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Vorschau - Markt Rimpar

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Feststellung der Einnahme/Überschussrechnung 2011<br />

der Photovoltaikanlagen des <strong>Markt</strong>es <strong>Rimpar</strong><br />

Wie Herr Butz vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband<br />

mitteilte, schließt die Einnahmeüberschussrechnung<br />

der Photovoltaikanlagen in allen Einrichtungen mit einem<br />

Gewinn. Dieser liegt bei der MES bei 863,47 Euro, bei der<br />

MKS bei 1254,16 Euro, beim Schlossmühlkindergarten bei<br />

1682,94 Euro, beim Schleifwegkindergarten bei 1086,06 Euro,<br />

beim Kindergarten Schäfereistraße bei 2784,90 Euro, bei<br />

der Turnhalle Neuen Siedlung bei 1151,02 Euro und beim<br />

Bauhof bei 1928,78 Euro.<br />

Butz empfahl dem Gemeinderat zu beschließen, dass jedes<br />

Objekt ein Betrieb gewerblicher Art ist, das der Jahresgewinn<br />

2011 für die oben genannten BGAs festgestellt wird,<br />

dass die Verbindlichkeiten bei der Gemeinde banküblich zu<br />

verzinsen sind und, dass das 2011 aufgenommene Darlehen<br />

„Photovoltaikanlagen“, wie folgt zugeordnet wird.<br />

MES 49.225,80 Euro, MKS 49.495,08 Euro, Schlossmühlkindergarten<br />

38.221,76 Euro, Schleifwegkindergarten<br />

40.769,97 Euro, Kindergarten Schäfereistraße 27.783,99<br />

Euro, Turnhalle Neue Siedlung 48.292,85 Euro und Bauhof<br />

69.842,50 Euro. Die Darlehen werden mit jährlich gleich bleibend<br />

5 Prozent getilgt. Der Gemeinderat stimmte der Feststellung<br />

der Einnahme-Überschussrechnung 2011 der Photovoltaikanlagen<br />

des <strong>Markt</strong>es <strong>Rimpar</strong> einstimmig zu (20:0).<br />

gez. Nadja Kess<br />

Wissenswertes<br />

Beim Einkauf die <strong>Rimpar</strong>er Geschäftsleute<br />

unterstützen<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!<br />

Seit einigen Wochen ist durch umfangreiche Bauarbeiten<br />

eine wichtige Verkehrsachse zwischen Güntersleben<br />

und <strong>Rimpar</strong> für gut sechs Monate nicht passierbar.<br />

Die gegebenen Umstände, bautechnische<br />

Gründe und sicherheitsrelevante Kriterien schlossen<br />

eine Verkehrsumleitung auf direktem Wege leider<br />

aus. Dies hat nicht nur erhebliche Einschränkungen<br />

im persönlichen, gemeinschaftlichen und beruflichen<br />

Umfeld zur Folge.<br />

Im Besonderen spüren dies auch unsere <strong>Rimpar</strong>er<br />

Geschäftsleute, die durch das Ausbleiben der Kundschaft<br />

aus den Nachbarorten, teils erhebliche Umsatzrückgänge<br />

zu verzeichnen haben.<br />

Das Waren- und Dienstleistungsangebot unserer<br />

<strong>Rimpar</strong>er Geschäftsleute basiert auf einem beachtlichen<br />

Niveau und sollte deshalb unsere besondere<br />

Wertschätzung finden.<br />

Verehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />

zeigen Sie in dieser für unsere Geschäftsleute sehr<br />

schwierigen Zeit, Ihr besonderes Kaufinteresse vor<br />

Ort und überzeugen Sie sich von der Leistungsstärke<br />

unserer örtlichen Geschäfte. Kaufen Sie einmal mehr<br />

in <strong>Rimpar</strong> ein. Die <strong>Rimpar</strong>er Geschäftsleute werden<br />

es Ihnen danken und erwarten Sie gerne zum Beratungs-<br />

und Verkaufsgespräch.<br />

gez. Burkard Losert, Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

Grundsteuer 2013<br />

Gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7.<br />

8. 73 (BGBI.IS.965), geändert durch Art. 15 Einführungsgesetz<br />

zur Abgabenordnung (EGAO 1977)<br />

vom 14.12.1976 (BGBI.I.S. 3341) wird die Grundsteuer<br />

für das Jahr 2013 – vorbehaltlich anderslautender<br />

schriftlicher Grundsteuerbescheide – in gleicher Höhe<br />

wie im Kalenderjahr 2012 festgesetzt. Dies bedeutet,<br />

dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid<br />

2013 erhalten, im Kalenderjahr 2013<br />

die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten<br />

haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen<br />

Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die<br />

gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein<br />

schriftlicher Steuerbescheid 2013 zugegangen wäre.<br />

Die Grundsteuer wird zu je 1/4 ihres Jahresbetrages<br />

am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November<br />

2013 fällig. Kleinbeträge werden wie folgt fällig:<br />

1. Am 15. August 2013 der Jahresbetrag, wenn dieser<br />

15,00 Euro nicht übersteigt.<br />

2. Am 15. Februar und 15. August 2013 zu je 1/2 des<br />

Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.<br />

Hat der Schuldner selbst die Zahlung der Grundsteuer<br />

in einem Jahresbetrag beantragt, wird die Grundsteuer<br />

am 1. 7. 2013 zur Zahlung fällig.<br />

In jenen Fällen, in denen gegenüber dem Vorjahr in der<br />

sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht Änderungen<br />

eintreten, wird von Amts wegen nach Erlass des<br />

Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt ein<br />

neuer Grundsteuerbescheid 2013 zugestellt.<br />

Bis zum Ergehen dieses neuen Steuerbescheides sind<br />

Vorauszahlungen (§29 GrStG) in Höhe der bisherigen<br />

Grundsteuerzahlung weiter zu entrichten.<br />

Hundesteuer 2013<br />

Gem. Hundesteuersatzung vom 27. 11. 2009 wird die<br />

Hundesteuer für das Jahr 2013 in gleicher Höhe wie im<br />

Kalenderjahr 2012 festgesetzt. Dies bedeutet, dass<br />

diejenigen Steuerschuldner, die keinen Hundesteuerbescheid<br />

2013 erhalten, im Kalenderjahr 2013 die gleiche<br />

Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.<br />

Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tag<br />

durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen<br />

Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen ein schriftlicher<br />

Steuerbescheid 2013 zugegangen wäre.<br />

Die Hundesteuer war in einem Jahresbeitrag am 15. 2.<br />

2013 vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Hundesteuerbescheide<br />

– fällig.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen die Festsetzung der Grundsteuer durch vorstehende<br />

öffentliche Bekanntmachung (neuer Bescheid) kann innerhalb<br />

eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch<br />

erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich<br />

oder zur Niederschrift beim <strong>Markt</strong> <strong>Rimpar</strong>, Schlossberg 1,<br />

97222 <strong>Rimpar</strong>, einzulegen. Sollte über den Widerspruch<br />

ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich<br />

nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayer.Verwaltungsgericht<br />

Würzburg, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg,<br />

schriftlich oder zu Niederschrift durch Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit<br />

der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer<br />

wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere<br />

Frist geboten ist.<br />

Die Klage muss dem Kläger, den Beklagten (<strong>Markt</strong> <strong>Rimpar</strong>)<br />

und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />

angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt<br />

werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten (Beklagter und Vertreter<br />

des öffentlichen Interesses) beigefügt werden.<br />

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