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Fall 1 - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Studentenverbindung</strong> <strong>Concordia</strong> <strong>Bern</strong><br />

www.concordia-bern.ch / www.jus-forum.ch<br />

Fazit: A kann von B Schadenersatz aufs positive Interesse gemäss OR 97 i.V.m. OR 101<br />

verlangen.<br />

Frage 2: Welche Ansprüche haben A und B gegeneinander bezüglich der beiden Gemälde<br />

G 1 und G 2 ?<br />

[7 Punkte]<br />

I Vertragsentstehung [1 Punkt]<br />

Am 21. Februar 2007 ist sich A bezüglich eines Kaufes noch unschlüssig. Erst am 4. März<br />

2007 tätigen A und B übereinstimmende Willenserklärungen bezüglich des Kaufes der beiden<br />

Gemälde (OR 1). Es liegt somit ein natürlicher Konsens vor.<br />

Die Leistungspflicht ist nachträglich unmöglich, da die Gemälde nach Vertragsabschluss zerstört<br />

werden.<br />

Die Leistungspflicht ist objektiv unmöglich, da niemand mehr die Gemälde liefern kann.<br />

Folglich liegt eine nachträglich-objektive Unmöglichkeit vor. Ein nachträglich-objektiv unmöglicher<br />

Vertrag ist wirksam.<br />

Zwischenfazit: Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.<br />

II Vertragserfüllung [6 Punkte]<br />

A und B haben abgemacht, dass B die beiden Gemälde am 10. März um 14:00 Uhr liefern<br />

wird. Es liegt somit eine Bringschuld vor. B ist pünktlich mit den vereinbarten Gemälden vor<br />

Ort. Er macht somit als Schuldner ein gehöriges Leistungsangebot (Realoblation). Indem A<br />

nicht zu Hause ist und niemand die Bilder entgegennehmen kann, unterlässt er als Gläubiger<br />

die notwendigen Vorbereitungs-, Annahme- oder Begleithandlungen. A gerät somit in Gläubigerverzug<br />

gemäss OR 91. Dass A notfallmässig in Spital musste ist nicht von Belang, da<br />

der Gläubigerverzug kein Verschulden voraussetzt. Durch den Gläubigerverzug haftet der<br />

Gläubiger für den Zufall und der Schuldner nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

(OR 103 I analog und OR 99 II, vgl. auch OR 324 I und 376 I). Da der Unfall aufgrund einer<br />

leichten Fahrlässigkeit von B beruht, haftet er nicht, da er die Unmöglichkeit gemäss OR 119<br />

i.V.m. OR 103 I analog nicht zu verantworten hat. A trägt somit die Leistungsgefahr. Aufgrund<br />

von OR 119 III i.V.m. OR 185 I trägt A zudem die Preisgefahr und B kann von ihm den<br />

Kaupreis verlangen, obwohl er die Gemälde nicht erhält. Waren die Gemälde versichert, hat<br />

A immerhin Anspruch auf die Versicherung als stellvertretendes commodum und kann Verrechnung<br />

geltend machen.<br />

Fazit: B kann von A den Kaupreis verlangen, da A sowohl die Leistungs- wie auf die Preisgefahr<br />

gemäss OR 119 und OR 185 trägt. Immerhin hat A Anspruch auf ein allfälliges stellvertretendes<br />

commodum.

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