A09-0260-01_DE_AGIF VII_Full.indd - LARANSA AG
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Allianz Global Investors Fund <strong>VII</strong><br />
5. Das Positionsrisiko für die Basiswerte der<br />
FDI, einschließlich in übertragbare Wertpapiere<br />
oder Geldmarktinstrumente eingebetteter<br />
FDI, darf, gegebenenfalls kombiniert<br />
mit Positionen aus Direktanlagen,<br />
die in Anhang IV aufgeführten Anlagegrenzen<br />
nicht übersteigen. Diese Bestimmung<br />
gilt nicht für indexbasierte FDI, vorausgesetzt<br />
der zugrunde liegende Index<br />
erfüllt die unter der Regulation 49A der<br />
Rechtsverordnung aufgeführten<br />
Kriterien.<br />
Deckungsanforderungen<br />
6. Ein Fonds muss sicherstellen, dass sein<br />
Gesamtrisiko in Bezug auf FDI seinen Gesamtnettoinventarwert<br />
nicht übersteigt.<br />
Das Gesamtrisiko wird unter Berücksichtigung<br />
des aktuellen Wertes der Basiswerte,<br />
des Kontrahentenrisikos, zukünftiger<br />
Marktentwicklungen und des bis<br />
zur Liquidation der Positionen erforderlichen<br />
Zeitraums berechnet. Darum darf<br />
die Fremdfinanzierung eines Fonds 100%<br />
seines Nettoinventarwertes nicht<br />
übersteigen.<br />
7. Eine FDI-Transaktion, die zu einer zukünftigen<br />
Verpflichtung für den Fonds<br />
führt oder führen kann, muss folgendermaßen<br />
gedeckt sein:<br />
(i) Im Falle von FDI, die automatisch oder<br />
nach Ermessen des OGAW in bar beglichen<br />
wird, muss der OGAW jederzeit genügend<br />
flüssige Mittel vorhalten, um das<br />
Engagement zu decken;<br />
(ii) Im Falle von FDI, die eine physische Lieferung<br />
des Basiswertes erfordern, muss der<br />
Vermögenswert jederzeit vom Fonds gehalten<br />
werden. Alternativ kann der OGAW<br />
das Engagement mit hinreichend liquiden<br />
Vermögenswerten decken, wenn:<br />
– der zugrundeliegende Vermögenswert<br />
aus hochgradig liquiden Rentenpapieren<br />
besteht; und/oder<br />
– der OGAW der Auffassung ist, dass das<br />
Engagement auch ohne Halten der Basiswerte<br />
angemessen gedeckt werden kann,<br />
die entsprechenden FDI im Risikomanagementprozess,<br />
der in Abschnitt 8 beschrieben<br />
wird, benannt werden, und Details<br />
im Prospekt vorgegeben werden.<br />
Risikomanagement<br />
8.<br />
(i) Ein Fonds muss die Risiken von FDI-Positionen<br />
mit Hilfe eines Risikomanagementprozesses<br />
überwachen, messen<br />
und verwalten.<br />
(ii) Ein Fonds muss die Finanzaufsichtsbehörde<br />
im Einzelnen über seinen geplanten<br />
Risikomanagementprozess in<br />
Bezug auf seine FDI-Aktivitäten in Kenntnis<br />
setzen. Die Ersteinreichung muss folgende<br />
Informationen enthalten:<br />
– zulässige Arten von FDI, einschließlich in<br />
übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente<br />
eingebetteter<br />
Derivate;<br />
– Einzelheiten zu den zugrunde liegenden<br />
Risiken;<br />
– einschlägige quantitative Grenzwerte sowie<br />
deren Überwachung und<br />
Durchsetzung;<br />
– Methoden zur Risikoeinschätzung.<br />
(iii) Wesentliche Änderungen zur Ersteinreichung<br />
müssen der Finanzaufsichtsbehörde<br />
im Voraus mitgeteilt werden. Die<br />
Finanzaufsichtsbehörde kann Einwände<br />
gegen die ihr mitgeteilten Änderungen<br />
erheben. Änderungen und/oder entsprechende<br />
Aktivitäten, gegen die die Finanzaufsichtsbehörde<br />
Einwände erhoben hat,<br />
dürfen nicht vorgenommen werden.<br />
9. Ein Fonds muss der Finanzaufsichtsbehörde<br />
jährlich einen Bericht über seine<br />
FDI-Positionen vorlegen. Der Bericht, der<br />
Angaben zu den in Absatz 8(ii) genann-<br />
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