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Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz

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Darüber hinaus sollte man sich auf Problemfälle an der Ein- und Ausgangskontrolle<br />

<strong>vor</strong>bereiten. Hierunter fallen z.B. Aktionäre, die ihre Eintrittskarten<br />

vergessen haben, die Vorlage unzureichender Vollmachten<br />

oder die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters<br />

mit fehlenden oder unklaren Weisungen.<br />

Bei Sicherheitskontrollen darf es keine quantitativen oder qualitativen<br />

Überspannungen geben. Taschenkontrollen sind, wie das OLG Frankfurt<br />

am Main bereits im Jahr 2007 in Sachen Wella entschieden hat, jedenfalls<br />

dann unzulässig, wenn keine abschließbaren Schränke oder Aufbewahrungsstellen<br />

in einem angemessenen Abstand <strong>vor</strong> der Eingangskontrolle<br />

<strong>vor</strong>handen sind.<br />

Der Präsenzbereich ist nicht nur der Versammlungssaal, sondern auch<br />

das Foyer sowie die Nebenräume, soweit diese hinter der Einlasskontrolle<br />

liegen. Eine regelmäßige Kontrolle der Tonübertragung in dem gesamten<br />

Präsenzbereich muss gewährleistet sein. Andernfalls besteht die Gefahr,<br />

dass ein Tonträger ausfällt und ein Aktionär deshalb die Abstimmung<br />

versäumt und seine Stimme nicht abgeben kann.<br />

Person des Versammlungsleiters<br />

Keine Vorgaben des Aktiengesetzes, regelmäßig Satzungsbestimmung,<br />

ansonsten Wahl durch <strong>Hauptversammlung</strong><br />

Satzungsbestimmung<br />

„Den Vorsitz ... führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes ...<br />

Aufsichtsratsmitglied“<br />

ist dahin auszulegen, dass in erster Linie der Aufsichtsrats<strong>vor</strong>sitzende berufen ist<br />

(OLG Frankfurt am Main vom 18. März 2008, Az. 5 U 171/06 = WM 2008, 986)<br />

Nichtigkeit/Anfechtbarkeit der Wahl des Aufsichtsrats<strong>vor</strong>sitzenden:<br />

Behauptung, die Wahl des satzungsmäßigen Versammlungsleiters<br />

(Aufsichtsrats<strong>vor</strong>sitzenden) in den Aufsichtsrat sei nichtig gewesen, ist nicht<br />

anfechtungsrelevant (OLG Frankfurt am Main vom 18. März 2008, Az. 5 U 171/06 =<br />

WM 2008, 986)<br />

Auch der anfechtbar gewählte Versammlungsleiter ist bis zur rechtskräftigen<br />

Nichtigerklärung seiner Wahl in den Aufsichtsrat das zur Leitung der<br />

<strong>Hauptversammlung</strong> befugte Organ (LG Frankfurt am Main vom 19. Juni 2008,<br />

Az. 3-5 O 158/07)<br />

Rechtssicherer Ablauf der HV<br />

WHITE & CASE LLP<br />

25. September 2008<br />

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