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Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz

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– 32 –<br />

3) Welche Befugnisse kann die Satzung an den Vorstand delegieren?<br />

Nach der Fassung des Referentenentwurfs durfte der Vorstand nur ermächtigt<br />

werden, die Details der Rechtsausübung zu bestimmen. Ob und<br />

welche Rechte ggf. per Internet wahrgenommen werden dürfen, musste<br />

bei wörtlicher Auslegung die Satzung bestimmen. <strong>Die</strong> Emittenten hatten<br />

daraufhin den Wunsch geäußert, den Vorstand auch bezüglich der Frage<br />

des „ob“ ermächtigen zu können. <strong>Die</strong>ser Wunsch hat durchaus seine Berechtigung.<br />

Andernfalls müsste man nach einem erfolgreichen Versuch<br />

mit Stimmrechten <strong>vor</strong> einer Ausdehnung des Versuchs auf das<br />

Auskunfts-, Stimmrecht etc. zunächst die Satzung ändern.<br />

Der Regierungsentwurf hat diese drei Fragen durch Rückgriff auf einen<br />

enabling approach beantwortet: Erstens wird klargestellt, dass die Satzung<br />

die Online-Ausübung jedes Rechts – auch des Widerspruchsrechts –<br />

regeln können soll. 37<br />

Zweitens haftet die Gesellschaft ausweislich des<br />

<strong>neuen</strong> § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG-E (nur, aber immerhin) bei grober Fahrlässigkeit<br />

und Vorsatz. Drittens soll die Satzung die Entscheidung über<br />

37<br />

Seibert/Florstedt, ZIP 2008, 2145, 216.

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