäftigung zu geän<strong>de</strong>rten Konditionen<br />

bereit erklärt,<br />

> die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit<br />

zu geän<strong>de</strong>rten Konditionen vorbehaltlos<br />

so konkret beschrieben wird,<br />

dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber prüfen kann, wie<br />

<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> sich seine weitere<br />

Tätigkeit vorstellt,<br />

> <strong>de</strong>m Arbeitgeber diese Informationen<br />

unverzüglich (nicht erst vor Gericht)<br />

übergeben wer<strong>de</strong>n, sodass <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

hinreichend Zeit zur Prüfung<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigungswunschs sowie<br />

für die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens<br />

nach § 99 BetrVG<br />

hat.<br />

Auch die Entscheidung <strong>de</strong>s BAG vom<br />

17. Februar 2010 (7 ABR 89/08) scheint<br />

diese Grundsätze zu bekräftigen. Dort<br />

hatte eine Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ihre Weiterbeschäftigung<br />

im Ausbildungsberuf<br />

gefor<strong>de</strong>rt und zugleich erklärt, sie sei<br />

hilfsweise „… sollte eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Beschäftigung nicht möglich sein, … bereit,<br />

zu an<strong>de</strong>ren … Arbeitsbedingungen<br />

in ein Arbeitsverhältnis übernommen<br />

36 ProFirma 07/08 2010

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