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Allianz Global Investors Fund <strong>VII</strong><br />

oder der Zahlung für solche Anlagen stehen<br />

oder stehen könnten, nach Ansicht<br />

des Administrators nach Rücksprache<br />

mit der Verwaltungsgesellschaft nicht zu<br />

den normalen Umrechnungskursen<br />

durchgeführt werden können; oder<br />

(vi) jederzeit, wenn die Erlöse aus einem Verkauf<br />

oder einer Rücknahme von Anteilen<br />

nicht auf oder von Konten des Fonds<br />

übertragen werden können; oder<br />

(vii) jederzeit, wenn infolge politischer, wirtschaftlicher,<br />

militärischer oder monetärer<br />

Ereignisse oder Umstände, die außerhalb<br />

des Einflussbereichs, der Verantwortung<br />

und Macht der Verwaltungsgesellschaft<br />

liegen, die Veräußerung oder<br />

Bewertung von Anlagen des relevanten<br />

Fonds nicht auf vernünftige Weise<br />

durchführbar ist, ohne dass dies wesentliche<br />

nachteilige Auswirkungen auf die<br />

Interessen der Anteilinhaber hat, oder<br />

wenn die Rücknahmepreise nach Ansicht<br />

des Administrators nicht angemessen<br />

berechnet werden können.<br />

Im Falle einer solchen Aussetzung werden<br />

Anteilinhaber, die zum Zeitpunkt der Aussetzung<br />

bereits die Rückname ihrer Anteile<br />

beantragt haben, unverzüglich über die Aussetzung<br />

und über die anschließende Wiederaufnahme<br />

der Berechnung des Nettoinventarwerts<br />

und der Ausgabe und Rücknahme<br />

von Anteilen benachrichtigt.<br />

Jede derartige Aussetzung wird von der Verwaltungsgesellschaft<br />

in den Ländern, in denen<br />

der jeweilige Fonds zum Verkauf angeboten<br />

wird, in einer im entsprechenden Anhang<br />

zum Prospekt genannten überregionalen<br />

Zeitung veröffentlicht, wenn sie nach<br />

Ansicht der Verwaltungsgesellschaft voraussichtlich<br />

länger als vierzehn (1 4) Tage dauert,<br />

und wird in jedem Fall unverzüglich der Finanzaufsichtsbehörde<br />

mitgeteilt.<br />

Übertragung von Anteilen<br />

Alle Übertragungen von Anteilen erfolgen<br />

schriftlich in jeder üblichen oder gewöhnlichen<br />

Form oder in einer anderen Form, wie<br />

sie von der Register- und Transferstelle nach<br />

Rücksprache mit der Verwaltungsgesellschaft<br />

genehmigt ist; jede Form der Übertragung<br />

muss den vollständigen Namen und<br />

die Anschrift des Übertragenden und des Berechtigtens<br />

enthalten. Die Übertragungsurkunde<br />

für einen Anteil ist vom oder im Auftrag<br />

des Übertragenden zu unterzeichnen.<br />

Der Übertragende gilt weiterhin als Inhaber<br />

des Anteils, bis der Name des Berechtigtens<br />

hierzu im Verzeichnis der Anteilinhaber eingetragen<br />

ist. Die Registrierung von Übertragungen<br />

kann zu den Zeitpunkten und für die<br />

Dauer ausgesetzt werden, welche die Verwaltungsgesellschaft<br />

jeweils festsetzt, immer<br />

vorausgesetzt, dass eine Registrierung nicht<br />

mehr als dreißig (30) Tage im Jahr ausgesetzt<br />

wird. Die Register- und Transferstelle<br />

kann nach Rücksprache mit der Verwaltungsgesellschaft<br />

die Registrierung einer<br />

Übertragung von Anteilen verweigern, sofern<br />

nicht die Übertragungsurkunde zusammen<br />

mit anderen etwaigen Belegen, die von der<br />

Register- und Transferstelle angemessenerweise<br />

verlangt werden, um das Recht des<br />

Übertragenden zur Übertragung nachzuweisen,<br />

am eingetragenen Sitz der Register- und<br />

Transferstelle oder an einer anderen von der<br />

Register- und Transferstelle angemessenerweise<br />

vorgegebenen Stelle hinterlegt wird.<br />

Identitätsprüfung und Geldwäschekontrollen<br />

Die Register- und Transferstelle behält sich<br />

das Recht vor, in Zusammenarbeit mit dem<br />

hierzu ernannten Geldwäschebeauftragten<br />

Zeichnungsanträge für Anteile abzulehnen<br />

oder von einem Antragsteller bzw. Berechtigten<br />

weitere Angaben oder Identitätsnachweise<br />

zu verlangen.<br />

Jeder Anteilinhaber ist verpflichtet, die Register-<br />

und Transferstelle schriftlich anhand<br />

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