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Vertrieb T&E - Inriver

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Ventillösung<br />

So sei behauptet worden, der Gesetzgeber habe die historische<br />

Praxis der Ventillösung nicht ausdrücklich verboten, also sei sie<br />

wohl weiter erlaubt.<br />

„Wessen Kenntnis soll hier maßgeblich sein?“, fragte Dörner, die<br />

eines Ministerialbeamten oder die eines Abgeordneten. Es sei<br />

schlicht nicht vorstellbar, dass in Berlin in jedem Detail<br />

historische Besonderheiten einer Branche bekannt seien und<br />

beachtet würden.<br />

Auch die Argumentation zur grundgesetzlichen Berufsfreiheit, die<br />

zwar für Vermittler eingeschränkt, beim gebundenen Vertreter<br />

aber quasi wieder aufgehoben worden sei, sei „im logischen<br />

Ansatz verfehlt“.<br />

Für Dörner ist vielmehr der Sinn der Vorschrift so zu verstehen,<br />

dass Verbraucher durch § 34d GewO geschützt werden sollen.<br />

Sachkunde entscheidend<br />

Viel wichtiger noch als die Haftungsregelung sei dabei die<br />

Sachkunde, durch die der Kunde davor geschützt werden soll,<br />

dass er überhaupt erst falsch beraten und der Haftungsfall<br />

ausgelöst wird.<br />

Die Sachkundeprüfung werde nur deshalb dem gebundenen<br />

Vertreter erlassen, weil er nur eine sehr begrenzte Produktpalette<br />

anzubieten habe und weil der Versicherer selbst ein großes<br />

Interesse an einer angemessenen Qualifizierung seines<br />

Vertreters habe, um Haftungsfolgen zu vermeiden.<br />

Dieser Wirkungszusammenhang werde aber durchbrochen,<br />

wenn der gebundene Vertreter doch andere Versicherer mit<br />

anbietet.<br />

Für zulässig hält Dörner allerdings den Fall, in dem der<br />

Versicherer mit dem anderen Versicherer einen<br />

Kooperationsvertrag schließt und darin sichergestellt wird, dass<br />

der gebundene Vertreter auch für die Ventilprodukte<br />

angemessen qualifiziert wird, und dass der Versicherer Regress<br />

beim Ventilversicherer nehmen kann, falls es zum<br />

Schadenersatz kommt.<br />

Dörner schränkte allerdings gleich wieder ein und wies darauf<br />

hin, dass dies nicht für die Vermittlung konkurrierender Produkte<br />

gelten dürfe, bei denen der gebundene Vertreter eine Auswahl<br />

zwischen dem eigenen Versicherer und dem Ventilversicherer<br />

durchführen muss.<br />

Im Itzehoer-Fall ging es aber auch um ein Untervermittlungs-<br />

Verhältnis zu einer Vertreter-GmbH mit Status Vertreter mit<br />

Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, was das OLG Schleswig<br />

nicht weiter beachtet habe, so Dörner.<br />

Hier seien die gleichen Probleme wie beim Makler-Ventil<br />

gegeben, wenn sich der gebundene Vertreter zum<br />

Untervermittler einer solchen Vermittlungsfirma macht.<br />

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