A09-0260-01_DE_AGIF VII_Full.indd - LARANSA AG
A09-0260-01_DE_AGIF VII_Full.indd - LARANSA AG
A09-0260-01_DE_AGIF VII_Full.indd - LARANSA AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Allianz Global Investors Fund <strong>VII</strong><br />
oder der Zahlung für solche Anlagen stehen<br />
oder stehen könnten, nach Ansicht<br />
des Administrators nach Rücksprache<br />
mit der Verwaltungsgesellschaft nicht zu<br />
den normalen Umrechnungskursen<br />
durchgeführt werden können; oder<br />
(vi) jederzeit, wenn die Erlöse aus einem Verkauf<br />
oder einer Rücknahme von Anteilen<br />
nicht auf oder von Konten des Fonds<br />
übertragen werden können; oder<br />
(vii) jederzeit, wenn infolge politischer, wirtschaftlicher,<br />
militärischer oder monetärer<br />
Ereignisse oder Umstände, die außerhalb<br />
des Einflussbereichs, der Verantwortung<br />
und Macht der Verwaltungsgesellschaft<br />
liegen, die Veräußerung oder<br />
Bewertung von Anlagen des relevanten<br />
Fonds nicht auf vernünftige Weise<br />
durchführbar ist, ohne dass dies wesentliche<br />
nachteilige Auswirkungen auf die<br />
Interessen der Anteilinhaber hat, oder<br />
wenn die Rücknahmepreise nach Ansicht<br />
des Administrators nicht angemessen<br />
berechnet werden können.<br />
Im Falle einer solchen Aussetzung werden<br />
Anteilinhaber, die zum Zeitpunkt der Aussetzung<br />
bereits die Rückname ihrer Anteile<br />
beantragt haben, unverzüglich über die Aussetzung<br />
und über die anschließende Wiederaufnahme<br />
der Berechnung des Nettoinventarwerts<br />
und der Ausgabe und Rücknahme<br />
von Anteilen benachrichtigt.<br />
Jede derartige Aussetzung wird von der Verwaltungsgesellschaft<br />
in den Ländern, in denen<br />
der jeweilige Fonds zum Verkauf angeboten<br />
wird, in einer im entsprechenden Anhang<br />
zum Prospekt genannten überregionalen<br />
Zeitung veröffentlicht, wenn sie nach<br />
Ansicht der Verwaltungsgesellschaft voraussichtlich<br />
länger als vierzehn (1 4) Tage dauert,<br />
und wird in jedem Fall unverzüglich der Finanzaufsichtsbehörde<br />
mitgeteilt.<br />
Übertragung von Anteilen<br />
Alle Übertragungen von Anteilen erfolgen<br />
schriftlich in jeder üblichen oder gewöhnlichen<br />
Form oder in einer anderen Form, wie<br />
sie von der Register- und Transferstelle nach<br />
Rücksprache mit der Verwaltungsgesellschaft<br />
genehmigt ist; jede Form der Übertragung<br />
muss den vollständigen Namen und<br />
die Anschrift des Übertragenden und des Berechtigtens<br />
enthalten. Die Übertragungsurkunde<br />
für einen Anteil ist vom oder im Auftrag<br />
des Übertragenden zu unterzeichnen.<br />
Der Übertragende gilt weiterhin als Inhaber<br />
des Anteils, bis der Name des Berechtigtens<br />
hierzu im Verzeichnis der Anteilinhaber eingetragen<br />
ist. Die Registrierung von Übertragungen<br />
kann zu den Zeitpunkten und für die<br />
Dauer ausgesetzt werden, welche die Verwaltungsgesellschaft<br />
jeweils festsetzt, immer<br />
vorausgesetzt, dass eine Registrierung nicht<br />
mehr als dreißig (30) Tage im Jahr ausgesetzt<br />
wird. Die Register- und Transferstelle<br />
kann nach Rücksprache mit der Verwaltungsgesellschaft<br />
die Registrierung einer<br />
Übertragung von Anteilen verweigern, sofern<br />
nicht die Übertragungsurkunde zusammen<br />
mit anderen etwaigen Belegen, die von der<br />
Register- und Transferstelle angemessenerweise<br />
verlangt werden, um das Recht des<br />
Übertragenden zur Übertragung nachzuweisen,<br />
am eingetragenen Sitz der Register- und<br />
Transferstelle oder an einer anderen von der<br />
Register- und Transferstelle angemessenerweise<br />
vorgegebenen Stelle hinterlegt wird.<br />
Identitätsprüfung und Geldwäschekontrollen<br />
Die Register- und Transferstelle behält sich<br />
das Recht vor, in Zusammenarbeit mit dem<br />
hierzu ernannten Geldwäschebeauftragten<br />
Zeichnungsanträge für Anteile abzulehnen<br />
oder von einem Antragsteller bzw. Berechtigten<br />
weitere Angaben oder Identitätsnachweise<br />
zu verlangen.<br />
Jeder Anteilinhaber ist verpflichtet, die Register-<br />
und Transferstelle schriftlich anhand<br />
21