Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz
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eines der Hauptthemen der derzeitigen Anfechtungsklagen. Hier sind<br />
insbesondere zwei Entscheidungen zu nennen. <strong>Die</strong> eine ist die Leica-<br />
Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 26. August 2008, über die<br />
auch bereits in der Presse berichtet worden ist. Was war der Hintergrund<br />
der Leica-Entscheidung? <strong>Die</strong> Satzung der Leica Camera AG enthielt keine<br />
besonderen Regelungen zu Stimmrechtsvollmachten. <strong>Die</strong> HV-Einladung<br />
der Leica Camera AG sah <strong>vor</strong>, dass ein Bevollmächtigter seine Bevollmächtigung<br />
durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde<br />
an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen hat. Nach § 135<br />
AktG bedarf aber eine Vollmacht an ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung<br />
nicht der Schriftform, und auch das unterschiedslose<br />
Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft<br />
entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. <strong>Die</strong>s hat nach dem LG<br />
Frankfurt am Main die Nichtigkeit und im Übrigen auch Anfechtbarkeit<br />
der HV-Beschlüsse zur Folge.<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung des LG Frankfurt am Main hat zu großer Aufregung<br />
geführt. Eine gewisse Entspannung ist allerdings durch die Entscheidung<br />
des OLG München vom 3. September 2008 in Sachen HVB eingetreten.<br />
Allerdings war der von dem OLG München zu entscheidende HVB-Fall<br />
nicht ganz mit dem vom LG Frankfurt am Main entschiedenen Leica-Fall<br />
vergleichbar: <strong>Die</strong> HV-Einladung der HVB verlangte für Stimmrechtsvollmachten<br />
lediglich unterschiedslos die schriftliche Form, nicht aber<br />
darüber hinaus die Übergabe der Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft.<br />
Das OLG München sah darin keinen Nichtigkeitsgrund und unter<br />
Hinweis auf die unklare Formulierung des § 135 AktG auch keine eine<br />
Anfechtbarkeit begründende relevante Gesetzesverletzung. Unabhängig<br />
davon zeigen die Entscheidungen des OLG München wie des LG Frankfurt<br />
am Main, dass der Formulierung der Teilnahmebedingungen in der<br />
Einladung zur HV besondere Bedeutung zuzumessen ist.