A09-0260-01_DE_AGIF VII_Full.indd - LARANSA AG
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Allianz Global Investors Fund <strong>VII</strong><br />
• Umtausch von Anteilen des Trusts in andere<br />
Anteile des Trusts zu marktüblichen<br />
Bedingungen („arm’s length“-Prinzip)<br />
durch einen Anteilinhaber; oder<br />
• Umtausch von Anteilen bei einer qualifizierten<br />
Zusammenlegung oder Neustrukturierung<br />
des Trusts mit einem anderen<br />
irischen Organismus für gemeinsame<br />
Anlagen.<br />
Es ist geplant, einige der Anteile in einem anerkannten<br />
Clearingsystem zu halten. Eine<br />
Ausschüttung an Anteilinhaber, deren Anteile<br />
in einem anerkannten Clearingsystem<br />
gehalten werden, stellt keinen Steuertatbestand<br />
dar, für den der Trust steuerpflichtig<br />
ist. In diesem Fall sind die Anteilinhaber für<br />
die Steuerverbindlichkeit, die ihnen in Bezug<br />
auf die ihnen vom Trust gezahlten Ausschüttungen<br />
und angenommene Veräußerungen<br />
bezüglich dieser Anteile entsteht, direkt den<br />
irischen Steuerbehörden gegenüber<br />
steuerpflichtig.<br />
Wenn Anteile nicht mehr in einem anerkannten<br />
Clearingsystem gehalten werden<br />
oder nie in einem anerkannten Clearingsystem<br />
gehalten wurden, gilt die nachstehend<br />
beschriebene irische Quellensteuerregelung.<br />
Wird der Trust aufgrund eines Steuertatbestandes<br />
steuerpflichtig, ist der Trust berechtigt,<br />
von der sich aus diesem Steuertatbestand<br />
ergebenden Zahlung einen Betrag abzuziehen,<br />
der der zutreffenden Steuer entspricht,<br />
und/oder wo zutreffend die Anzahl<br />
der vom Anteilinhaber oder wirtschaftlichen<br />
Eigentümer gehaltenen Anteile zuzuteilen<br />
oder zu stornieren, die zur Begleichung des<br />
Steuerbetrags benötigt wird. Der jeweilige<br />
Anteilinhaber entschädigt und hält den<br />
Trust für Verluste, die dem Trust infolge dessen<br />
entstehen, dass er aufgrund eines Steuertatbestandes<br />
steuerpflichtig wird, weiterhin<br />
schadlos.<br />
Der Trust kann sich dagegen entscheiden,<br />
unter bestimmten Umständen irische Steuern<br />
für angenommene Veräußerungen zu<br />
berechnen. Beläuft sich der Gesamtwert der<br />
Anteile an einem Fonds, die von Anteilinhabern<br />
gehalten werden, die in Irland ansässig<br />
sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
Irland haben („in Irland ansässige Anteilinhaber“)<br />
und die keine steuerbefreiten, in Irland<br />
ansässigen Anteilinhaber sind (wie<br />
nachstehend definiert), auf 10% oder mehr<br />
des Nettoinventarwerts des Fonds, ist der<br />
Trust für die sich aus der angenommenen<br />
Veräußerung ergebenden Steuern wie oben<br />
erwähnt steuerpflichtig. Beläuft sich der Gesamtwert<br />
der Anteile am Fonds, die diese<br />
Anteilinhaber halten, auf weniger als 10%<br />
des Nettoinventarwerts des Fonds, kann der<br />
Fonds sich dafür entscheiden und es wird erwartet,<br />
dass er keine Steuern auf die angenommene<br />
Veräußerung berechnet. In diesem<br />
Fall informiert der Trust die jeweiligen<br />
Anteilinhaber über diese von ihm getroffene<br />
Entscheidung, und diese Anteilinhaber sind<br />
verpflichtet, den sich im Rahmen des Selbstveranlagungssystems<br />
ergebenden Steuern<br />
selbst Rechnung zu tragen. Der nachfolgende<br />
Abschnitt „Besteuerung der in Irland<br />
ansässigen Anteilinhaber“ enthält weitere<br />
Einzelheiten hierzu.<br />
Besteuerung der Anteilinhaber<br />
Steuerbefreite, in Irland ansässige<br />
Anteilinhaber<br />
Der Trust ist für folgende Personengruppen,<br />
die weder in Irland ansässig sind noch ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in Irland haben,<br />
nicht zur Abführung von Steuern verpflichtet,<br />
sofern dem Trust die erforderlichen Erklärungen<br />
dieser Personen vorliegen und der<br />
Trust keinen Grund zu der Annahme hat,<br />
dass diese Erklärungen unrichtig sind. Anteilinhaber,<br />
die in die nachstehend aufgeführten<br />
Kategorien fallen und dem Trust die<br />
erforderlichen Erklärungen vorgelegt haben,<br />
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