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Heute hier, morgen dort? - System Familie

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3 Rahmenbedingungen des Wechselmodells 14<br />

übergreifende Rahmenbedingungen. Die konkrete Ausgestaltung der familienund<br />

kindschaftsrechtlichen Bestimmungen fällt in die Verantwortung der<br />

einzelnen Bundesstaaten. Dies führt zu einer oft heterogenen, von Bundesstaat<br />

zu Bundesstaat verschiedenen Regelung. Entsprechend vielfältig und<br />

unterschiedlich sind die verwandten Begrifflichkeiten, Formulierungen und<br />

Inhalte, so dass allgemeingültige Aussagen über die generelle Orientierung des<br />

US-amerikanischen <strong>Familie</strong>nrechts kaum möglich sind.<br />

In der überwiegenden Mehrzahl der US-amerikanischen Bundesstaaten ist die<br />

gemeinsame Sorge („joint custody“) nach einer elterlichen Scheidung mit den<br />

Abstufungen „presumption“, „preference“ oder „option“ (vgl. Johnston, Kline<br />

und Tschann 1989, S. 577) gesetzlich vorgesehen. Inhaltlich ist das<br />

gemeinsame Sorgerecht zu differenzieren in „joint legal custody“ und „joint<br />

physical custody“.<br />

Unter „joint legal custody“ wird die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts<br />

durch beide Elternteile in einem rechtlichen Sinne verstanden. Beide Eltern<br />

verfügen zu gleichen Teilen über das Recht, Entscheidungen bezüglich der<br />

Erziehung, der Gesundheitsfürsorge, der Religionsausübung sowie des<br />

allgemeinen Wohlergehens ihres Kindes zu treffen. Die „joint legal custody“ ist<br />

mit dem deutschen Verständnis eines gemeinsamen Sorgerechts vergleichbar.<br />

Bei einer „joint physical custody“ steht die Frage nach dem gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort des Kindes nach der Trennung im Mittelpunkt. Hier üben die<br />

Eltern das Sorgerecht im Sinne einer tatsächlichen alltäglichen<br />

Betreuung und<br />

Erziehung gemeinsam – „physisch“ – aus. Das Kind hat bei beiden Elternteilen<br />

einen Lebensmittelpunkt und verbringt mit beiden Elternteilen längere<br />

Zeitabschnitte. Nach US-amerikanischer Definition muss ein Elternteil dabei<br />

einen Anteil von mindestens 30% bis zu 50% an der Betreuung und Erziehung<br />

der gemeinsamen Kinder tragen. Die „joint physical custody“ entspricht somit<br />

inhaltlich der Wechselmodell-Regelung in Deutschland. Wenn in USamerikanischen<br />

Veröffentlichungen von „joint custody“ die Rede ist, ist oft –<br />

aber nicht durchgängig – die „joint physical custody“ gemeint.

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