01.11.2013 Aufrufe

Als PDF downloaden - Haufe.de

Als PDF downloaden - Haufe.de

Als PDF downloaden - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Für die Weiterbeschäftigung<br />

von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r<br />

Lehre gelten feste gesetzliche<br />

Regeln.<br />

zu wer<strong>de</strong>n“. Im Prozess stützte sie ihre<br />

For<strong>de</strong>rungen darauf, dass zum einen<br />

ausbildungsadäquate Arbeitsplätze im<br />

Betrieb bestün<strong>de</strong>n. Diese seien lediglich<br />

mit Leiharbeitnehmern besetzt.<br />

Pikanterweise han<strong>de</strong>lte es sich bei diesen<br />

Leiharbeitnehmern zum großen<br />

Teil um ehemalige Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers. Zum an<strong>de</strong>ren seien auch<br />

genug an<strong>de</strong>re, nicht ausbildungsadäquate<br />

Arbeitsplätze frei, die die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

im Laufe <strong>de</strong>s Prozesses einzeln<br />

benannte.<br />

Das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht (LAG) Hamm<br />

hatte in zweiter Instanz – wie schon<br />

das Arbeitsgericht Bonn zuvor – <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber recht gegeben. Das Angebot<br />

einer nicht ausbildungsadäquaten<br />

Beschäftigung sei we<strong>de</strong>r rechtzeitig<br />

(vor Ausbildungsen<strong>de</strong>) noch hinreichend<br />

spezifisch gewesen und habe<br />

daher gar nicht erst beachtet wer<strong>de</strong>n<br />

müssen. Außer<strong>de</strong>m habe es keinen<br />

ausbildungsadäquaten (Dauer-)Arbeitsplatz<br />

gegeben; mit Leiharbeitnehmern<br />

besetzte Stellen seien nach<br />

<strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Arbeitgebers keine<br />

Dauerarbeitsplätze, und bei § 78a<br />

BetrVG komme es nicht auf eine vorübergehen<strong>de</strong><br />

Beschäftigungsmöglichkeit,<br />

son<strong>de</strong>rn eine dauerhafte an, schließlich<br />

gehe es um die Begründung eines unbefristeten<br />

Arbeitsverhältnisses.<br />

Das BAG hat diese Entscheidung aufgehoben<br />

und zur weiteren Sachaufklärung<br />

an das LAG Hamm zurückverwiesen.<br />

Aus <strong>de</strong>r Zurückverweisung<br />

selbst ist zu schließen, dass das BAG an<br />

<strong>de</strong>r bisherigen und hier beschriebenen<br />

Linie festhält. Wenn es nämlich auf<br />

die pauschale Bereitschaft zu an<strong>de</strong>ren<br />

Tätigkeiten und die Möglichkeit eines<br />

an<strong>de</strong>rweitigen Einsatzes angekommen<br />

wäre, hätte das BAG selbst endgültig<br />

entschei<strong>de</strong>n können.<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> versus<br />

Leiharbeitnehmer<br />

Das BAG eröffnet aber ein neues Thema.<br />

Es for<strong>de</strong>rt das LAG Hamm auf zu<br />

prüfen, ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber Leiharbeitnehmer<br />

auf ausbildungsadäquaten<br />

Dauerarbeitsplätzen beschäftigt. Es geht<br />

<strong>de</strong>mnach – an<strong>de</strong>rs als das LAG Hamm<br />

– davon aus, dass auch <strong>de</strong>r von einem<br />

Leiharbeitnehmer besetzte Arbeitsplatz<br />

ein Dauerarbeitsplatz sein kann. Für <strong>de</strong>n<br />

Fall, dass dies im konkreten Fall zutrifft,<br />

soll das LAG Hamm weiter prüfen, ob<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber zugemutet wer<strong>de</strong>n<br />

kann, einen Leiharbeitnehmer durch<br />

die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> zu ersetzen. Bei dieser<br />

Zumutbarkeitsprüfung sollen die<br />

Vertragsgestaltung zwischen Arbeitgeber<br />

und Verleihunternehmen und ein<br />

etwaiges betriebliches Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

an <strong>de</strong>r Weiterbeschäftigung<br />

<strong>de</strong>s konkreten Leiharbeitnehmers von<br />

Be<strong>de</strong>utung sein.<br />

Fazit: Für die Weiterbeschäftigungspflicht<br />

nach § 78a BetrVG gilt <strong>de</strong>mnach<br />

Folgen<strong>de</strong>s: Die Weiterbeschäftigungspflicht<br />

ist ein<strong>de</strong>utig nur auf <strong>de</strong>n<br />

Ausbildungsbetrieb beschränkt; eine<br />

unternehmens- o<strong>de</strong>r gar konzernweite<br />

Weiterbeschäftigungspflicht sieht §<br />

78a BetrVG nicht vor. Unternehmen,<br />

die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> in geson<strong>de</strong>rten Ausbildungsbetrieben<br />

beschäftigen, sind<br />

damit faktisch von <strong>de</strong>r Weiterbeschäftigungspflicht<br />

nach § 78a BetrVG weitgehend<br />

befreit.<br />

Die Weiterbeschäftigungspflicht im Betrieb<br />

gilt nur für ausbildungsadäquate<br />

Tätigkeiten. Das engt die Übernahmepflicht<br />

weiter ein. Will <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

die Übernahmepflicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

auch auf an<strong>de</strong>re Tätigkeiten<br />

ausweiten, muss er sich bewegen. Eine<br />

pauschale Erklärung, eine Weiterbeschäftigung<br />

notfalls auch mit nicht<br />

ausbildungsadäquaten Tätigkeiten zu<br />

akzeptieren, um dann im Laufe <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsgerichtsprozesses (unter Umstän<strong>de</strong>n<br />

Jahre nach Ausbildungsen<strong>de</strong>)<br />

auf offene Positionen hinzuweisen, genügt<br />

nicht. Der Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> muss<br />

vor <strong>de</strong>m Ausbildungsen<strong>de</strong> tätig wer<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>m Arbeitgeber gezielt einzelne<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten vorschlagen,<br />

so als bewerbe er sich intern auf<br />

diese Positionen.<br />

Für die Arbeitgeberseite genügt es umgekehrt<br />

nicht, das Bestehen von Vakanzen<br />

einerseits zu verneinen, im Betrieb aber<br />

an<strong>de</strong>rerseits dauerhaft Leiharbeitnehmer<br />

einzusetzen. Das wie<strong>de</strong>rum überrascht<br />

nicht.<br />

Der Autor: Bernd Weller<br />

ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

Heuking Kühn Lüer Wojtek Frankfurt/Main.<br />

ProFirma 07/08 2010<br />

37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!