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VERLEGUNGSBERICHT des Vorstands der Tipp24 SE

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(c)<br />

In <strong>der</strong> Gesellschaft richtet sich die Beteiligung <strong>der</strong> Arbeitnehmer auf Unternehmensebene<br />

ausschließlich nach dem <strong>SE</strong>-Beteiligungsgesetz, § 47<br />

Abs. 1 Nr. 1 <strong>SE</strong>BG. Das von den Arbeitnehmern gebildete Beson<strong>der</strong>e Verhandlungsgremium<br />

im Sinne von § 4 Abs. 1 <strong>SE</strong>BG hat am 20. Juli 2009 im<br />

Zuge <strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> Gesellschaft gemäß § 16 <strong>SE</strong>BG beschlossen, keine<br />

Verhandlungen über <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> Arbeitnehmer in einer Europäischen<br />

Gesellschaft aufzunehmen. Die Gesellschaft verfügt somit über keine<br />

Mitbestimmung auf Unternehmensebene und Beteiligung nach den Regelungen<br />

<strong>des</strong> <strong>SE</strong>BG. Das Gesetz über Europäische Betriebsräte ist auf die<br />

Gesellschaft nicht anwendbar, da mangels gemeinschaftsweiter Tätigkeit<br />

im Sinne von § 3 EBRG <strong>der</strong> Geltungsbereich nicht eröffnet ist (§ 2 Abs. 1<br />

i.V.m. § 3 EBRG).<br />

(d)<br />

Die Beteiligung <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>der</strong> <strong>Tipp24</strong> D unterfällt grundsätzlich den<br />

Regeln <strong>der</strong> deutschen Mitbestimmung (d.h. Rechte <strong>der</strong> Arbeitnehmer zur<br />

Entsendung von Mitglie<strong>der</strong>n in Aufsichts- bzw. Vertretungsorgane einer<br />

Gesellschaft) und <strong>der</strong> Beteiligung (d.h. je<strong>des</strong> Verfahren – einschließlich Unterrichtung,<br />

Anhörung und <strong>der</strong> Mitbestimmung – durch das die Vertreter <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer Einfluss auf die Beschlussfassung <strong>der</strong> Gesellschaft nehmen<br />

können). In <strong>der</strong> <strong>Tipp24</strong> D bestehen <strong>der</strong>zeit kein Aufsichtsrat o<strong>der</strong> sonstige<br />

Vertretungsorgane.<br />

(e)<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> betrieblichen Mitbestimmung finden die nationalen Regelungen<br />

<strong>des</strong> Betriebsverfassungsgesetzes auf die Gesellschaft und die<br />

<strong>Tipp24</strong> D grundsätzlich Anwendung. Das Gesetz über Sprecherausschüsse<br />

<strong>der</strong> leitenden Angestellten ist <strong>der</strong>zeit we<strong>der</strong> auf die Gesellschaft noch<br />

auf die <strong>Tipp24</strong> D anwendbar, da die Gesellschaften jeweils weniger als<br />

zehn leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG beschäftigen.<br />

2.10 Steuerliche Verhältnisse<br />

(a)<br />

Steuerliche Verhältnisse <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft <strong>Tipp24</strong> <strong>SE</strong> unterliegt<br />

in Deutschland <strong>der</strong> Körperschaftsteuer (§ 1 Nr. 1 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

(§ 1 Abs. 1 SolZG) sowie <strong>der</strong> Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 S. 1<br />

GewStG).<br />

Für die <strong>Tipp24</strong> <strong>SE</strong> ergab sich im Jahr 2011 ein Gesamtsteuersatz in Höhe<br />

von rund 32,3 %. Dieser setzte sich zusammen aus dem Körperschaftsteuersatz<br />

in Höhe von 15 % (§ 15 Abs. 1 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von 5,5 % (§ 4 Satz 1 SolZG) und dem Gewerbesteuersatz<br />

in Höhe von 16,45 % (§§ 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. 16 Abs. 1 GewStG) unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert mit dem Hebesatz<br />

<strong>der</strong> Freien und Hansestadt Hamburg von 470 %.<br />

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