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Allianz Global Investors Fund <strong>VII</strong><br />

Ausschluss des Umtauschs von Anteilen<br />

Anteile an einer bestimmten Anteilklasse<br />

eines Fonds können nicht in Anteile einer<br />

anderen Anteilklasse in demselben oder<br />

einem anderen Fonds umgetauscht werden.<br />

Berechnung des Nettoinventarwerts<br />

Der Nettoinventarwert pro Anteil für jeden<br />

Fonds wird zum Bewertungszeitpunkt an jedem<br />

Handelstag berechnet. Der Nettoinventarwert<br />

pro Anteil wird ermittelt, indem die Vermögenswerte<br />

des Fonds abzüglich seiner Verbindlichkeiten<br />

durch die Anzahl der im Umlauf<br />

befindlichen Anteile dividiert werden. Alle<br />

Verbindlichkeiten des Trusts, die keinem bestimmten<br />

Fonds zuzurechnen sind, werden<br />

anteilsmäßig unter allen Fonds aufgeteilt.<br />

Wenn ein Fonds aus einer oder mehreren<br />

Anteilklassen besteht, wird der Nettoinventarwert<br />

jeder Klasse bestimmt, indem der jeder<br />

Klasse zuzurechnende Nettoinventarwert<br />

des Fonds berechnet wird. Der einer<br />

Klasse zuzurechnende Nettoinventarwert<br />

eines Fonds berücksichtigt die entsprechenden<br />

Gebühren und Ausgaben für diese<br />

Klasse und nimmt gegebenenfalls angemessene<br />

Berichtigungen für Ausschüttungen<br />

des Fonds vor. Der Nettoinventarwert pro<br />

Anteil einer Klasse wird ermittelt, indem der<br />

Nettoinventarwert einer Klasse durch die Anzahl<br />

der im Umlauf befindlichen Anteile innerhalb<br />

dieser Klasse dividiert wird. Der Nettoinventarwert<br />

pro Anteil kann für bestimmte<br />

Anteilklassen, die nicht auf die Basiswährung<br />

lauten, in andere Währungen<br />

umgerechnet werden.<br />

Die Kosten und Gewinne bzw. Verluste aus<br />

Transaktionen, die zur Währungsabsicherung<br />

einer bestimmten Anteilklasse getätigt<br />

werden, werden ausschließlich von dieser<br />

Anteilklasse getragen.<br />

Bewertung der Vermögenswerte<br />

Die Bewertung einer Anlage eines Fonds, der<br />

an einem geregelten Markt zugelassen bzw.<br />

notiert ist oder gehandelt wird, erfolgt anhand<br />

des letzten verfügbaren Geldkurses für<br />

diese Anlage zum Bewertungszeitpunkt am<br />

Handelstag an dem geregelten Markt, an<br />

dem die Anlage zugelassen bzw. notiert ist<br />

oder gehandelt wird. Falls eine Anlage an<br />

mehreren geregelten Märkten zugelassen<br />

bzw. notiert ist oder gehandelt wird, erfolgt<br />

die Bewertung anhand des nach Ansicht des<br />

Administrators primären geregelten Markts,<br />

an dem diese Anlage zugelassen bzw. notiert<br />

ist oder gehandelt wird. Wenn keine Geldkurse<br />

vorliegen oder diese nicht repräsentativ<br />

sind, werden die amtlichen Schlusskurse<br />

verwendet, vorausgesetzt jedoch, dass die<br />

letzten gehandelten Kurse verwendet werden,<br />

wenn der primäre geregelte Markt, an<br />

dem diese Anlage zugelassen bzw. notiert ist<br />

oder gehandelt wird, zum Bewertungszeitpunkt<br />

offen ist.<br />

Im Falle einer Anlage, die an keinem geregelten<br />

Markt zugelassen bzw. notiert ist oder<br />

gehandelt wird oder für die kein Preis und<br />

keine Notierung zum Zeitpunkt der Bewertung<br />

vorhanden ist, die eine angemessene<br />

Bewertung ermöglichen würde, wird der<br />

Wert einer solchen Anlage von einer sachverständigen<br />

Person ermittelt, die vom Administrator<br />

(in Zusammenarbeit mit der<br />

Verwaltungsgesellschaft) bestellt und hierfür<br />

von der Treuhänderin anerkannt ist; dieser<br />

Wert wird auf der Grundlage des wahrscheinlich<br />

realisierbaren Werts der Anlage<br />

bestimmt, der mit Sorgfalt und nach Treu<br />

und Glauben geschätzt wird.<br />

Bankeinlagen und Bareinlagen werden mit<br />

ihrem Nennwert zuzüglich etwaiger abgegrenzter<br />

Zinsen bewertet.<br />

Bei der Ermittlung des Nettoinventarwerts<br />

eines Fonds an einem Handelstag sind zum<br />

Wert der Vermögenswerte aufgelaufene,<br />

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