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Vom Befund Zum BefInden - lichtbilder

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aus dem kispi | KISPI-ZYTIG 6/08<br />

Neues<br />

Personalreglement<br />

Pensionskasse Sammelstiftung<br />

Swiss Life<br />

Text Matthias Bisang, Leiter Personaldienst<br />

Eine Arbeitsgruppe hat im Frühjahr/Sommer 2008 das bisherige<br />

Personalreglement vollständig überarbeitet. Die inhaltlichen Änderungen<br />

lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

• Rechtliche Grundlagen (z.B. Lohnfortzahlung, Krankentaggeldversicherung)<br />

• Anpassung des Reglements an die betrieblichen Gegebenheiten<br />

(z.B. Jahresarbeitszeit, Arbeitszeitregelung der wissenschaftlichen<br />

Mitarbeitenden)<br />

• Aufnahme weitergehender Regelungen (z.B. Persönlichkeitsschutz,<br />

Datenschutz, Erfindungen)<br />

• Umfangreiche Neuregelungen (z.B. Ferienanspruch von 5<br />

Wochen für sämtliche Mitarbeitenden, Dienstjubiläum)<br />

Die Stiftungsratsexekutive hat dem neuen Personalreglement<br />

im September 2008 zugestimmt. An vier Informationsveranstaltungen<br />

wurden den Mitarbeitenden die wesentlichen Änderungen<br />

vorgestellt und in verschiedenen Bereichen wurde die<br />

konkrete Umsetzung diskutiert. Im Zusammenhang mit der<br />

Inkraftsetzung des neuen Reglements per 1. Januar 2009 wurde<br />

sämtlichen Mitarbeitenden ein neuer Arbeitsvertrag unterbreitet.<br />

Text Matthias Bisang, Leiter Personaldienst<br />

Die Stiftungsratsexekutive hat an der Sitzung im September<br />

erneut den von der Verwaltungskommission vorgeschlagenen<br />

Wechsel von der Pensionskasse Swiss Life zur Beamtenversicherungskasse<br />

(BVK) beraten. Angesichts der Börsenturbulenzen<br />

und dem gefallenen Kapitaldeckungsgrad bei der BVK wurde der<br />

Entscheid auf nächstes Frühjahr verschoben.<br />

Für die Nachfolge von Frau Barbara Bucher, frühere Leiterin Sozialdienst,<br />

als Arbeitsnehmervertreterin in der Verwaltungskommission<br />

der Pensionskasse Swiss Life sind bis am 20. September<br />

2008 keine weiteren Wahlvorschläge eingegangen. Frau Regine<br />

Kaegi Weidmann gilt demzufolge als gewählt und hat im November<br />

2008 Einsitz in die Verwaltungskommission genommen.<br />

Dr. Markus Malagoli, Vertreter Arbeitgeber<br />

Matthias Bisang, Vertreter Arbeitgeber<br />

Regine Kaegi Weidmann, Vertreterin Arbeitnehmende<br />

Christine Maguire, Vertreterin Arbeitnehmende<br />

•<br />

Für Fragen zum neuen Personalreglement wenden Sie sich bitte<br />

an die Vorgesetzten oder an den Personaldienst.<br />

•<br />

Änderung Kinderzulagen ab 01.01.2009<br />

Text Matthias Bisang, Leiter Personaldienst<br />

Ansätze<br />

pro Kind und Monat<br />

FAK VZK Kinderspital<br />

bisher<br />

FAK VZK Kinderspital<br />

ab 01.01.2009<br />

Bundesgesetz<br />

ab 01.01.2009<br />

Kanton Zürich<br />

ab 01.01.2009<br />

Bis zum 12. Altersjahr Fr. 220.-- Fr. 220.-- Fr. 200.-- Fr. 200.--<br />

<strong>Vom</strong> 12. bis zum 16. Altersjahr Fr. 245.-- Fr. 250.-- Fr. 200.-- Fr. 200.--<br />

<strong>Vom</strong> 16. bis zum 25. Altersjahr,<br />

sofern Kind in Ausbildung<br />

Fr. 245.-- Fr. 250.-- Fr. 250.-- Fr. 250.--<br />

In einer eidgenössischen Volksabstimmung haben die Stimmberechtigten<br />

ein neues Gesetz über die Familienzulagen angenommen,<br />

welches per 01.01.2009 in Kraft tritt. Die einzelnen Kantone<br />

können auf Gesetzesstufe höhere Familienzulagen festlegen,<br />

der Kanton Zürich übernimmt jedoch die eidgenössischen Mindestbeträge.<br />

Die Finanzierung der Familienzulagen hat durch die<br />

Arbeitgeber zu erfolgen.<br />

Die Familienausgleichskasse der Zürcher Krankenhäuser (bei<br />

welchem das Kinderspital Zürich angeschlossen ist) hat beschlossen,<br />

ab 01.01.2009 freiwillig höhere Zulagen auszurichten.<br />

Das neue Gesetz sieht eine grundlegende Änderung der Anspruchskonkurrenz<br />

vor. Haben mehrere Personen für das gleiche<br />

Kind nach eidgenössischem oder kantonalem Recht Anspruch auf<br />

Familienzulagen, steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu:<br />

a.) der erwerbstätigen Person<br />

b.) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit<br />

gehabt hat.<br />

c.) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur<br />

Mündigkeit gelebt hat.<br />

d.) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im<br />

Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist.<br />

e.) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.<br />

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Personaldienstes<br />

gerne zur Verfügung.<br />

•<br />

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