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Allianz Global Investors Fund <strong>VII</strong><br />

• Umtausch von Anteilen des Trusts in andere<br />

Anteile des Trusts zu marktüblichen<br />

Bedingungen („arm’s length“-Prinzip)<br />

durch einen Anteilinhaber; oder<br />

• Umtausch von Anteilen bei einer qualifizierten<br />

Zusammenlegung oder Neustrukturierung<br />

des Trusts mit einem anderen<br />

irischen Organismus für gemeinsame<br />

Anlagen.<br />

Es ist geplant, einige der Anteile in einem anerkannten<br />

Clearingsystem zu halten. Eine<br />

Ausschüttung an Anteilinhaber, deren Anteile<br />

in einem anerkannten Clearingsystem<br />

gehalten werden, stellt keinen Steuertatbestand<br />

dar, für den der Trust steuerpflichtig<br />

ist. In diesem Fall sind die Anteilinhaber für<br />

die Steuerverbindlichkeit, die ihnen in Bezug<br />

auf die ihnen vom Trust gezahlten Ausschüttungen<br />

und angenommene Veräußerungen<br />

bezüglich dieser Anteile entsteht, direkt den<br />

irischen Steuerbehörden gegenüber<br />

steuerpflichtig.<br />

Wenn Anteile nicht mehr in einem anerkannten<br />

Clearingsystem gehalten werden<br />

oder nie in einem anerkannten Clearingsystem<br />

gehalten wurden, gilt die nachstehend<br />

beschriebene irische Quellensteuerregelung.<br />

Wird der Trust aufgrund eines Steuertatbestandes<br />

steuerpflichtig, ist der Trust berechtigt,<br />

von der sich aus diesem Steuertatbestand<br />

ergebenden Zahlung einen Betrag abzuziehen,<br />

der der zutreffenden Steuer entspricht,<br />

und/oder wo zutreffend die Anzahl<br />

der vom Anteilinhaber oder wirtschaftlichen<br />

Eigentümer gehaltenen Anteile zuzuteilen<br />

oder zu stornieren, die zur Begleichung des<br />

Steuerbetrags benötigt wird. Der jeweilige<br />

Anteilinhaber entschädigt und hält den<br />

Trust für Verluste, die dem Trust infolge dessen<br />

entstehen, dass er aufgrund eines Steuertatbestandes<br />

steuerpflichtig wird, weiterhin<br />

schadlos.<br />

Der Trust kann sich dagegen entscheiden,<br />

unter bestimmten Umständen irische Steuern<br />

für angenommene Veräußerungen zu<br />

berechnen. Beläuft sich der Gesamtwert der<br />

Anteile an einem Fonds, die von Anteilinhabern<br />

gehalten werden, die in Irland ansässig<br />

sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />

Irland haben („in Irland ansässige Anteilinhaber“)<br />

und die keine steuerbefreiten, in Irland<br />

ansässigen Anteilinhaber sind (wie<br />

nachstehend definiert), auf 10% oder mehr<br />

des Nettoinventarwerts des Fonds, ist der<br />

Trust für die sich aus der angenommenen<br />

Veräußerung ergebenden Steuern wie oben<br />

erwähnt steuerpflichtig. Beläuft sich der Gesamtwert<br />

der Anteile am Fonds, die diese<br />

Anteilinhaber halten, auf weniger als 10%<br />

des Nettoinventarwerts des Fonds, kann der<br />

Fonds sich dafür entscheiden und es wird erwartet,<br />

dass er keine Steuern auf die angenommene<br />

Veräußerung berechnet. In diesem<br />

Fall informiert der Trust die jeweiligen<br />

Anteilinhaber über diese von ihm getroffene<br />

Entscheidung, und diese Anteilinhaber sind<br />

verpflichtet, den sich im Rahmen des Selbstveranlagungssystems<br />

ergebenden Steuern<br />

selbst Rechnung zu tragen. Der nachfolgende<br />

Abschnitt „Besteuerung der in Irland<br />

ansässigen Anteilinhaber“ enthält weitere<br />

Einzelheiten hierzu.<br />

Besteuerung der Anteilinhaber<br />

Steuerbefreite, in Irland ansässige<br />

Anteilinhaber<br />

Der Trust ist für folgende Personengruppen,<br />

die weder in Irland ansässig sind noch ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in Irland haben,<br />

nicht zur Abführung von Steuern verpflichtet,<br />

sofern dem Trust die erforderlichen Erklärungen<br />

dieser Personen vorliegen und der<br />

Trust keinen Grund zu der Annahme hat,<br />

dass diese Erklärungen unrichtig sind. Anteilinhaber,<br />

die in die nachstehend aufgeführten<br />

Kategorien fallen und dem Trust die<br />

erforderlichen Erklärungen vorgelegt haben,<br />

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