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Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Studentenverbindung</strong> <strong>Concordia</strong> <strong>Bern</strong><br />

www.concordia-bern.ch / www.jus-forum.ch<br />

D. Vase V 3<br />

I Vertragsentstehung [1 Punkt]<br />

Die Leistungspflicht ist nachträglich unmöglich, da die Vase nach Vertragsabschluss gestohlen<br />

wird (sie wird in der Nacht vom 4. auf den 5. März entwendet).<br />

Die Leistungspflicht ist gemäss h.L. nur subjektiv unmöglich, da der Dieb noch leisten könnte.<br />

Andere Ansicht ist auch vertretbar, zumal es im Ergebnis nichts ändert, da sowohl die<br />

nachträglich-subjektive wie auch die nachträglich-objektive Unmöglichkeit nach den Regeln<br />

von OR 97 und OR 119 behandelt wird.<br />

Folglich liegt eine nachträglich-subjektive Unmöglichkeit vor. Ein nachträglich-subjektiv unmöglicher<br />

Vertrag ist wirksam.<br />

Zwischenfazit: Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.<br />

II Vertragserfüllung [3 Punkte]<br />

B kann nicht mehr leisten. Er kann sich gemäss OR 119 I exkulpieren, da die Galerie über<br />

eine moderne Sicherheitsanlage verfügt und er die Unmöglichkeit somit nicht zu vertreten<br />

hat. B ist somit von seiner Leistungspflicht befreit. A trägt somit die Leistungsgefahr. Aufgrund<br />

von OR 119 III i.V.m. OR 185 I trägt A zudem die Preisgefahr und B kann von ihm den<br />

Kaupreis verlangen, obwohl er die Vase nicht erhält. War die Vase versichert, hat A immerhin<br />

Anspruch auf die Versicherung als stellvertretendes commodum und kann Verrechnung<br />

geltend machen.<br />

Fazit: B kann von A den Kaupreis verlangen, da A sowohl die Leistungs- wie auf die Preisgefahr<br />

gemäss OR 119 und OR 185 trägt. Immerhin hat A Anspruch auf ein allfälliges stellvertretendes<br />

commodum.<br />

E. Vase V 4<br />

I Vertragsentstehung [1 Punkt]<br />

Die Leistungspflicht ist nachträglich unmöglich, da die Vase nach Vertragsabschluss zerstört<br />

wird (die Vase wird von C am 10. März fallen gelassen).<br />

Die Leistungspflicht ist gemäss objektiv unmöglich, da der niemand mehr die Vase liefern<br />

kann.<br />

Folglich liegt eine nachträglich-objektive Unmöglichkeit vor. Ein nachträglich-objektiv unmöglicher<br />

Vertrag ist wirksam.<br />

Zwischenfazit: Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.<br />

II Vertragserfüllung [3 Punkt]<br />

B kann nicht mehr leisten. Da B die Vase nicht selber zerstört hat, sondern sein Angestellter<br />

C ist die Hilfspersonhaftung gemäss OR 101 zu prüfen. C ist eine Hilfsperson, da er mit Wissen<br />

und Wollen des B ihm bei der Erfüllung einer Schuldpflicht hilft (Erfüllungsgehilfe). Der<br />

funktionale Zusammenhang ist auch gegeben, da C im Rahmen der Vertragserfüllung tätig<br />

ist (Verpackung der Vase, damit sie abholbereit ist) und seine Handlung zu einer Nichterfüllung<br />

der Schuldpflicht des B führt. Die hypothetische Vorwerfbarkeit ist auch erfüllt, denn<br />

hätte B die Vase fallen gelassen, läge ein Verschulden seinerseits vor. Ein Entlastungsbeweis<br />

bezüglich sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung ist im Gegensatz zur Geschäftsherrenhaftung<br />

gemäss OR 55 nicht möglich. B hat somit die Unmöglichkeit gemäss<br />

OR 97 zu vertreten.

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