Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz
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Dr. Zetzsche<br />
Nach dem ARUG-E soll die Satzung über die Online-Teilnahme bestimmen.<br />
Ohne entsprechende Satzungsklausel, die einen satzungsändernden<br />
HV-Beschluss <strong>vor</strong>aussetzt, besteht kein Zwang zur Ermöglichung der Online-Teilnahme.<br />
<strong>Die</strong> Emittenten werden diesen Punkt wohl eher behutsam<br />
angehen. Anderes gilt natürlich – wie soeben ausgeführt – für die<br />
Vorfeldinformation, bei der ein gewisser Zwang zur Virtualisierung (vgl.<br />
§ 124a AktG-E) gegeben ist. Allerdings entspricht dieser „Zwang“ bereits<br />
den Vorgaben des Deutschen Corporate-Governance-Kodex und der e-<br />
tablierten guten Praxis.<br />
Dr. Robert Weber<br />
Bei einigen Gesetzesänderungen sollte man schon sorgfältig abwägen, ob<br />
Satzungsanpassungen erforderlich sind, gegebenenfalls auch schon im<br />
Vorfeld der nächsten <strong>Hauptversammlung</strong>. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere für die<br />
Formanforderungen für Vollmachten (Textform?). Was passiert mit bisherigen<br />
Satzungsbestimmungen, die die Schriftform <strong>vor</strong>sehen? Sind die<br />
dann nichtig? Gelten diese fort? Das sind Dinge, über die man sich frühzeitig<br />
Gedanken machen und bei dem man die endgültige Gesetzesfassung<br />
prüfen sollte.<br />
Dr. Zetzsche<br />
Meine Antwort betraf – der Frage entsprechend - nur die Online-<br />
Teilnahme. Wie eingangs gesagt, ist die Reform der Stimmrechtsvertretung<br />
Gegenstand des nachfolgenden Referats von Herrn Butzke.