Die Hauptversammlung vor neuen Herausforderungen ... - Gleiss Lutz
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3) Welche Befugnisse kann die Satzung an den Vorstand delegieren?<br />
Nach der Fassung des Referentenentwurfs durfte der Vorstand nur ermächtigt<br />
werden, die Details der Rechtsausübung zu bestimmen. Ob und<br />
welche Rechte ggf. per Internet wahrgenommen werden dürfen, musste<br />
bei wörtlicher Auslegung die Satzung bestimmen. <strong>Die</strong> Emittenten hatten<br />
daraufhin den Wunsch geäußert, den Vorstand auch bezüglich der Frage<br />
des „ob“ ermächtigen zu können. <strong>Die</strong>ser Wunsch hat durchaus seine Berechtigung.<br />
Andernfalls müsste man nach einem erfolgreichen Versuch<br />
mit Stimmrechten <strong>vor</strong> einer Ausdehnung des Versuchs auf das<br />
Auskunfts-, Stimmrecht etc. zunächst die Satzung ändern.<br />
Der Regierungsentwurf hat diese drei Fragen durch Rückgriff auf einen<br />
enabling approach beantwortet: Erstens wird klargestellt, dass die Satzung<br />
die Online-Ausübung jedes Rechts – auch des Widerspruchsrechts –<br />
regeln können soll. 37<br />
Zweitens haftet die Gesellschaft ausweislich des<br />
<strong>neuen</strong> § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG-E (nur, aber immerhin) bei grober Fahrlässigkeit<br />
und Vorsatz. Drittens soll die Satzung die Entscheidung über<br />
37<br />
Seibert/Florstedt, ZIP 2008, 2145, 216.