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RECHT & MARKETING _ E-Commerce<br />
Neue Buttons braucht das Land<br />
Zum 1. August tritt die sogenannte Button-Lösung zum Schutz <strong>de</strong>r Verbraucher im Netz in Kraft.<br />
Unternehmen müssen vor <strong>de</strong>r Bestellung alle relevanten Informationen zum Kauf leicht verständlich<br />
zusammenfassen. Hier steht, was Shop-betreiber und Portalanbieter jetzt än<strong>de</strong>rn müssen.<br />
Text _ Martin Schirmbacher<br />
Wer dachte, mit Betreibern von Abofallen<br />
im Internet nicht viel gemein zu haben,<br />
sieht sich durch die Umsetzung <strong>de</strong>s<br />
Button-Gesetzes eines Besseren belehrt.<br />
Genau solche unseriösen Angebote im<br />
Netz hat nämlich das neue »Gesetz zur<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
zum besseren Schutz <strong>de</strong>r Verbraucherinnen<br />
und Verbraucher vor Kostenfallen<br />
im elektronischen Geschäftsverkehr<br />
und zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Wohnungseigentumsgesetzes«<br />
im Blick. Vor<strong>de</strong>rgründig<br />
geht es um die Bekämpfung illegaler<br />
Aktivitäten im Internet – betroffen<br />
sind aber alle Anbieter von Waren o<strong>de</strong>r<br />
Dienstleistungen im Netz. Der Anpassungsbedarf<br />
ist nicht gravierend, je<strong>de</strong>r<br />
Shop-Betreiber sollte aber seinen Bestellablauf<br />
<strong>unter</strong> die Lupe nehmen.<br />
Worum geht es?<br />
Weil viele Verbraucher scheinbar gültige<br />
Abo-Verträge im Netz schlossen, ohne<br />
dass ihnen das bewusst war, greift <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber zu drakonischen Maßnahmen.<br />
Wer als Unternehmer für Bestellvorgänge<br />
im Netz nicht einen Bestell<br />
Button verwen<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m neuen Gesetz<br />
entspricht, schließt überhaupt keinen<br />
Vertrag mit <strong>de</strong>m Verbraucher. Wer hier<br />
nachlässig ist, kann also von Verbrauchern<br />
noch über Jahre nach Abwicklung<br />
<strong>de</strong>s Vertrags auf Rückabwicklung in Anspruch<br />
genommen zu wer<strong>de</strong>n.<br />
Kern <strong>de</strong>s Gesetzes sind die Ergänzungen<br />
in § 312g BGB. Danach kommt ein Vertrag<br />
im elektronischen Geschäftsverkehr<br />
zwischen Verbraucher und Unternehmer<br />
nur dann zustan<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>m<br />
Verbraucher unmittelbar vor Abgabe <strong>de</strong>r<br />
Bestellung ausreichend Informationen<br />
über das Produkt vorliegen und <strong>de</strong>r Verbraucher<br />
ausdrücklich bestätigt, dass er<br />
sich zu einer Zahlung verpflichten will.<br />
Demzufolge gilt es, bei <strong>de</strong>r Gestaltung<br />
eines Bestellvorgangs zwei Punkte zu<br />
beachten: (1) Der Bestellvorgang selbst<br />
muss so gestaltet sein, dass <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong><br />
ein<strong>de</strong>utig die Zahlungspflichtigkeit (entsprechend<br />
gekennzeichneter Button)<br />
erkennt und (2), <strong>de</strong>r Verbraucher muss<br />
vor Beendigung <strong>de</strong>s Bestellvorgangs, also<br />
unmittelbar vor Vertragsschluss, zusätzliche<br />
zu <strong>de</strong>n bisherigen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
umfassend informiert wer<strong>de</strong>n.<br />
Das Gesetz for<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Verbraucher<br />
<strong>de</strong>n Bestellvorgang ausdrücklich bestätigt.<br />
Ihm muss also bewusst sein, dass<br />
er eine rechtsgeschäftliche Handlung<br />
vornimmt. Dies ist bei allen seriösen<br />
Online-Shops ohnehin <strong>de</strong>r Fall. Niemand<br />
bestellt eine Ware und weiß nicht, dass<br />
er dafür zu zahlen hat. Gleichwohl sieht<br />
das Gesetz nun vor, dass das ein<strong>de</strong>utig<br />
klargestellt sein muss. Beson<strong>de</strong>rs gravierend<br />
sind die Vorgaben <strong>de</strong>s Gesetzes bei<br />
<strong>de</strong>r – allerorts üblichen – Verwendung<br />
sogenannter Schaltflächen im Bestellprozess.<br />
Der neue Button<br />
Der Button muss so gestaltet sein, dass<br />
<strong>de</strong>r Verbraucher erkennt, dass er mit<br />
<strong>de</strong>m Betätigen <strong>de</strong>s Buttons einen Vertrag<br />
schließt. Als Formulierungsvorschlag<br />
wird vom Gesetz »zahlungspflichtig bestellen«<br />
vorgegeben. Zwar sind an<strong>de</strong>re<br />
Formulierungen nicht ausgeschlossen.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re »Kaufen« wird für zulässig<br />
gehalten. Doch heißt es im Gesetz<br />
ein<strong>de</strong>utig, dass keine weiteren Worte<br />
hinzukommen dürfen. Schon »Jetzt kau-<br />
66 www.acquisa.<strong>de</strong> 07-08/<strong>2012</strong>