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Für die Weiterbeschäftigung<br />
von Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r<br />
Lehre gelten feste gesetzliche<br />
Regeln.<br />
zu wer<strong>de</strong>n“. Im Prozess stützte sie ihre<br />
For<strong>de</strong>rungen darauf, dass zum einen<br />
ausbildungsadäquate Arbeitsplätze im<br />
Betrieb bestün<strong>de</strong>n. Diese seien lediglich<br />
mit Leiharbeitnehmern besetzt.<br />
Pikanterweise han<strong>de</strong>lte es sich bei diesen<br />
Leiharbeitnehmern zum großen<br />
Teil um ehemalige Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers. Zum an<strong>de</strong>ren seien auch<br />
genug an<strong>de</strong>re, nicht ausbildungsadäquate<br />
Arbeitsplätze frei, die die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
im Laufe <strong>de</strong>s Prozesses einzeln<br />
benannte.<br />
Das Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht (LAG) Hamm<br />
hatte in zweiter Instanz – wie schon<br />
das Arbeitsgericht Bonn zuvor – <strong>de</strong>m<br />
Arbeitgeber recht gegeben. Das Angebot<br />
einer nicht ausbildungsadäquaten<br />
Beschäftigung sei we<strong>de</strong>r rechtzeitig<br />
(vor Ausbildungsen<strong>de</strong>) noch hinreichend<br />
spezifisch gewesen und habe<br />
daher gar nicht erst beachtet wer<strong>de</strong>n<br />
müssen. Außer<strong>de</strong>m habe es keinen<br />
ausbildungsadäquaten (Dauer-)Arbeitsplatz<br />
gegeben; mit Leiharbeitnehmern<br />
besetzte Stellen seien nach<br />
<strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Arbeitgebers keine<br />
Dauerarbeitsplätze, und bei § 78a<br />
BetrVG komme es nicht auf eine vorübergehen<strong>de</strong><br />
Beschäftigungsmöglichkeit,<br />
son<strong>de</strong>rn eine dauerhafte an, schließlich<br />
gehe es um die Begründung eines unbefristeten<br />
Arbeitsverhältnisses.<br />
Das BAG hat diese Entscheidung aufgehoben<br />
und zur weiteren Sachaufklärung<br />
an das LAG Hamm zurückverwiesen.<br />
Aus <strong>de</strong>r Zurückverweisung<br />
selbst ist zu schließen, dass das BAG an<br />
<strong>de</strong>r bisherigen und hier beschriebenen<br />
Linie festhält. Wenn es nämlich auf<br />
die pauschale Bereitschaft zu an<strong>de</strong>ren<br />
Tätigkeiten und die Möglichkeit eines<br />
an<strong>de</strong>rweitigen Einsatzes angekommen<br />
wäre, hätte das BAG selbst endgültig<br />
entschei<strong>de</strong>n können.<br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> versus<br />
Leiharbeitnehmer<br />
Das BAG eröffnet aber ein neues Thema.<br />
Es for<strong>de</strong>rt das LAG Hamm auf zu<br />
prüfen, ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber Leiharbeitnehmer<br />
auf ausbildungsadäquaten<br />
Dauerarbeitsplätzen beschäftigt. Es geht<br />
<strong>de</strong>mnach – an<strong>de</strong>rs als das LAG Hamm<br />
– davon aus, dass auch <strong>de</strong>r von einem<br />
Leiharbeitnehmer besetzte Arbeitsplatz<br />
ein Dauerarbeitsplatz sein kann. Für <strong>de</strong>n<br />
Fall, dass dies im konkreten Fall zutrifft,<br />
soll das LAG Hamm weiter prüfen, ob<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber zugemutet wer<strong>de</strong>n<br />
kann, einen Leiharbeitnehmer durch<br />
die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> zu ersetzen. Bei dieser<br />
Zumutbarkeitsprüfung sollen die<br />
Vertragsgestaltung zwischen Arbeitgeber<br />
und Verleihunternehmen und ein<br />
etwaiges betriebliches Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
an <strong>de</strong>r Weiterbeschäftigung<br />
<strong>de</strong>s konkreten Leiharbeitnehmers von<br />
Be<strong>de</strong>utung sein.<br />
Fazit: Für die Weiterbeschäftigungspflicht<br />
nach § 78a BetrVG gilt <strong>de</strong>mnach<br />
Folgen<strong>de</strong>s: Die Weiterbeschäftigungspflicht<br />
ist ein<strong>de</strong>utig nur auf <strong>de</strong>n<br />
Ausbildungsbetrieb beschränkt; eine<br />
unternehmens- o<strong>de</strong>r gar konzernweite<br />
Weiterbeschäftigungspflicht sieht §<br />
78a BetrVG nicht vor. Unternehmen,<br />
die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> in geson<strong>de</strong>rten Ausbildungsbetrieben<br />
beschäftigen, sind<br />
damit faktisch von <strong>de</strong>r Weiterbeschäftigungspflicht<br />
nach § 78a BetrVG weitgehend<br />
befreit.<br />
Die Weiterbeschäftigungspflicht im Betrieb<br />
gilt nur für ausbildungsadäquate<br />
Tätigkeiten. Das engt die Übernahmepflicht<br />
weiter ein. Will <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
die Übernahmepflicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
auch auf an<strong>de</strong>re Tätigkeiten<br />
ausweiten, muss er sich bewegen. Eine<br />
pauschale Erklärung, eine Weiterbeschäftigung<br />
notfalls auch mit nicht<br />
ausbildungsadäquaten Tätigkeiten zu<br />
akzeptieren, um dann im Laufe <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsgerichtsprozesses (unter Umstän<strong>de</strong>n<br />
Jahre nach Ausbildungsen<strong>de</strong>)<br />
auf offene Positionen hinzuweisen, genügt<br />
nicht. Der Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> muss<br />
vor <strong>de</strong>m Ausbildungsen<strong>de</strong> tätig wer<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>m Arbeitgeber gezielt einzelne<br />
Beschäftigungsmöglichkeiten vorschlagen,<br />
so als bewerbe er sich intern auf<br />
diese Positionen.<br />
Für die Arbeitgeberseite genügt es umgekehrt<br />
nicht, das Bestehen von Vakanzen<br />
einerseits zu verneinen, im Betrieb aber<br />
an<strong>de</strong>rerseits dauerhaft Leiharbeitnehmer<br />
einzusetzen. Das wie<strong>de</strong>rum überrascht<br />
nicht.<br />
Der Autor: Bernd Weller<br />
ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
Heuking Kühn Lüer Wojtek Frankfurt/Main.<br />
ProFirma 07/08 2010<br />
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