A09-0260-01_DE_AGIF VII_Full.indd - LARANSA AG
A09-0260-01_DE_AGIF VII_Full.indd - LARANSA AG
A09-0260-01_DE_AGIF VII_Full.indd - LARANSA AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Allianz Global Investors Fund <strong>VII</strong><br />
mulars vollständig vorliegen, erfolgen alle<br />
Zahlungen von Rücknahmebeträgen am Abrechnungstag<br />
durch elektronische Banküberweisung<br />
auf die Bankverbindung des Anteilinhabers.<br />
Dieser teilt der Register- und<br />
Transferstelle, der Vertriebsgesellschaft oder<br />
dem Vermittler seine Bankverbindung<br />
schriftlich im Originalformat mit.<br />
Die Anteile werden zu dem Rücknahmepreis<br />
zurückgenommen, der am Handelstag gültig<br />
ist, an dem die Rücknahme aufgeführt wird.<br />
Bei der Rücknahme von Anteilen durch Vertriebsgesellschaften<br />
und Zahl- und Informationsstellen<br />
in Italien müssen die Anleger<br />
u.U. Transaktionsgebühren entrichten. Die<br />
Höhe dieser Transaktionsgebühr wird unter<br />
der Überschrift „Transaktionsgebühr in Italien“<br />
im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“<br />
angegeben. Bei einer kurzen Anlagedauer<br />
können diese Gebühren die Renditen<br />
einer Anlage in Anteilen eines Fonds<br />
schmälern oder sogar vollständig aufzehren.<br />
Daher wird ein längerer Anlagehorizont<br />
empfohlen.<br />
Wenn an einem Handelstag bei einem Fonds<br />
Rücknahmeanträge für Anteile mit einem<br />
Wert von insgesamt 10% oder mehr des Nettoinventarwerts<br />
dieses Fonds eingehen,<br />
kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen,<br />
die Anzahl der zurückgenommenen Anteile<br />
auf 10% des Nettoinventarwerts dieses<br />
Fonds zu beschränken; in diesem Fall werden<br />
die Anträge anteilsmäßig verringert. Der<br />
verbleibende Saldo wird auf den nächsten<br />
Handelstag zum an diesem folgenden Handelstag<br />
gültigen Rücknahmepreis, vorbehaltlich<br />
der ggf. wiederholten Anwendung der<br />
10%-Beschränkung, vorgetragen.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung<br />
der Treuhänderin und des antragstellenden<br />
Anteilinhabers einen Rücknahmeantrag<br />
für Anteile durch die Übertragung<br />
von Vermögenswerten in specie an den<br />
Anteilinhaber erfüllen, vorausgesetzt, die Art<br />
der zu übertragenden Vermögenswerte ist<br />
nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft<br />
angemessen und beeinträchtigt nicht die Interessen<br />
der verbleibenden Anteilinhaber.<br />
Auf Antrag eines Anteilinhabers kann die<br />
Verwaltungsgesellschaft die Vermögenswerte<br />
veräußern und die Erlöse aus der Veräußerung<br />
auf den Anteilinhaber übertragen.<br />
Der aus einer Veräußerung erzielte Preis<br />
kann sich von dem den Vermögenswerten<br />
zugewiesenen Wert unterscheiden; die Verwaltungsgesellschaft<br />
haftet in einem solchen<br />
Fall nicht für die Differenz.<br />
Wenn die Register- und Transferstelle von<br />
einem Anteilinhaber einen Antrag auf Rücknahme<br />
von Anteilen erhält, für welche die<br />
Register- und Transferstelle zur Berechnung,<br />
zum Abzug oder zum Einbehalt von Steuern<br />
verpflichtet ist, ist die Register- und Transferstelle<br />
berechtigt, von den Rücknahmeerlösen<br />
den Betrag abzuziehen, den sie berechnen,<br />
abziehen oder einbehalten muss, und veranlasst<br />
die Begleichung der Steuerschuld.<br />
Für den Fall, dass die Register- und Transferstelle<br />
zur Berechnung, zum Abzug oder zum<br />
Einbehalt von Steuern für die Weitergabe von<br />
Anteilen des Anteilinhabers (sei es wegen<br />
Rücknahme von Anteilen, Übertragung von<br />
Anteilen oder aus anderen Gründen) oder wegen<br />
einer Auszahlung einer Ausschüttung an<br />
den Anteilinhaber (in bar oder auf andere<br />
Weise) verpflichtet ist, ist die Register- und<br />
Transferstelle berechtigt, die Rücknahme und<br />
die Stornierung derjenigen Anzahl von Anteilen<br />
des Anteilinhabers vorzunehmen, die<br />
nach Abzug der Rücknahmekosten für die Bezahlung<br />
der Steuerverbindlichkeiten ausreichend<br />
sind; die Register- und Transferstelle<br />
kann nach Rücksprache mit der Verwaltungsgesellschaft<br />
die Eintragung eines Berechtigtens<br />
als Anteilinhaber verweigern, bis sie<br />
vom Berechtigten die angeforderten Erklärungen<br />
zur Ansässigkeit oder zum Status erhalten<br />
hat. Die Register- und Transferstelle<br />
trägt dafür Sorge, dass die fälligen Steuern abgeführt<br />
werden.<br />
17