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Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz

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eines der Hauptthemen der derzeitigen Anfechtungsklagen. Hier sind<br />

insbesondere zwei Entscheidungen zu nennen. <strong>Die</strong> eine ist die Leica-<br />

Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 26. August 2008, über die<br />

auch bereits in der Presse berichtet worden ist. Was war der Hintergrund<br />

der Leica-Entscheidung? <strong>Die</strong> Satzung der Leica Camera AG enthielt keine<br />

besonderen Regelungen zu Stimmrechtsvollmachten. <strong>Die</strong> HV-Einladung<br />

der Leica Camera AG sah <strong>vor</strong>, dass ein Bevollmächtigter seine Bevollmächtigung<br />

durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde<br />

an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen hat. Nach § 135<br />

AktG bedarf aber eine Vollmacht an ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung<br />

nicht der Schriftform, und auch das unterschiedslose<br />

Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft<br />

entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. <strong>Die</strong>s hat nach dem LG<br />

Frankfurt am Main die Nichtigkeit und im Übrigen auch Anfechtbarkeit<br />

der HV-Beschlüsse zur Folge.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung des LG Frankfurt am Main hat zu großer Aufregung<br />

geführt. Eine gewisse Entspannung ist allerdings durch die Entscheidung<br />

des OLG München vom 3. September 2008 in Sachen HVB eingetreten.<br />

Allerdings war der von dem OLG München zu entscheidende HVB-Fall<br />

nicht ganz mit dem vom LG Frankfurt am Main entschiedenen Leica-Fall<br />

vergleichbar: <strong>Die</strong> HV-Einladung der HVB verlangte für Stimmrechtsvollmachten<br />

lediglich unterschiedslos die schriftliche Form, nicht aber<br />

darüber hinaus die Übergabe der Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft.<br />

Das OLG München sah darin keinen Nichtigkeitsgrund und unter<br />

Hinweis auf die unklare Formulierung des § 135 AktG auch keine eine<br />

Anfechtbarkeit begründende relevante Gesetzesverletzung. Unabhängig<br />

davon zeigen die Entscheidungen des OLG München wie des LG Frankfurt<br />

am Main, dass der Formulierung der Teilnahmebedingungen in der<br />

Einladung zur HV besondere Bedeutung zuzumessen ist.

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