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Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Studentenverbindung</strong> <strong>Concordia</strong> <strong>Bern</strong><br />

www.concordia-bern.ch / www.jus-forum.ch<br />

SACHVERHALT 2 „Stadion-Bau mit Schwierigkeiten“<br />

Frage: Wird die X. AG mit ihrer Klage Erfolg haben?<br />

[10 Punkte]<br />

I Vertragsentstehung [1 Punkt]<br />

Als juristische Person ist die X. AG rechtsfähig. Die Parteien sind sich einig, dass die X. AG<br />

dem Z gegen Rückzug der Beschwerde 500'000 CHF überweist. Sie tätigen somit übereinstimmende<br />

Willenserklärungen. Es liegt ein natürlicher Konsens vor.<br />

II Vertragsgültigkeit [3 Punkte]<br />

Der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis ist sittenwidrig, falls er auf einer verpönten<br />

Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzichtenden Partei beruht. Keine Sittenwidrigkeit<br />

liegt vor, wenn mit dem entgeltlichen Verzicht zukünftige Beeinträchtigungen<br />

oder erlittener Schaden ausgeglichen werden soll. Aufgrund der Höhe der Summe kann von<br />

einer verpönten Kommerzialisierung des Beschwerdeverzichts ausgegangen werden, da der<br />

Z durch den Stadion-Bau kaum einen Schaden von 500'000 CHF erleiden wird. Es geht dem<br />

Z. vielmehr darum, aus dem drohenden Verzögerungsschaden der Bauherrschaft Profit zu<br />

ziehen (andere Ansicht bei entsprechender Begründung möglich).<br />

Zwischenfazit: Der Vertrag zwischen der X. AG und dem Z ist somit sittenwidrig und folglich<br />

ex tunc nichtig (OR 20).<br />

III Rückforderung der 500'000 CHF [6 Punkte]<br />

Da der Vertrag von Anfang an ungültig ist, erfolgte die Zahlung von 500'000 CHF grundlos<br />

und ist nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (OR 62 ff) rückforderbar<br />

(Entreicherung der X. AG, Bereicherung des Z und Vermögensverschiebung fand ohne<br />

Rechtsgrund zum Behaltendürfen statt). In casu liegt eine Leistungskondiktion ohne jeden<br />

gültigen Grund (condictio sine causa) vor, da die X. AG dem Z den Betrag aufgrund eines<br />

nichtigen Vertrages überwiesen hat.<br />

Gemäss OR 63 besteht kein Anspruch auf Rückforderung, wenn die Nichtschuld freiwillig<br />

und irrtumsfrei beglichen wurde. Es liegt zwar eine Nichtschuld vor, doch erfolgte die Zahlung<br />

nicht freiwillig. Die X. AG befand sich in einer Zwangslage, da aufgrund der Verzögerung<br />

das Bauprojekt zu scheitern drohte. Ein weiterer Hinweis für die Unfreiwilligkeit ist die<br />

Verurteilung des Z wegen Erpressung.<br />

Gemäss OR 66 kann was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen,<br />

gegeben worden ist, nicht zurückgefordert werden. Das Bundesgericht wendet<br />

OR 66 auch an, wenn sich bloss der Empfänger rechts- oder sittenwidrig verhält. Folgt man<br />

dieser Meinung, könnte die X. AG die 500'000 CHF nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />

zurückfordern. In diesem <strong>Fall</strong> ist OR 41 (Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit –<br />

Schutznorm ist StGB 156, da reiner Vermögensschaden – und Verschulden) zu prüfen.<br />

Problematik Verjährung siehe unten.<br />

Die h.L. Lehre will OR 66 hingegen nur beim sog. Gaunerlohn anwenden, d.h. bei Leistungen,<br />

die zur Anstiftung oder Belohnung eines verbotenen oder sittenwidrigen Handelns dienen.<br />

Folgt man dieser Meinung, könnte die X. AG die 500'000 CHF aus ungerechtfertigter<br />

Bereicherung zurückfordern.<br />

Da die X. AG die 500'000 CHF am 30. Januar 2003 leistet und die Rückforderung erst Ende<br />

Februar 2004 verlangt, ist die Verjährungsfrist gemäss OR 67 I schon abgelaufen. Gemäss<br />

OR 60 II, welcher auch bei der Kondiktion angewandt wird, verlängert sich die Verjährungsfrist,<br />

wenn die Klage aus einer unerlaubten Handlung hergeleitet wird. Für Erpressung besteht<br />

eine Verjährungsfrist von 15 Jahren.

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