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Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz

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– 50 –<br />

Behandlung Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters (3)<br />

Gerichtliche Kontrolle des den Abwahlantrag ablehnenden<br />

<strong>Hauptversammlung</strong>sbeschlusses?<br />

OLG Frankfurt am Main vom 26. Februar 2007, Az. 5 W 3/07<br />

Nichtigkeit/Anfechtung des Ablehnungsbeschlusses wegen Treuwidrigkeit nur bei groben<br />

und offenkundigen Pflichtwidrigkeiten<br />

OLG Frankfurt am Main vom 18. März 2008, Az. 5 U 171/06 = WM 2008, 986<br />

Beschluss, mit dem Abwahl zurückgewiesen wird, unterliegt nur beschränkt gerichtlicher<br />

Kontrolle<br />

Zweifel an der charakterlichen Eignung reichen nicht aus, die Ablehnung des<br />

Abwahlantrags als treuwidrig erscheinen zu lassen<br />

Fazit:<br />

Sorgfältige Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die Abwahl substantiiert<br />

dargelegt ist<br />

Im Zweifel wohl: Zulassung einer Aussprache und unmittelbare<br />

Beschlussfassung über Abwahlantrag<br />

Hohe Rechtssicherheit eines den Abwahlantrag zurückweisenden<br />

Beschlusses der <strong>Hauptversammlung</strong><br />

Rechtssicherer Ablauf der HV<br />

WHITE & CASE LLP<br />

25. September 2008<br />

12<br />

Wenn sich der Versammlungsleiter dem Abwahlantrag stellt und die HV<br />

den Abwahlantrag ablehnt, dann stellt sich die Frage, ob man dadurch<br />

Rechtsicherheit erlangt und inwiefern diese Entscheidung der HV der gerichtlichen<br />

Kontrolle unterliegt. Das OLG Frankfurt am Main hat am 18.<br />

März 2008 klar entschieden, dass nur eine eingeschränkte gerichtliche<br />

Kontrolle des HV-Beschlusses, mit dem die Abwahl zurückgewiesen wird,<br />

in Betracht kommt. Nach der Entscheidung sollen etwa Zweifel an der<br />

charakterlichen Eignung nicht ausreichen, die Ablehnung des Abwahlantrags<br />

als treuwidrig erscheinen zu lassen.<br />

Was kann man für den rechtssicheren Ablauf einer HV aus den zitierten<br />

Entscheidungen für Konsequenzen ziehen? Wird der Antrag auf Abwahl<br />

des Versammlungsleiters gestellt, dann sollte man zunächst einmal klären,<br />

ob ein wichtiger Grund für die Abwahl substantiiert dargelegt wird<br />

oder nicht. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung wird der<br />

Versammlungsleiter durchaus bei der Ablehnung eines substantiiert dargelegten<br />

wichtigen Grundes etwas mutiger als bisher sein können und<br />

die Beschlussfassung über den Abwahlantrag ablehnen dürfen. <strong>Die</strong>s wird<br />

insbesondere dann der Fall sein, wenn lediglich Verfahrensverstöße des<br />

Versammlungsleiters als wichtiger Grund angeführt werden. In anderen

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