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Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Studentenverbindung</strong> <strong>Concordia</strong> <strong>Bern</strong><br />

www.concordia-bern.ch / www.jus-forum.ch<br />

III Kaufrechtliche Sachgewährleistung [5 Punkte]<br />

Die Voraussetzungen einer kaufrechtlichen Sachgewährleistung sind neben dem Vorliegen<br />

eines Kaufvertrages (siehe oben) folgende:<br />

1. Vorliegen eines Sachmangels gemäss OR 197 im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs<br />

Mangelhaft ist eine Sache u.a., wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Höhe des<br />

Kaufpreises ist als Garantie der Echtheit zu werten, da das unechte Bild nur ein Bruchteil des<br />

Kaufpreises wert ist. Beim Kaufvertrag geht die Gefahr bei einer Stückschuld beim Vertragsabschluss<br />

über (OR 185). In diesem Zeitpunkt war der Mangel bereits vorhanden.<br />

2. Kein Ausschluss der Sachgewährleistung (OR 199)<br />

Im Sachverhalt weist nichts auf einen Ausschluss hin.<br />

3. Keine Kenntnis des Mangels durch den Käufer (OR 200)<br />

Im Sachverhalt weist nichts daraufhin hin.<br />

4. Rechtzeitige Prüfung und Rüge (OR 201)<br />

Da es sich beim Bild um eine gelungene Fälschung handelt, liegt ein versteckter Mangel vor,<br />

welcher erst bei Entdeckung zu rügen ist, was A getan hat. Aus dem Sachverhalt ist nicht<br />

ersichtlich, dass A das Gemälde geprüft hat. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, da es<br />

sich um eine professionelle Fälschung handelt, so dass A die Unechtheit auch bei übungsgemässer<br />

Untersuchung nicht hätte erkennen können.<br />

5. Keine Verjährung gemäss OR 210<br />

Die Ansprüche aus Sachgewährleistung verjähren innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss.<br />

Diese Frist ist noch nicht abgelaufen (Vertragsabschluss 4. März 2007, Rüge erfolgt<br />

am 19. April 2007).<br />

A kann also gemäss OR 205 Wandelung oder Minderung verlangen. Bei der Wandelung<br />

kann er zusätzlich Zins sowie den unmittelbar verursachten Schaden geltend machen (OR<br />

208 II). Er muss B aber das Gemälde inklusive inzwischen bezogenen Nutzen herausgeben<br />

(OR 208 I).<br />

Fazit: Da ein Sachmangel vorliegt, kann A gemäss OR 205 die Wandlung oder Minderung<br />

verlangen.<br />

IV Verhältnis Grundlagenirrtum und Sachgewährleistung [1 Punkt]<br />

Das Bundesgericht lässt die Anfechtung wegen Grundlagenirrtums alternativ neben der kaufrechtlichen<br />

Gewährleistung zu.<br />

Beruft sich der Käufer auf Sachgewährleistung, genehmigt er den Kaufvertrag gemäss OR<br />

31 und kann anschliessend – falls er mit der Sachgewährleistung nicht durchdringt – den<br />

Vertrag nicht mehr anfechten, da die Sachgewährleistung einen gültigen Vertrag voraussetzt.<br />

Macht der Käufer einen Grundlagenirrtum geltend, kann er sich eventualiter auf Sachgewährleistung<br />

berufen, falls er mit der Anfechtung wegen Grundlagenirrtums nicht durchkommen<br />

sollte.

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