Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz
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Behandlung Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters (3)<br />
Gerichtliche Kontrolle des den Abwahlantrag ablehnenden<br />
<strong>Hauptversammlung</strong>sbeschlusses?<br />
OLG Frankfurt am Main vom 26. Februar 2007, Az. 5 W 3/07<br />
Nichtigkeit/Anfechtung des Ablehnungsbeschlusses wegen Treuwidrigkeit nur bei groben<br />
und offenkundigen Pflichtwidrigkeiten<br />
OLG Frankfurt am Main vom 18. März 2008, Az. 5 U 171/06 = WM 2008, 986<br />
Beschluss, mit dem Abwahl zurückgewiesen wird, unterliegt nur beschränkt gerichtlicher<br />
Kontrolle<br />
Zweifel an der charakterlichen Eignung reichen nicht aus, die Ablehnung des<br />
Abwahlantrags als treuwidrig erscheinen zu lassen<br />
Fazit:<br />
Sorgfältige Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die Abwahl substantiiert<br />
dargelegt ist<br />
Im Zweifel wohl: Zulassung einer Aussprache und unmittelbare<br />
Beschlussfassung über Abwahlantrag<br />
Hohe Rechtssicherheit eines den Abwahlantrag zurückweisenden<br />
Beschlusses der <strong>Hauptversammlung</strong><br />
Rechtssicherer Ablauf der HV<br />
WHITE & CASE LLP<br />
25. September 2008<br />
12<br />
Wenn sich der Versammlungsleiter dem Abwahlantrag stellt und die HV<br />
den Abwahlantrag ablehnt, dann stellt sich die Frage, ob man dadurch<br />
Rechtsicherheit erlangt und inwiefern diese Entscheidung der HV der gerichtlichen<br />
Kontrolle unterliegt. Das OLG Frankfurt am Main hat am 18.<br />
März 2008 klar entschieden, dass nur eine eingeschränkte gerichtliche<br />
Kontrolle des HV-Beschlusses, mit dem die Abwahl zurückgewiesen wird,<br />
in Betracht kommt. Nach der Entscheidung sollen etwa Zweifel an der<br />
charakterlichen Eignung nicht ausreichen, die Ablehnung des Abwahlantrags<br />
als treuwidrig erscheinen zu lassen.<br />
Was kann man für den rechtssicheren Ablauf einer HV aus den zitierten<br />
Entscheidungen für Konsequenzen ziehen? Wird der Antrag auf Abwahl<br />
des Versammlungsleiters gestellt, dann sollte man zunächst einmal klären,<br />
ob ein wichtiger Grund für die Abwahl substantiiert dargelegt wird<br />
oder nicht. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung wird der<br />
Versammlungsleiter durchaus bei der Ablehnung eines substantiiert dargelegten<br />
wichtigen Grundes etwas mutiger als bisher sein können und<br />
die Beschlussfassung über den Abwahlantrag ablehnen dürfen. <strong>Die</strong>s wird<br />
insbesondere dann der Fall sein, wenn lediglich Verfahrensverstöße des<br />
Versammlungsleiters als wichtiger Grund angeführt werden. In anderen