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Allianz Global Investors Fund <strong>VII</strong><br />

5. Das Positionsrisiko für die Basiswerte der<br />

FDI, einschließlich in übertragbare Wertpapiere<br />

oder Geldmarktinstrumente eingebetteter<br />

FDI, darf, gegebenenfalls kombiniert<br />

mit Positionen aus Direktanlagen,<br />

die in Anhang IV aufgeführten Anlagegrenzen<br />

nicht übersteigen. Diese Bestimmung<br />

gilt nicht für indexbasierte FDI, vorausgesetzt<br />

der zugrunde liegende Index<br />

erfüllt die unter der Regulation 49A der<br />

Rechtsverordnung aufgeführten<br />

Kriterien.<br />

Deckungsanforderungen<br />

6. Ein Fonds muss sicherstellen, dass sein<br />

Gesamtrisiko in Bezug auf FDI seinen Gesamtnettoinventarwert<br />

nicht übersteigt.<br />

Das Gesamtrisiko wird unter Berücksichtigung<br />

des aktuellen Wertes der Basiswerte,<br />

des Kontrahentenrisikos, zukünftiger<br />

Marktentwicklungen und des bis<br />

zur Liquidation der Positionen erforderlichen<br />

Zeitraums berechnet. Darum darf<br />

die Fremdfinanzierung eines Fonds 100%<br />

seines Nettoinventarwertes nicht<br />

übersteigen.<br />

7. Eine FDI-Transaktion, die zu einer zukünftigen<br />

Verpflichtung für den Fonds<br />

führt oder führen kann, muss folgendermaßen<br />

gedeckt sein:<br />

(i) Im Falle von FDI, die automatisch oder<br />

nach Ermessen des OGAW in bar beglichen<br />

wird, muss der OGAW jederzeit genügend<br />

flüssige Mittel vorhalten, um das<br />

Engagement zu decken;<br />

(ii) Im Falle von FDI, die eine physische Lieferung<br />

des Basiswertes erfordern, muss der<br />

Vermögenswert jederzeit vom Fonds gehalten<br />

werden. Alternativ kann der OGAW<br />

das Engagement mit hinreichend liquiden<br />

Vermögenswerten decken, wenn:<br />

– der zugrundeliegende Vermögenswert<br />

aus hochgradig liquiden Rentenpapieren<br />

besteht; und/oder<br />

– der OGAW der Auffassung ist, dass das<br />

Engagement auch ohne Halten der Basiswerte<br />

angemessen gedeckt werden kann,<br />

die entsprechenden FDI im Risikomanagementprozess,<br />

der in Abschnitt 8 beschrieben<br />

wird, benannt werden, und Details<br />

im Prospekt vorgegeben werden.<br />

Risikomanagement<br />

8.<br />

(i) Ein Fonds muss die Risiken von FDI-Positionen<br />

mit Hilfe eines Risikomanagementprozesses<br />

überwachen, messen<br />

und verwalten.<br />

(ii) Ein Fonds muss die Finanzaufsichtsbehörde<br />

im Einzelnen über seinen geplanten<br />

Risikomanagementprozess in<br />

Bezug auf seine FDI-Aktivitäten in Kenntnis<br />

setzen. Die Ersteinreichung muss folgende<br />

Informationen enthalten:<br />

– zulässige Arten von FDI, einschließlich in<br />

übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente<br />

eingebetteter<br />

Derivate;<br />

– Einzelheiten zu den zugrunde liegenden<br />

Risiken;<br />

– einschlägige quantitative Grenzwerte sowie<br />

deren Überwachung und<br />

Durchsetzung;<br />

– Methoden zur Risikoeinschätzung.<br />

(iii) Wesentliche Änderungen zur Ersteinreichung<br />

müssen der Finanzaufsichtsbehörde<br />

im Voraus mitgeteilt werden. Die<br />

Finanzaufsichtsbehörde kann Einwände<br />

gegen die ihr mitgeteilten Änderungen<br />

erheben. Änderungen und/oder entsprechende<br />

Aktivitäten, gegen die die Finanzaufsichtsbehörde<br />

Einwände erhoben hat,<br />

dürfen nicht vorgenommen werden.<br />

9. Ein Fonds muss der Finanzaufsichtsbehörde<br />

jährlich einen Bericht über seine<br />

FDI-Positionen vorlegen. Der Bericht, der<br />

Angaben zu den in Absatz 8(ii) genann-<br />

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