Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern
Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Studentenverbindung</strong> <strong>Concordia</strong> <strong>Bern</strong><br />
www.concordia-bern.ch / www.jus-forum.ch<br />
D. Vase V 3<br />
I Vertragsentstehung [1 Punkt]<br />
Die Leistungspflicht ist nachträglich unmöglich, da die Vase nach Vertragsabschluss gestohlen<br />
wird (sie wird in der Nacht vom 4. auf den 5. März entwendet).<br />
Die Leistungspflicht ist gemäss h.L. nur subjektiv unmöglich, da der Dieb noch leisten könnte.<br />
Andere Ansicht ist auch vertretbar, zumal es im Ergebnis nichts ändert, da sowohl die<br />
nachträglich-subjektive wie auch die nachträglich-objektive Unmöglichkeit nach den Regeln<br />
von OR 97 und OR 119 behandelt wird.<br />
Folglich liegt eine nachträglich-subjektive Unmöglichkeit vor. Ein nachträglich-subjektiv unmöglicher<br />
Vertrag ist wirksam.<br />
Zwischenfazit: Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.<br />
II Vertragserfüllung [3 Punkte]<br />
B kann nicht mehr leisten. Er kann sich gemäss OR 119 I exkulpieren, da die Galerie über<br />
eine moderne Sicherheitsanlage verfügt und er die Unmöglichkeit somit nicht zu vertreten<br />
hat. B ist somit von seiner Leistungspflicht befreit. A trägt somit die Leistungsgefahr. Aufgrund<br />
von OR 119 III i.V.m. OR 185 I trägt A zudem die Preisgefahr und B kann von ihm den<br />
Kaupreis verlangen, obwohl er die Vase nicht erhält. War die Vase versichert, hat A immerhin<br />
Anspruch auf die Versicherung als stellvertretendes commodum und kann Verrechnung<br />
geltend machen.<br />
Fazit: B kann von A den Kaupreis verlangen, da A sowohl die Leistungs- wie auf die Preisgefahr<br />
gemäss OR 119 und OR 185 trägt. Immerhin hat A Anspruch auf ein allfälliges stellvertretendes<br />
commodum.<br />
E. Vase V 4<br />
I Vertragsentstehung [1 Punkt]<br />
Die Leistungspflicht ist nachträglich unmöglich, da die Vase nach Vertragsabschluss zerstört<br />
wird (die Vase wird von C am 10. März fallen gelassen).<br />
Die Leistungspflicht ist gemäss objektiv unmöglich, da der niemand mehr die Vase liefern<br />
kann.<br />
Folglich liegt eine nachträglich-objektive Unmöglichkeit vor. Ein nachträglich-objektiv unmöglicher<br />
Vertrag ist wirksam.<br />
Zwischenfazit: Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.<br />
II Vertragserfüllung [3 Punkt]<br />
B kann nicht mehr leisten. Da B die Vase nicht selber zerstört hat, sondern sein Angestellter<br />
C ist die Hilfspersonhaftung gemäss OR 101 zu prüfen. C ist eine Hilfsperson, da er mit Wissen<br />
und Wollen des B ihm bei der Erfüllung einer Schuldpflicht hilft (Erfüllungsgehilfe). Der<br />
funktionale Zusammenhang ist auch gegeben, da C im Rahmen der Vertragserfüllung tätig<br />
ist (Verpackung der Vase, damit sie abholbereit ist) und seine Handlung zu einer Nichterfüllung<br />
der Schuldpflicht des B führt. Die hypothetische Vorwerfbarkeit ist auch erfüllt, denn<br />
hätte B die Vase fallen gelassen, läge ein Verschulden seinerseits vor. Ein Entlastungsbeweis<br />
bezüglich sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung ist im Gegensatz zur Geschäftsherrenhaftung<br />
gemäss OR 55 nicht möglich. B hat somit die Unmöglichkeit gemäss<br />
OR 97 zu vertreten.