Vertrieb T&E - Inriver
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Ventillösung<br />
So sei behauptet worden, der Gesetzgeber habe die historische<br />
Praxis der Ventillösung nicht ausdrücklich verboten, also sei sie<br />
wohl weiter erlaubt.<br />
„Wessen Kenntnis soll hier maßgeblich sein?“, fragte Dörner, die<br />
eines Ministerialbeamten oder die eines Abgeordneten. Es sei<br />
schlicht nicht vorstellbar, dass in Berlin in jedem Detail<br />
historische Besonderheiten einer Branche bekannt seien und<br />
beachtet würden.<br />
Auch die Argumentation zur grundgesetzlichen Berufsfreiheit, die<br />
zwar für Vermittler eingeschränkt, beim gebundenen Vertreter<br />
aber quasi wieder aufgehoben worden sei, sei „im logischen<br />
Ansatz verfehlt“.<br />
Für Dörner ist vielmehr der Sinn der Vorschrift so zu verstehen,<br />
dass Verbraucher durch § 34d GewO geschützt werden sollen.<br />
Sachkunde entscheidend<br />
Viel wichtiger noch als die Haftungsregelung sei dabei die<br />
Sachkunde, durch die der Kunde davor geschützt werden soll,<br />
dass er überhaupt erst falsch beraten und der Haftungsfall<br />
ausgelöst wird.<br />
Die Sachkundeprüfung werde nur deshalb dem gebundenen<br />
Vertreter erlassen, weil er nur eine sehr begrenzte Produktpalette<br />
anzubieten habe und weil der Versicherer selbst ein großes<br />
Interesse an einer angemessenen Qualifizierung seines<br />
Vertreters habe, um Haftungsfolgen zu vermeiden.<br />
Dieser Wirkungszusammenhang werde aber durchbrochen,<br />
wenn der gebundene Vertreter doch andere Versicherer mit<br />
anbietet.<br />
Für zulässig hält Dörner allerdings den Fall, in dem der<br />
Versicherer mit dem anderen Versicherer einen<br />
Kooperationsvertrag schließt und darin sichergestellt wird, dass<br />
der gebundene Vertreter auch für die Ventilprodukte<br />
angemessen qualifiziert wird, und dass der Versicherer Regress<br />
beim Ventilversicherer nehmen kann, falls es zum<br />
Schadenersatz kommt.<br />
Dörner schränkte allerdings gleich wieder ein und wies darauf<br />
hin, dass dies nicht für die Vermittlung konkurrierender Produkte<br />
gelten dürfe, bei denen der gebundene Vertreter eine Auswahl<br />
zwischen dem eigenen Versicherer und dem Ventilversicherer<br />
durchführen muss.<br />
Im Itzehoer-Fall ging es aber auch um ein Untervermittlungs-<br />
Verhältnis zu einer Vertreter-GmbH mit Status Vertreter mit<br />
Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, was das OLG Schleswig<br />
nicht weiter beachtet habe, so Dörner.<br />
Hier seien die gleichen Probleme wie beim Makler-Ventil<br />
gegeben, wenn sich der gebundene Vertreter zum<br />
Untervermittler einer solchen Vermittlungsfirma macht.<br />
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