Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern
Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern
Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Studentenverbindung</strong> <strong>Concordia</strong> <strong>Bern</strong><br />
www.concordia-bern.ch / www.jus-forum.ch<br />
III Kaufrechtliche Sachgewährleistung [5 Punkte]<br />
Die Voraussetzungen einer kaufrechtlichen Sachgewährleistung sind neben dem Vorliegen<br />
eines Kaufvertrages (siehe oben) folgende:<br />
1. Vorliegen eines Sachmangels gemäss OR 197 im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs<br />
Mangelhaft ist eine Sache u.a., wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Höhe des<br />
Kaufpreises ist als Garantie der Echtheit zu werten, da das unechte Bild nur ein Bruchteil des<br />
Kaufpreises wert ist. Beim Kaufvertrag geht die Gefahr bei einer Stückschuld beim Vertragsabschluss<br />
über (OR 185). In diesem Zeitpunkt war der Mangel bereits vorhanden.<br />
2. Kein Ausschluss der Sachgewährleistung (OR 199)<br />
Im Sachverhalt weist nichts auf einen Ausschluss hin.<br />
3. Keine Kenntnis des Mangels durch den Käufer (OR 200)<br />
Im Sachverhalt weist nichts daraufhin hin.<br />
4. Rechtzeitige Prüfung und Rüge (OR 201)<br />
Da es sich beim Bild um eine gelungene Fälschung handelt, liegt ein versteckter Mangel vor,<br />
welcher erst bei Entdeckung zu rügen ist, was A getan hat. Aus dem Sachverhalt ist nicht<br />
ersichtlich, dass A das Gemälde geprüft hat. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, da es<br />
sich um eine professionelle Fälschung handelt, so dass A die Unechtheit auch bei übungsgemässer<br />
Untersuchung nicht hätte erkennen können.<br />
5. Keine Verjährung gemäss OR 210<br />
Die Ansprüche aus Sachgewährleistung verjähren innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss.<br />
Diese Frist ist noch nicht abgelaufen (Vertragsabschluss 4. März 2007, Rüge erfolgt<br />
am 19. April 2007).<br />
A kann also gemäss OR 205 Wandelung oder Minderung verlangen. Bei der Wandelung<br />
kann er zusätzlich Zins sowie den unmittelbar verursachten Schaden geltend machen (OR<br />
208 II). Er muss B aber das Gemälde inklusive inzwischen bezogenen Nutzen herausgeben<br />
(OR 208 I).<br />
Fazit: Da ein Sachmangel vorliegt, kann A gemäss OR 205 die Wandlung oder Minderung<br />
verlangen.<br />
IV Verhältnis Grundlagenirrtum und Sachgewährleistung [1 Punkt]<br />
Das Bundesgericht lässt die Anfechtung wegen Grundlagenirrtums alternativ neben der kaufrechtlichen<br />
Gewährleistung zu.<br />
Beruft sich der Käufer auf Sachgewährleistung, genehmigt er den Kaufvertrag gemäss OR<br />
31 und kann anschliessend – falls er mit der Sachgewährleistung nicht durchdringt – den<br />
Vertrag nicht mehr anfechten, da die Sachgewährleistung einen gültigen Vertrag voraussetzt.<br />
Macht der Käufer einen Grundlagenirrtum geltend, kann er sich eventualiter auf Sachgewährleistung<br />
berufen, falls er mit der Anfechtung wegen Grundlagenirrtums nicht durchkommen<br />
sollte.