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Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Studentenverbindung</strong> <strong>Concordia</strong> <strong>Bern</strong><br />

www.concordia-bern.ch / www.jus-forum.ch<br />

Frage 2: Kann A die Verrechnung trotzdem geltend machen?<br />

[9 Punkte]<br />

Damit eine Verrechung geltend gemacht werden kann, bedarf es folgender Voraussetzungen:<br />

1. Gegenseitigkeit der Forderungen [1 Punkt]<br />

OR 120 setzt voraus, dass sich zwei Personen einander Leistungen schulden. A schuldet<br />

dem B die zweite Hälfte des Kaufpreises. Durch die Abtretung schuldet B dem A 20'000 CHF<br />

aus einer kaufrechtlichen Gewährleistung.<br />

2. Gleichartigkeit der Forderungen [1 Punkt]<br />

Die Forderungen müssen gleichartig sein. Beide Parteien schulden sich jeweils eine Geldsumme.<br />

3. Fälligkeit der Verrechnungsforderung [1 Punkt]<br />

Da B der C die 20'000 CHF schon seit Längerem schuldet, kann davon ausgegangen werden,<br />

dass die Forderung fällig ist.<br />

4. Klagbarkeit der Verrechnungsforderung [1 Punkt]<br />

Im Sachverhalt weist nichts daraufhin, dass die Forderung schon verjährt oder sonst wie<br />

nicht durchsetzbar ist.<br />

5. Erfüllbarkeit der Hauptforderung [1 Punkt]<br />

Entgegen dem Wortlaut von OR 120 I muss die Hauptforderung nicht schon fällig sein, sondern<br />

es genügt, wenn sie erfüllbar ist. Die Hauptforderung ist in casu aber nicht nur erfüllbar,<br />

sondern auch schon fällig.<br />

6. Kein Verrechnungsverbot [1 Punkt]<br />

Ein Verrechnungsverbot aus Vertrag (OR 126) oder Gesetz (OR 125) ist nicht ersichtlich.<br />

7. Verrechnungserklärung [1 Punkt]<br />

Die Verrechnung erfolgt durch eine einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungserklärung.<br />

Indem A Ende Juli mitteilt, dass er Verrechung in der Höhe von 20'000 geltend macht, tätigt<br />

er eine solche Gestaltungserklärung.<br />

B erhebt folgende Einwände:<br />

1. Er schulde der C gar keine 20'000 CHF [1 Punkt]<br />

Gemäss OR 120 II ist es nicht erforderlich, dass die Verrechnungsforderung unbestritten ist.<br />

2. Er habe der Abtretung gar nicht zugestimmt [1 Punkt]<br />

Gemäss OR 164 I kann eine Forderung ohne Einwilligung des Schuldners abgetreten werden.<br />

Fazit: A kann die Verrechung erfolgreich geltend machen, da alle Voraussetzungen erfüllt<br />

sind und die Einwände von B unbehelflich sind.

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