06.11.2013 Aufrufe

Seminare Herbst 2012 kostenlos downloaden unter - Haufe.de

Seminare Herbst 2012 kostenlos downloaden unter - Haufe.de

Seminare Herbst 2012 kostenlos downloaden unter - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

RECHT & MARKETING _ E-Commerce<br />

Neue Buttons braucht das Land<br />

Zum 1. August tritt die sogenannte Button-Lösung zum Schutz <strong>de</strong>r Verbraucher im Netz in Kraft.<br />

Unternehmen müssen vor <strong>de</strong>r Bestellung alle relevanten Informationen zum Kauf leicht verständlich<br />

zusammenfassen. Hier steht, was Shop-betreiber und Portalanbieter jetzt än<strong>de</strong>rn müssen.<br />

Text _ Martin Schirmbacher<br />

Wer dachte, mit Betreibern von Abofallen<br />

im Internet nicht viel gemein zu haben,<br />

sieht sich durch die Umsetzung <strong>de</strong>s<br />

Button-Gesetzes eines Besseren belehrt.<br />

Genau solche unseriösen Angebote im<br />

Netz hat nämlich das neue »Gesetz zur<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

zum besseren Schutz <strong>de</strong>r Verbraucherinnen<br />

und Verbraucher vor Kostenfallen<br />

im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

und zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Wohnungseigentumsgesetzes«<br />

im Blick. Vor<strong>de</strong>rgründig<br />

geht es um die Bekämpfung illegaler<br />

Aktivitäten im Internet – betroffen<br />

sind aber alle Anbieter von Waren o<strong>de</strong>r<br />

Dienstleistungen im Netz. Der Anpassungsbedarf<br />

ist nicht gravierend, je<strong>de</strong>r<br />

Shop-Betreiber sollte aber seinen Bestellablauf<br />

<strong>unter</strong> die Lupe nehmen.<br />

Worum geht es?<br />

Weil viele Verbraucher scheinbar gültige<br />

Abo-Verträge im Netz schlossen, ohne<br />

dass ihnen das bewusst war, greift <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber zu drakonischen Maßnahmen.<br />

Wer als Unternehmer für Bestellvorgänge<br />

im Netz nicht einen Bestell<br />

Button verwen<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m neuen Gesetz<br />

entspricht, schließt überhaupt keinen<br />

Vertrag mit <strong>de</strong>m Verbraucher. Wer hier<br />

nachlässig ist, kann also von Verbrauchern<br />

noch über Jahre nach Abwicklung<br />

<strong>de</strong>s Vertrags auf Rückabwicklung in Anspruch<br />

genommen zu wer<strong>de</strong>n.<br />

Kern <strong>de</strong>s Gesetzes sind die Ergänzungen<br />

in § 312g BGB. Danach kommt ein Vertrag<br />

im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

zwischen Verbraucher und Unternehmer<br />

nur dann zustan<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>m<br />

Verbraucher unmittelbar vor Abgabe <strong>de</strong>r<br />

Bestellung ausreichend Informationen<br />

über das Produkt vorliegen und <strong>de</strong>r Verbraucher<br />

ausdrücklich bestätigt, dass er<br />

sich zu einer Zahlung verpflichten will.<br />

Demzufolge gilt es, bei <strong>de</strong>r Gestaltung<br />

eines Bestellvorgangs zwei Punkte zu<br />

beachten: (1) Der Bestellvorgang selbst<br />

muss so gestaltet sein, dass <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong><br />

ein<strong>de</strong>utig die Zahlungspflichtigkeit (entsprechend<br />

gekennzeichneter Button)<br />

erkennt und (2), <strong>de</strong>r Verbraucher muss<br />

vor Beendigung <strong>de</strong>s Bestellvorgangs, also<br />

unmittelbar vor Vertragsschluss, zusätzliche<br />

zu <strong>de</strong>n bisherigen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

umfassend informiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Gesetz for<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Verbraucher<br />

<strong>de</strong>n Bestellvorgang ausdrücklich bestätigt.<br />

Ihm muss also bewusst sein, dass<br />

er eine rechtsgeschäftliche Handlung<br />

vornimmt. Dies ist bei allen seriösen<br />

Online-Shops ohnehin <strong>de</strong>r Fall. Niemand<br />

bestellt eine Ware und weiß nicht, dass<br />

er dafür zu zahlen hat. Gleichwohl sieht<br />

das Gesetz nun vor, dass das ein<strong>de</strong>utig<br />

klargestellt sein muss. Beson<strong>de</strong>rs gravierend<br />

sind die Vorgaben <strong>de</strong>s Gesetzes bei<br />

<strong>de</strong>r – allerorts üblichen – Verwendung<br />

sogenannter Schaltflächen im Bestellprozess.<br />

Der neue Button<br />

Der Button muss so gestaltet sein, dass<br />

<strong>de</strong>r Verbraucher erkennt, dass er mit<br />

<strong>de</strong>m Betätigen <strong>de</strong>s Buttons einen Vertrag<br />

schließt. Als Formulierungsvorschlag<br />

wird vom Gesetz »zahlungspflichtig bestellen«<br />

vorgegeben. Zwar sind an<strong>de</strong>re<br />

Formulierungen nicht ausgeschlossen.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re »Kaufen« wird für zulässig<br />

gehalten. Doch heißt es im Gesetz<br />

ein<strong>de</strong>utig, dass keine weiteren Worte<br />

hinzukommen dürfen. Schon »Jetzt kau-<br />

66 www.acquisa.<strong>de</strong> 07-08/<strong>2012</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!