Amtsblatt der Gemeinde Heidesee AMTLICHES
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Für das Bauvorhaben einschließlich <strong>der</strong> landschaftspflegerischen Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen (LBP-Maßnahmen) werden Grundstücke<br />
in den Gemarkungen Königs Wusterhausen, Zeesen, Deutsch Wusterhausen,<br />
Nie<strong>der</strong>lehme (Stadt Königs Wusterhausen), Schenkendorf (Stadt<br />
Mittenwalde), Klein Köris (Amt Schenkenländchen), Gräbendorf und<br />
Gussow (<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong>) in Anspruch genommen.<br />
Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen<br />
Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in <strong>der</strong> Zeit vom<br />
10.09.2007 bis einschließlich 09.10.2007 während <strong>der</strong> Dienststunden<br />
Montag<br />
Dienstag<br />
Mittwoch<br />
Donnerstag<br />
Freitag<br />
von 07.15 - 12.00 und 13.00 - 16.30 Uhr<br />
von 08.30 - 12.00 und 13.00 - 19.00 Uhr<br />
von 07.15 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr<br />
von 07.15 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr<br />
von 07.15 - 12.00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Heidesee</strong>, OT Frie<strong>der</strong>sdorf, Lindenstraße 14<br />
b, 15754 <strong>Heidesee</strong>, Bauamt, Zimmer 210 zur allgemeinen Einsichtsnahme<br />
aus.<br />
Hinweise:<br />
Je<strong>der</strong>, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis<br />
spätestens zwei Wochen nach Beendigung <strong>der</strong> Auslegung, das ist bis zum<br />
23.10.2007, beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 11 –<br />
Anhörungsbehörde, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342<br />
355-110, Fax: 03342 355 170 o<strong>der</strong> 03342 355 666) o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Heidesee</strong>, OT Frie<strong>der</strong>sdorf, Lindenstr. 14 b, 15754 <strong>Heidesee</strong> (Telefon:<br />
033767 7950; Fax: 033767 79510) Einwendungen gegen den Plan<br />
schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift zum Aktenzeichen 1133-AHB-557.06<br />
erheben. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das<br />
Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Mit Ablauf dieser Frist<br />
sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf beson<strong>der</strong>en privatrechtlichen<br />
Titeln beruhen (§ 17 Abs. 4 S. 1 FStrG in Verbindung mit §<br />
73 Abs. 4 S. 3 VwVfGBbg).<br />
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten<br />
unterzeichnet o<strong>der</strong> in Form vervielfältigter gleichlauten<strong>der</strong> Texte eingereicht<br />
werden (gleichförmige Eingaben), ist auf je<strong>der</strong> mit einer Unterschrift<br />
versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und<br />
Anschrift als Vertreter <strong>der</strong> übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. An<strong>der</strong>enfalls<br />
können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.<br />
Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert,<br />
<strong>der</strong> zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der<br />
Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen<br />
erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die<br />
Vertreter, werden von dem Termin geson<strong>der</strong>t benachrichtigt. Sind mehr<br />
als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine<br />
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem<br />
Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch<br />
einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine<br />
schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die <strong>der</strong> Anhörungsbehörde zu den<br />
Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin<br />
kann auch ohne ihn verhandelt werden.<br />
Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von<br />
Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin o<strong>der</strong> Vertreterbestellung<br />
entstehen, werden nicht erstattet.<br />
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in <strong>der</strong> Planfeststellung<br />
dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin,<br />
son<strong>der</strong>n in einem geson<strong>der</strong>ten Entschädigungsverfahren behandelt.<br />
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens<br />
durch die Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Infrastruktur und<br />
Raumordnung des Landes Brandenburg, Hennig-von-Tresckow-Str. 2 – 8,<br />
14467 Potsdam) entschieden. Die Zustellung <strong>der</strong> Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss)<br />
an die Einwen<strong>der</strong> kann durch öffentliche Bekanntmachung<br />
ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.<br />
Die Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 gelten für die Anhörung <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />
zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des<br />
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung4 entsprechend.<br />
Vom Beginn <strong>der</strong> Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen<br />
nach § 9 FStrG und die Verän<strong>der</strong>ungssperre nach § 9a FStrG in Kraft.<br />
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger <strong>der</strong> Straßenbaulast<br />
ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6<br />
FStrG).<br />
Nimtz, Bürgermeister<br />
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />
Bodenordnungsverfahren Gräbendorf<br />
Verfahrensnummer: 6105 Q<br />
Luckau, den 05.07.07<br />
Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung<br />
Luckau gibt folgenden B e s c h l u s s bekannt:<br />
1. Aufgrund <strong>der</strong> §§ 53 ff des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG)<br />
i.d.F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149),<br />
wird das Bodenordnungsverfahren Gräbendorf angeordnet und<br />
das Verfahrensgebiet für das nachfolgend aufgeführte Flurstück festgestellt:<br />
Land: Brandenburg<br />
Landkreis: Dahme-Spreewald<br />
<strong>Gemeinde</strong>: <strong>Heidesee</strong><br />
Ortsteil: Gräbendorf<br />
Gemarkung: Gräbendorf<br />
Flur: 3<br />
Flurstück: 118<br />
2. Der Beschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme<br />
für die Beteiligten zwei Wochen lang in <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heidesee</strong><br />
Ortsteil Frie<strong>der</strong>sdorf<br />
Lindenstraße 14b<br />
15754 <strong>Heidesee</strong><br />
aus. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages <strong>der</strong><br />
öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.<br />
3. Beteiligte des Bodenordnungsverfahrens sind:<br />
- als Teilnehmer <strong>der</strong> Eigentümer des zum Verfahrensgebiet gehörenden<br />
Grundstückes sowie <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> auf diesem Grundstück<br />
in Son<strong>der</strong>eigentum stehenden Gebäude.<br />
- als Nebenbeteiligte die <strong>Gemeinde</strong>n, an<strong>der</strong>e Körperschaften des<br />
öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und die Inhaber von<br />
Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.<br />
4. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung<br />
am Boden-ordnungsverfahren berechtigen, sind gemäß § 63 (2)<br />
LwAnpG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz<br />
(FlurbG) i.d.F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354),<br />
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher<br />
Bekanntmachung dieses Beschlusses beim:<br />
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und<br />
Flurneuordnung Luckau<br />
Karl-Marx-Straße 21 in 15926 Luckau<br />
anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Bekanntmachung des Beschlusses.<br />
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an<br />
Grundstücken o<strong>der</strong> Rechte an solchen Rechten sowie persönlichen Rechte,<br />
die zum Besitz o<strong>der</strong> zur Nutzung von Grundstücken berechtigen o<strong>der</strong><br />
die Nutzung von Grundstücken beschränken.<br />
Auf Verlangen des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft<br />
und Flurneuordnung und Luckau hat <strong>der</strong> Anmeldende sein Recht innerhalb<br />
einer vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung<br />
Luckau zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem<br />
Ablauf <strong>der</strong> Frist wird <strong>der</strong> Anmeldende nicht beteiligt.<br />
Werden Rechte erst nach Ablauf <strong>der</strong> bezeichneten Frist angemeldet o<strong>der</strong><br />
nachgewiesen, so kann das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft<br />
und Flurneuordnung Luckau die bisherigen Verhandlungen und<br />
Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.<br />
2<br />
Der Inhaber eines bezeichneten Rechts muß nach § 14 Abs. 3 FlurbG die<br />
Wirkung eines vor <strong>der</strong> Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso<br />
gegen sich gelten lassen wie <strong>der</strong> Beteiligte, demgegenüber die Frist durch<br />
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.