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Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz

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– 24 –<br />

als der damit verbundenen Präsenzminderung: <strong>Die</strong> Zusendung auf Verlangen<br />

hätte einen Wechsel vom geltenden „Push“-System (der Aktionär<br />

bekommt die Unterlagen unaufgefordert zugesandt, quasi als Erinnerung<br />

an die be<strong>vor</strong>stehende <strong>Hauptversammlung</strong>) zum „Pull“-System (der Aktionär<br />

muss von der be<strong>vor</strong>stehenden <strong>Hauptversammlung</strong> aus anderen<br />

Quellen erfahren und sich die Unterlagen aus eigenem Antrieb besorgen)<br />

geführt. Aktionäre, die bei entsprechendem Hinweis teilnähmen, ohne<br />

jedoch nicht, fielen aus dem Raster. Ein solches „Pull“- System besteht in<br />

den Niederlanden. <strong>Die</strong> Präsenzen des dortigen Blue Chip Indexes liegen<br />

im Durchschnitt über fünf Prozent niedriger als die Präsenzen der DAX-<br />

Emittenten. Natürlich könnte das mandatorische Versandsystem privatrechtlich<br />

substituiert werden. Allerdings zeigt das Beispiel der Niederlande,<br />

dass insbesondere solche Emittenten, denen Aktionärseinfluss gut täte,<br />

auf privatrechtliche Substitute verzichten. Das Bundesjustizministerium<br />

hat diese Bedenken aufgegriffen. Nach dem Regierungsentwurf soll<br />

es bei einem „Push“-System bleiben, bei dem die Versandform statutarisch<br />

festgelegt wird: Ob die Unterlagen digital oder in Papierform zu<br />

versenden sind, entscheiden die Aktionäre künftig selbst.<br />

III.<br />

Vorfeldkommunikation<br />

<strong>Die</strong> Minderheitsrechte auf Tagesordnungsergänzung bzw. Einberufung<br />

einer <strong>Hauptversammlung</strong> sind im deutschen Recht schon lange etabliert.<br />

Auf europäischer Ebene war dies bislang nicht in gleichem Maße der<br />

Fall. 27<br />

Mit der europarechtlichen Fundierung solcher quorengebundener<br />

Aktionärsrechte wurde zugleich die Streitfrage (im positiven Sinne) geklärt,<br />

ob eine sogenannte beschlusslose <strong>Hauptversammlung</strong> in Deutschland<br />

stattfinden dürfe. Im Fall von Unternehmensübernahmen oder Stra-<br />

27<br />

Vgl. die rechtsvergleichende Untersuchung von sechs Jurisdiktionen in<br />

Zetzsche, Shareholder Interaction Preceding Shareholder Meetings of Public<br />

Corporations - A Six Country Comparison, (2005) 2:1 European Company<br />

and Financial Law Review 107 ff. (Entwurf als CBC-RPS 0003 online<br />

http://papers.ssrn.com/abstract=1034176).

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