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Unternehmensführung<br />
Übernahme von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
RECHT<br />
Pflicht mit Ausnahmen<br />
Manchen Tarifverträgen zufolge muss ein Arbeitgeber einen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n nach<br />
<strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Lehre zumin<strong>de</strong>st befristet übernehmen. An<strong>de</strong>rs ist die Lage, wenn <strong>de</strong>r<br />
Azubi Jugend- o<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertreter war. VON BERND WELLER<br />
Mit <strong>de</strong>m Sommer naht die Zeit, in <strong>de</strong>r<br />
neue Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> eingestellt und<br />
über die Zukunft von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
entschie<strong>de</strong>n wird, die ihre Ausbildung<br />
erfolgreich been<strong>de</strong>n konnten. Einige<br />
Verbandstarifverträge (etwa im Metall-,<br />
Banken- o<strong>de</strong>r im Chemiesektor) sehen<br />
die – zumin<strong>de</strong>st befristet – Pflicht zur<br />
Übernahme von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n in ein<br />
Anschlussarbeitsverhältnis vor. Wenn<br />
solche tarifvertraglichen Übernahmepflichten<br />
nicht bestehen, könnten<br />
immer noch die Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Übernahmepflicht nach §<br />
78a BetrVG vorliegen.<br />
Denn nach § 78a BetrVG ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
verpflichtet, einen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>r Mitglied <strong>de</strong>s Betriebsrats, <strong>de</strong>r<br />
Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer dort genannter Betriebsratsgremien<br />
ist, nach Abschluss<br />
<strong>de</strong>r Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis<br />
zu übernehmen. Nicht<br />
selten führt diese Pflicht zum Ärger <strong>de</strong>r<br />
Beteiligten dazu, dass ein Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />
nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit<br />
gegenüber einem fachlich besseren<br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n vorgezogen wer<strong>de</strong>n<br />
muss.<br />
Drei Monate vor <strong>de</strong>m Ausbildungsen<strong>de</strong><br />
muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber einem Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s § 78a<br />
BetrVG genießt, schriftlich mitteilen,<br />
dass er ihn nicht in ein Arbeitsverhältnis<br />
übernehmen möchte. Will <strong>de</strong>r<br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>de</strong>nnoch übernommen<br />
wer<strong>de</strong>n, muss er seine Übernahme drei<br />
Monate vor Ausbildungsen<strong>de</strong> schriftlich<br />
vom Arbeitgeber verlangen. In<br />
diesem Fall entsteht kraft Gesetz ein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis zwischen<br />
bei<strong>de</strong>n. Der Arbeitgeber kann sich dagegen<br />
nur durch Einleitung eines Gerichtsverfahrens<br />
mit <strong>de</strong>m Hinweis auf<br />
die Unzumutbarkeit <strong>de</strong>r Übernahmepflicht<br />
wehren. Diese Systematik nach §<br />
78a BetrVG scheint auf <strong>de</strong>n ersten Blick<br />
ein<strong>de</strong>utig zu sein. Wie so oft liegt allerdings<br />
die Tücke im Detail.<br />
Weiterbeschäftigung unter<br />
bestimmten Umstän<strong>de</strong>n<br />
Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht (BAG) hat<br />
schon im Sommer 2007 klargestellt,<br />
dass sich <strong>de</strong>r Anspruch auf Weiterbeschäftigung<br />
nach § 78a Abs. 2 BetrVG<br />
ausschließlich auf <strong>de</strong>n Ausbildungsbetrieb<br />
selbst bezieht. Ein Anspruch <strong>de</strong>s<br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n auf Weiterbeschäftigung<br />
in einem an<strong>de</strong>ren Betrieb besteht<br />
also nicht. Das BAG nimmt außer<strong>de</strong>m<br />
an, dass <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
nach § 78a Abs. 4 BetrVG nicht mit <strong>de</strong>r<br />
Begründung zurückgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />
dürfe, die Weiterbeschäftigung <strong>de</strong>s Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
sei auf einem Arbeitsplatz<br />
mit geän<strong>de</strong>rten Konditionen (also mit<br />
an<strong>de</strong>ren Qualifikationsanfor<strong>de</strong>rungen)<br />
möglich. Eine Ausnahme davon soll<br />
gelten, wenn <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
> sich in seinem Antrag nach § 78a<br />
Abs. 2 BetrVG ausdrücklich zu einer<br />
Beschäftigung zu geän<strong>de</strong>rten Konditionen<br />
bereit erklärt,<br />
> die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit<br />
zu geän<strong>de</strong>rten Konditionen vorbehaltlos<br />
so konkret beschrieben wird,<br />
dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber prüfen kann, wie<br />
<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> sich seine weitere<br />
Tätigkeit vorstellt,<br />
> <strong>de</strong>m Arbeitgeber diese Informationen<br />
unverzüglich (nicht erst vor Gericht)<br />
übergeben wer<strong>de</strong>n, sodass <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
hinreichend Zeit zur Prüfung<br />
<strong>de</strong>s Beschäftigungswunschs sowie<br />
für die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens<br />
nach § 99 BetrVG<br />
hat.<br />
Auch die Entscheidung <strong>de</strong>s BAG vom<br />
17. Februar 2010 (7 ABR 89/08) scheint<br />
diese Grundsätze zu bekräftigen. Dort<br />
hatte eine Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ihre Weiterbeschäftigung<br />
im Ausbildungsberuf<br />
gefor<strong>de</strong>rt und zugleich erklärt, sie sei<br />
hilfsweise „… sollte eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Beschäftigung nicht möglich sein, … bereit,<br />
zu an<strong>de</strong>ren … Arbeitsbedingungen<br />
in ein Arbeitsverhältnis übernommen<br />
36 ProFirma 07/08 2010