A09-0260-01_DE_AGIF VII_Full.indd - LARANSA AG
A09-0260-01_DE_AGIF VII_Full.indd - LARANSA AG
A09-0260-01_DE_AGIF VII_Full.indd - LARANSA AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Allianz Global Investors Fund <strong>VII</strong><br />
Mit der Servicegebühr sind folgende Gebühren<br />
und Aufwendungen abgedeckt und werden<br />
den Fonds nicht separat belastet:<br />
– Gebühr für die Treuhänderin;<br />
– Register- und Transferstellengebühren;<br />
– Gebühren für den Administrator;<br />
– Gründungskosten;<br />
– Kosten für die Erstellung (einschließlich<br />
Übersetzungen) und Zustellung von Verkaufsprospekten<br />
und vereinfachten Verkaufsprospekten,<br />
Jahres-, HalbJahres- und<br />
Zwischenberichten;<br />
– Kosten für die Veröffentlichung von Verkaufsprospekten,<br />
vereinfachten Verkaufsprospekten<br />
und anderen Verkaufsunterlagen,<br />
Jahres-, HalbJahres- und Zwischenberichten,<br />
Kundenkommunikationen,<br />
Steuerinformationen sowie Zeichnungs-<br />
und Rücknahmepreisen;<br />
– Prüfungskosten des Fonds sowie Rechtskosten<br />
und -aufwendungen (mit Ausnahme<br />
der Gebühren und Aufwendungen im<br />
Zusammenhang mit der Geltendmachung<br />
und Durchsetzung gesetzlicher<br />
Rechte wie im unmittelbar nachstehenden<br />
Absatz erwähnt);<br />
– Gebühren und Aufwendungen von Zahlund<br />
Informationsstellen (die die üblichen<br />
Handelssätze nicht übersteigen dürfen);<br />
– Kosten für Börsennotierungen und deren<br />
Aufrechterhaltung;<br />
– Kosten für die Zulassungen zum öffentlichen<br />
Vertrieb und die Aufrechterhaltung<br />
dieser Zulassungen;<br />
– Kosten in Verbindung mit dem Erwerb<br />
und der Aufrechterhaltung eines Status,<br />
der den Fonds berechtigt, direkt in die<br />
Vermögenswerte eines bestimmten<br />
Landes zu investieren sowie entstandene<br />
Kosten und Steuern im Zusammenhang<br />
mit der Verwaltung und Verwahrung solcher<br />
Vermögenswerte; und<br />
– mit Ausnahme der Gebühren und Aufwendungen,<br />
auf die im unmittelbar nachstehenden<br />
Absatz verwiesen wird, alle<br />
sonstigen Gebühren und Aufwendungen,<br />
die in Verbindung mit der Verwaltung des<br />
Fonds anfallen.<br />
Die Servicegebühr deckt folgende Gebühren<br />
und Aufwendungen nicht ab, die jedem<br />
Fonds direkt belastet werden:<br />
– Kosten und Steuern in Bezug auf den Erwerb<br />
und die Veräußerung von Vermögenswerten<br />
(einschließlich etwaiger Research-<br />
und Analysedienste, die im Einklang<br />
mit der Marktpraxis und dem Abschnitt<br />
„Interessenkonflikte“ im vollständigen<br />
Verkaufsprospekt erbracht werden);<br />
– Kosten und Steuern im Zusammenhang<br />
mit Wertpapierverleihprogrammen und<br />
-geschäften;<br />
– außergewöhnliche, nicht routinemäßige,<br />
unübliche oder unerwartete Kosten, die<br />
u.a. Folgendes beinhalten können:<br />
– Kosten und Steuern in Verbindung mit<br />
der Geltendmachung und Durchsetzung<br />
gesetzlicher Rechte des Fonds<br />
oder einer Anteilklasse, die von der Verwaltungsgesellschaft<br />
als gerechtfertigt<br />
erachtet werden und mit der Verteidigung<br />
gegen Ansprüche, die gegen den<br />
Fonds oder eine Anteilklasse geltend<br />
gemacht und von der Verwaltungsgesellschaft<br />
als nicht gerechtfertigt erachtet<br />
werden;<br />
– Kosten und Steuern in Verbindung mit<br />
der Prüfung, Geltendmachung und<br />
Durchsetzung von Ansprüchen auf Minderung,<br />
Abzug und Rückerstattung von<br />
Quellensteuern oder anderen Steuern<br />
bzw. Abgaben; und<br />
– im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft<br />
außergewöhnliche, nicht routinemäßige,<br />
unübliche oder unerwartete<br />
Kosten und Steuern, die im Zusammenhang<br />
mit der Verwaltung des Fonds<br />
entstehen können.<br />
Wenn ein Fonds Anteile an einem OGA erwirbt,<br />
der entweder direkt order indirekt von<br />
der gleichen Gesellschaft oder von einer anderen<br />
Gesellschaft verwaltet wird, mit der<br />
24