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AUTOR<br />

fen“ wäre nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

zweifelhaft. Klar unzulässig sind<br />

Beschriftungen wie »Anmeldung« o<strong>de</strong>r<br />

»weiter«. Auch das bisher gebräuchliche<br />

„Bestellen“ ist nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes ein<strong>de</strong>utig unzureichend.<br />

Die Informationspflichten<br />

Je<strong>de</strong>r Online-Shop-Betreiber kennt die<br />

Flut von Informationen, die <strong>de</strong>m Verbraucher<br />

zu allen möglichen Zeitpunkten<br />

in verschie<strong>de</strong>nen Formen zu übermitteln<br />

sind. Dieses Pflichtenprogramm<br />

wird jetzt noch um eine Facette reicher:<br />

Unmittelbar bevor <strong>de</strong>r Verbraucher seine<br />

Bestellung abgibt, muss er darüber<br />

informiert wer<strong>de</strong>n, was für ein Produkt<br />

er erwirbt und was er dafür zu zahlen<br />

hat. Dazu gehören Informationen über<br />

die wesentlichen Merkmale <strong>de</strong>r Ware,<br />

eine Min<strong>de</strong>stlaufzeit <strong>de</strong>s Vertrags, <strong>de</strong>r<br />

Gesamtpreis <strong>de</strong>r Ware, das heißt alle<br />

Preisbestandteile o<strong>de</strong>r möglicherweise<br />

anfallen<strong>de</strong>n Steuern sowie Liefer- und<br />

Versandkosten.<br />

Dies lässt sowohl inhaltlich als auch von<br />

<strong>de</strong>r Ausgestaltung her Raum für Spekulationen.<br />

Die Einzelheiten müssen wie<br />

so oft die Gerichte entschei<strong>de</strong>n – mit<br />

Rechts unsicherheit für die Unternehmen.<br />

Es steht zu befürchten, dass uns<br />

hier noch einiges Ungemach ereilen<br />

wird. Was gehört beispielsweise alles zu<br />

<strong>de</strong>n wesentlichen Merkmalen <strong>de</strong>r Ware?<br />

Genügt es, wenn auf die Artikelbeschreibung<br />

verlinkt wird o<strong>de</strong>r müssen<br />

alle Spezifika in <strong>de</strong>n Bestellprozess integriert<br />

wer<strong>de</strong>n? Bisweilen ist zu lesen,<br />

dass je<strong>de</strong>nfalls die Notwendigkeit <strong>de</strong>s<br />

Scrollens <strong>de</strong>n räumlichen Zusammenhang<br />

aufhebe. Wie soll dies aber bei<br />

einem Warenkorb mit fünf, zehn o<strong>de</strong>r<br />

mehr Artikeln umgesetzt wer<strong>de</strong>n?<br />

Es muss letztlich ausreichend sein,<br />

wenn unmittelbar oberhalb <strong>de</strong>s Buttons<br />

nur die markanten Merkmale <strong>de</strong>r<br />

Ware genannt wer<strong>de</strong>n, wie Art <strong>de</strong>s Produkts,<br />

Größe, Farbe, für eine genauere<br />

Beschreibung dagegen auf die Detailbeschreibung<br />

verlinkt wird.<br />

Button und Informationen müssen auf<br />

<strong>de</strong>r Bestellseite so platziert wer<strong>de</strong>n, dass<br />

gewährleistet wird, dass Kun<strong>de</strong>n die Information<br />

auf einen Blick erfassen kön-<br />

nen. Dafür müssen die Informationen<br />

für <strong>de</strong>n Verbraucher unmittelbar vor <strong>de</strong>r<br />

Bestellabgabe erkennbar sein und mit<br />

<strong>de</strong>m Bestellvorgang selbst in direktem<br />

räumlichem Zusammenhang stehen.<br />

Platzierung <strong>de</strong>s Buttons<br />

Ein Button, <strong>de</strong>r oberhalb <strong>de</strong>s Warenkorbs<br />

platziert ist, entspricht damit<br />

nicht <strong>de</strong>n neuen gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen,<br />

weil nicht sichergestellt ist,<br />

dass <strong>de</strong>r Verbraucher die Pflichtangaben<br />

überhaupt zur Kenntnis nimmt.<br />

Der Verbraucher könnte nämlich ohne<br />

auf die Informationen zu achten, <strong>de</strong>n<br />

Bestell vorgang in Gang setzen.<br />

Button und Informationen sind dann<br />

richtig platziert, wenn die Pflichtinformationen<br />

oberhalb <strong>de</strong>s Bestell-Buttons<br />

liegen und zwischen bei<strong>de</strong>n Elementen<br />

keine weiteren Informationen o<strong>de</strong>r trennen<strong>de</strong><br />

Elemente – u.a auch Hinweise zu<br />

Wi<strong>de</strong>rruf und AGB – liegen.<br />

Button und Pflichtinformationen müssen<br />

so gestaltet sein, dass sie sich von<br />

<strong>de</strong>n restlichen Inhalten <strong>de</strong>utlich abheben.<br />

So erfüllen Buttons, die durch ihre<br />

Gestaltung wie etwa durch winzige<br />

Schrift o<strong>de</strong>r Verwendung von kontrastarmen<br />

Farben von an<strong>de</strong>ren Inhalten <strong>de</strong>r<br />

Seite kaum zu <strong>unter</strong>schei<strong>de</strong>n sind, nicht<br />

<strong>de</strong>n Sinn <strong>de</strong>s Gesetzes. Das Gleiche gilt<br />

bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Informationen.<br />

Zusätzlich ist bei diesen zu beachten,<br />

dass sie sich vor allem von weiteren Angaben,<br />

wie Hinweise zu Wi<strong>de</strong>rruf und<br />

AGB, abheben müssen. Dafür bietet sich<br />

eine farbliche Hinterlegung an.<br />

Konsequenzen<br />

Wer<strong>de</strong>n die Vorgaben hinsichtlich <strong>de</strong>r Informationen<br />

und <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s Buttons<br />

bis zum Inkrafttreten <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

nicht umgesetzt, drohen – wie stets –<br />

Abmahnungen von Wettbewerbern o<strong>de</strong>r<br />

abmahnberechtigten Institutionen.<br />

Dr. Martin Schirmbacher<br />

ist Fachanwalt für<br />

IT-Recht bei Härting<br />

Rechtsanwälte, Berlin.<br />

Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die<br />

Bereiche Internet, Software und Datenschutz.<br />

p www.haerting.<strong>de</strong><br />

Wird <strong>de</strong>r Button nicht im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

umgestaltet, sind die Folgen noch<br />

<strong>de</strong>utlich gravieren<strong>de</strong>r: Ist <strong>de</strong>r Button<br />

nicht ein<strong>de</strong>utig, kommt schon gar kein<br />

Vertrag zwischen <strong>de</strong>m Verbraucher und<br />

Unternehmer zustan<strong>de</strong>. Darauf, ob <strong>de</strong>r<br />

Verbraucher im Moment <strong>de</strong>r Bestellung<br />

einen Vertrag schließen wollte und ob<br />

er erkannt hat, dass – etwa durch einen<br />

» DIE ÄNDERUNGEN SIND NICHT GRAVIEREND, DOCH<br />

JEDER SHOP-BETREIBER MUSS UMGEHEND PRÜFEN,<br />

OB ER NOCH ANPASSUNGEN VORNEHMEN MUSS.«<br />

Klick auf einen mit »Bestellen“ beschrifteten<br />

Button – ein kostenpflichtiger Vertrag<br />

geschlossen wird, kommt es überhaupt<br />

nicht an. Der Verbraucher kann<br />

auch Jahre später, und völlig unabhängig<br />

von einem ihm zustehen<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rrufsrecht,<br />

sein Geld zurückverlangen.<br />

Die relevanten Än<strong>de</strong>rungen treten am 1.<br />

August <strong>2012</strong> in Kraft. Zeit zu schnellem<br />

Han<strong>de</strong>ln für Shop-Betreiber und Anbieter<br />

kostenpflichtiger Portallösungen.<br />

Der Än<strong>de</strong>rungsbedarf dürfte nicht<br />

gravierend sein, allerdings müssen Unternehmen<br />

nun schnell prüfen, ob im<br />

Shop (gegebenenfalls auch in <strong>de</strong>r mobilen<br />

Variante!) noch Anpassungen vorzunehmen<br />

sind. Schwerpunkt dürfte<br />

die Anpassung <strong>de</strong>r Button-Beschriftung<br />

sein. Auch die Darstellung <strong>de</strong>s Warenkorbs<br />

inklusive aller wesentlichen<br />

Merkmale <strong>de</strong>r Ware muss kritisch<br />

durchgegangen wer<strong>de</strong>n. Än<strong>de</strong>rt sich<br />

dadurch <strong>de</strong>r Bestellablauf, muss gegebenenfalls<br />

in <strong>de</strong>n AGB die Darstellung<br />

<strong>de</strong>s Bestellprozesses (einzelne Schritte,<br />

die zum Vertragsschluss führen) geän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

redaktion@acquisa.<strong>de</strong> • ]<br />

07-08/<strong>2012</strong> www.acquisa.<strong>de</strong> 67

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