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Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz

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Date eine Frist ist, obwohl es <strong>vor</strong>her anders lautende Stellungnahmen<br />

aus dem Bundesjustizministerium gab. Nunmehr ist dazu auf Seite 42 der<br />

Begründung des Referentenentwurfs zum ARUG erneut Stellung genommen<br />

worden. Danach ist der Record Date keine Frist, sondern ein Stichzeitpunkt.<br />

Was bedeutet das? Wenn der Record Date eine Frist ist und<br />

auf einen Feiertag fällt, dann muss man gemäß § 123 Abs. 4 AktG auf<br />

den „nächsten“, d.h. den <strong>vor</strong>ausgehenden Werktag weiterrechnen. Ist der<br />

Record Date hingegen keine Frist, dann findet § 123 Abs. 4 AktG keine<br />

Anwendung und man muss nicht weiterrechnen. Eine gesetzliche Klarstellung<br />

im ARUG fehlt. Es gibt derzeit nur eine Klarstellung in der Begründung<br />

des Referentenentwurfs zum ARUG. Damit verbleibt eine gewisse<br />

Unsicherheit, ob sich die Rechtsprechung dieser Auffassung anschließen<br />

wird.<br />

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die rechtzeitige Kontrolle der Stimmrechtsmeldungen<br />

nach §§ 21, 22 WpHG. Hinzuweisen ist auf die Verschärfung<br />

der Rechtsfolgen bei Verletzung dieser gesetzlichen Mitteilungspflichten<br />

nach dem Risikobegrenzungsgesetz. <strong>Die</strong> Verletzung kann<br />

nach der Neufassung des § 28 WpHG bei <strong>vor</strong>sätzlicher, grob fahrlässiger<br />

und nicht geringfügiger Verletzung der Meldepflichten zu einem Stimmrechtsverlust<br />

von sechs Monaten führen. Das bedeutet, dass zumindest<br />

bei der Planung von Strukturmaßnahmen die Stimmrechtsmeldungen der<br />

Vergangenheit rechtzeitig kontrolliert und ggf. nachgeholt werden sollten,<br />

um sich später nach Möglichkeit nicht der Diskussion auszusetzen,<br />

ob <strong>vor</strong>sätzlich oder grob fahrlässig oder nur einfach fahrlässig Stimmrechtsmeldungen<br />

übersehen wurden. Das gilt in erster Linie für die Großaktionäre,<br />

aber natürlich auch für die Gesellschaft. Der Versammlungsleiter<br />

muss letztlich im Rahmen seiner Möglichkeiten auch kontrollieren<br />

und sicherstellen, dass nur diejenigen Aktionäre an den Abstimmungen<br />

in der HV teilnehmen, die keinem Stimmrechtsverlust unterliegen.

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