Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz
Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz
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Darüber hinaus sollte man sich auf Problemfälle an der Ein- und Ausgangskontrolle<br />
<strong>vor</strong>bereiten. Hierunter fallen z.B. Aktionäre, die ihre Eintrittskarten<br />
vergessen haben, die Vorlage unzureichender Vollmachten<br />
oder die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters<br />
mit fehlenden oder unklaren Weisungen.<br />
Bei Sicherheitskontrollen darf es keine quantitativen oder qualitativen<br />
Überspannungen geben. Taschenkontrollen sind, wie das OLG Frankfurt<br />
am Main bereits im Jahr 2007 in Sachen Wella entschieden hat, jedenfalls<br />
dann unzulässig, wenn keine abschließbaren Schränke oder Aufbewahrungsstellen<br />
in einem angemessenen Abstand <strong>vor</strong> der Eingangskontrolle<br />
<strong>vor</strong>handen sind.<br />
Der Präsenzbereich ist nicht nur der Versammlungssaal, sondern auch<br />
das Foyer sowie die Nebenräume, soweit diese hinter der Einlasskontrolle<br />
liegen. Eine regelmäßige Kontrolle der Tonübertragung in dem gesamten<br />
Präsenzbereich muss gewährleistet sein. Andernfalls besteht die Gefahr,<br />
dass ein Tonträger ausfällt und ein Aktionär deshalb die Abstimmung<br />
versäumt und seine Stimme nicht abgeben kann.<br />
Person des Versammlungsleiters<br />
Keine Vorgaben des Aktiengesetzes, regelmäßig Satzungsbestimmung,<br />
ansonsten Wahl durch <strong>Hauptversammlung</strong><br />
Satzungsbestimmung<br />
„Den Vorsitz ... führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes ...<br />
Aufsichtsratsmitglied“<br />
ist dahin auszulegen, dass in erster Linie der Aufsichtsrats<strong>vor</strong>sitzende berufen ist<br />
(OLG Frankfurt am Main vom 18. März 2008, Az. 5 U 171/06 = WM 2008, 986)<br />
Nichtigkeit/Anfechtbarkeit der Wahl des Aufsichtsrats<strong>vor</strong>sitzenden:<br />
Behauptung, die Wahl des satzungsmäßigen Versammlungsleiters<br />
(Aufsichtsrats<strong>vor</strong>sitzenden) in den Aufsichtsrat sei nichtig gewesen, ist nicht<br />
anfechtungsrelevant (OLG Frankfurt am Main vom 18. März 2008, Az. 5 U 171/06 =<br />
WM 2008, 986)<br />
Auch der anfechtbar gewählte Versammlungsleiter ist bis zur rechtskräftigen<br />
Nichtigerklärung seiner Wahl in den Aufsichtsrat das zur Leitung der<br />
<strong>Hauptversammlung</strong> befugte Organ (LG Frankfurt am Main vom 19. Juni 2008,<br />
Az. 3-5 O 158/07)<br />
Rechtssicherer Ablauf der HV<br />
WHITE & CASE LLP<br />
25. September 2008<br />
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