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Allianz Global Investors Fund <strong>VII</strong><br />

mulars vollständig vorliegen, erfolgen alle<br />

Zahlungen von Rücknahmebeträgen am Abrechnungstag<br />

durch elektronische Banküberweisung<br />

auf die Bankverbindung des Anteilinhabers.<br />

Dieser teilt der Register- und<br />

Transferstelle, der Vertriebsgesellschaft oder<br />

dem Vermittler seine Bankverbindung<br />

schriftlich im Originalformat mit.<br />

Die Anteile werden zu dem Rücknahmepreis<br />

zurückgenommen, der am Handelstag gültig<br />

ist, an dem die Rücknahme aufgeführt wird.<br />

Bei der Rücknahme von Anteilen durch Vertriebsgesellschaften<br />

und Zahl- und Informationsstellen<br />

in Italien müssen die Anleger<br />

u.U. Transaktionsgebühren entrichten. Die<br />

Höhe dieser Transaktionsgebühr wird unter<br />

der Überschrift „Transaktionsgebühr in Italien“<br />

im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“<br />

angegeben. Bei einer kurzen Anlagedauer<br />

können diese Gebühren die Renditen<br />

einer Anlage in Anteilen eines Fonds<br />

schmälern oder sogar vollständig aufzehren.<br />

Daher wird ein längerer Anlagehorizont<br />

empfohlen.<br />

Wenn an einem Handelstag bei einem Fonds<br />

Rücknahmeanträge für Anteile mit einem<br />

Wert von insgesamt 10% oder mehr des Nettoinventarwerts<br />

dieses Fonds eingehen,<br />

kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen,<br />

die Anzahl der zurückgenommenen Anteile<br />

auf 10% des Nettoinventarwerts dieses<br />

Fonds zu beschränken; in diesem Fall werden<br />

die Anträge anteilsmäßig verringert. Der<br />

verbleibende Saldo wird auf den nächsten<br />

Handelstag zum an diesem folgenden Handelstag<br />

gültigen Rücknahmepreis, vorbehaltlich<br />

der ggf. wiederholten Anwendung der<br />

10%-Beschränkung, vorgetragen.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung<br />

der Treuhänderin und des antragstellenden<br />

Anteilinhabers einen Rücknahmeantrag<br />

für Anteile durch die Übertragung<br />

von Vermögenswerten in specie an den<br />

Anteilinhaber erfüllen, vorausgesetzt, die Art<br />

der zu übertragenden Vermögenswerte ist<br />

nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft<br />

angemessen und beeinträchtigt nicht die Interessen<br />

der verbleibenden Anteilinhaber.<br />

Auf Antrag eines Anteilinhabers kann die<br />

Verwaltungsgesellschaft die Vermögenswerte<br />

veräußern und die Erlöse aus der Veräußerung<br />

auf den Anteilinhaber übertragen.<br />

Der aus einer Veräußerung erzielte Preis<br />

kann sich von dem den Vermögenswerten<br />

zugewiesenen Wert unterscheiden; die Verwaltungsgesellschaft<br />

haftet in einem solchen<br />

Fall nicht für die Differenz.<br />

Wenn die Register- und Transferstelle von<br />

einem Anteilinhaber einen Antrag auf Rücknahme<br />

von Anteilen erhält, für welche die<br />

Register- und Transferstelle zur Berechnung,<br />

zum Abzug oder zum Einbehalt von Steuern<br />

verpflichtet ist, ist die Register- und Transferstelle<br />

berechtigt, von den Rücknahmeerlösen<br />

den Betrag abzuziehen, den sie berechnen,<br />

abziehen oder einbehalten muss, und veranlasst<br />

die Begleichung der Steuerschuld.<br />

Für den Fall, dass die Register- und Transferstelle<br />

zur Berechnung, zum Abzug oder zum<br />

Einbehalt von Steuern für die Weitergabe von<br />

Anteilen des Anteilinhabers (sei es wegen<br />

Rücknahme von Anteilen, Übertragung von<br />

Anteilen oder aus anderen Gründen) oder wegen<br />

einer Auszahlung einer Ausschüttung an<br />

den Anteilinhaber (in bar oder auf andere<br />

Weise) verpflichtet ist, ist die Register- und<br />

Transferstelle berechtigt, die Rücknahme und<br />

die Stornierung derjenigen Anzahl von Anteilen<br />

des Anteilinhabers vorzunehmen, die<br />

nach Abzug der Rücknahmekosten für die Bezahlung<br />

der Steuerverbindlichkeiten ausreichend<br />

sind; die Register- und Transferstelle<br />

kann nach Rücksprache mit der Verwaltungsgesellschaft<br />

die Eintragung eines Berechtigtens<br />

als Anteilinhaber verweigern, bis sie<br />

vom Berechtigten die angeforderten Erklärungen<br />

zur Ansässigkeit oder zum Status erhalten<br />

hat. Die Register- und Transferstelle<br />

trägt dafür Sorge, dass die fälligen Steuern abgeführt<br />

werden.<br />

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