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Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Studentenverbindung</strong> <strong>Concordia</strong> <strong>Bern</strong><br />

www.concordia-bern.ch / www.jus-forum.ch<br />

Frage 3: Welche Ansprüche haben A und B gegeneinander bezüglich des Gemäldes<br />

G 3 ?<br />

[12 Punkte]<br />

I Vertragsentstehung [1 Punkt]<br />

Am 21. Februar 2007 ist sich A bezüglich eines Kaufes noch unschlüssig. Erst am 4. März<br />

2007 tätigen A und B übereinstimmende Willenserklärungen bezüglich des Kaufes des Gemäldes<br />

(OR 1). Es liegt somit ein natürlicher Konsens vor. Es stellt sich nun die Frage, ob A<br />

den Vertrag anfechten oder kaufrechtliche Sachgewährleistung geltend machen kann.<br />

II Anfechtung [5 Punkte]<br />

Ein Erklärungsirrtum gemäss OR 24 liegt nicht vor, da sich A nicht über den Gegenstand<br />

(error in obiecto), sondern über dessen Echtheit (error in substantia) geirrt hat. Eine Übervorteilung<br />

(OR 21) und absichtliche Täuschung (OR 28) ist auszuschliessen, da aus dem Sachverhalt<br />

nichts darauf hinweist, dass B die Unechtheit gekannt hatte. Es bleibt daher der<br />

Grundlagenirrtum zu prüfen, welcher folgender Voraussetzungen bedarf:<br />

1. Irrtum muss sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen<br />

Der Irrtum bezieht sich auf die Echtheit des Bildes.<br />

2. Irrtum muss subjektiv wesentlich sein (condicio sine qua non)<br />

Hätte A gewusst, dass das Bild nicht echt ist, hätte er es nicht oder nicht zu diesen Bedingungen<br />

gekauft.<br />

3. Irrtum muss objektiv wesentlich sein<br />

Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ist die Echtheit des Bildes eine notwendige<br />

Grundlage für einen Kaufvertrag, der mit einem Kunsthändler abgeschlossen wird.<br />

4. Irrtum muss für Gegenpartei erkennbar sein<br />

Da der Wert des Bildes nur einem Bruchteil des Preises entspricht, war für B erkennbar,<br />

dass A das Bild für echt hielt, weil er ansonsten nicht bereit gewesen wäre, so viel zu bezahlen.<br />

Zwischenfazit: Es liegt ein Grundlagenirrtum vor.<br />

Bei einem Irrtum kann der Vertrag innerhalb eines Jahres seit Endeckung des Irrtums angefochten<br />

werden (OR 31 I und II). Die Frist ist in casu gewahrt (Kenntnis des Mangels 18. April<br />

2007, am nächsten Tag beschwert er sich bei B). Bei einer Anfechtung ist der Vertrag unabhängig<br />

davon, ob der Ungültigkeits- oder Anfechtungstheorie gefolgt wird, ex tunc unwirksam,<br />

d.h. A kann mittels Kondiktion (OR 62) den Kaufpreis zurückverlangen, sofern er schon<br />

bezahlt worden ist. B kann dagegen das Gemälde mittels Vindikation von B herausverlangen<br />

(ZGB 641 II ZGB).<br />

Eine neuere Lehrmeinung postuliert entsprechend der Rechtsprechung zu OR 109 I ein vertragliches<br />

Rückabwicklungsverhältnis nach erfolgter Geltendmachung eines Willenmangels.<br />

In diesem <strong>Fall</strong> hätten A und B einen vertraglichen Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises<br />

bzw. Gemäldes.<br />

Fazit: A kann den Vertrag wegen Grundlagenirrtums anfechten und den Kaufpreis, sofern<br />

schon bezahlt, kondizieren. B kann das Gemälde von A vindizieren.

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