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Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Studentenverbindung</strong> <strong>Concordia</strong> <strong>Bern</strong><br />

www.concordia-bern.ch / www.jus-forum.ch<br />

Fazit: Die X. AG kann die 500'000 CHF von Z zurückfordern.<br />

Alternative: Sollte die Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht erkannt oder abgelehnt werden,<br />

müsste Übervorteilung gemäss OR 21 (Offenbares Missverhältnis, Ausnahmesituation/Notlage,<br />

bewusste Ausbeutung) oder Furchterregung gemäss OR 29f (Drohung, Drohungserfolg,<br />

Kausalität, Drohungsabsicht, Widerrechtlichkeit) geprüft werden. Bei der Übervorteilung<br />

ist der Vertrag ex tunc unwirksam. Bei der Anfechtung wegen Furchterregung ist<br />

der Vertrag unabhängig davon, ob der Ungültigkeits- oder Anfechtungstheorie gefolgt wird,<br />

ex tunc unwirksam. Danach kann wie oben die Kondiktion geprüft werden.<br />

Eine neuere Lehrmeinung postuliert entsprechend der Rechtsprechung zu OR 109 I ein vertragliches<br />

Rückabwicklungsverhältnis nach erfolgter Geltendmachung eines Willenmangels.<br />

In diesem <strong>Fall</strong> hätte die X. AG einen vertraglichen Anspruch auf die Rückerstattung der<br />

500'000 CHF.

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