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VERLEGUNGSBERICHT des Vorstands der Tipp24 SE

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1. EINLEITUNG<br />

Vorstand und Aufsichtsrat <strong>der</strong> <strong>Tipp24</strong> <strong>SE</strong> mit Sitz in Hamburg, Deutschland (nachfolgend<br />

auch die „Gesellschaft“) haben am 19. April 2013 beschlossen, <strong>der</strong> für<br />

den 28. Juni 2013 einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

(die „Hauptversammlung 2013“) vorzuschlagen, den Sitz <strong>der</strong> <strong>Tipp24</strong> <strong>SE</strong><br />

gemäß Art. 8 Abs. 1 <strong>SE</strong>-VO von Hamburg, Deutschland nach London, Vereinigtes<br />

Königreich zu verlegen (die „Sitzverlegung“).<br />

Grundlage <strong>der</strong> Sitzverlegung ist <strong>der</strong> durch den Vorstand gemäß Art. 8 Abs. 2 <strong>SE</strong>-<br />

VO am 19. April 2013 zu notarieller Urkunde aufgestellte Verlegungsplan (UR-<br />

Nr. 708/2013/JO <strong>des</strong> Notars Johann Jonetzki, Hamburg) (<strong>der</strong> „Verlegungsplan“).<br />

Dem Verlegungsplan wurden als Anlage die notariell beurkundeten statutes (Satzung)<br />

<strong>der</strong> <strong>Tipp24</strong> <strong>SE</strong> vom 17. April 2013 (UR-Nr. 698/2013/JO <strong>des</strong> Notars Johann<br />

Jonetzki, Hamburg) (die „Statutes“) als Bezugsurkunde beigefügt. Die Statutes<br />

werden mit Wirksamwerden <strong>der</strong> Sitzverlegung die bisherige Satzung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

(die „Satzung“) vollumfänglich ersetzen. Der Verlegungsplan einschließlich<br />

Statutes ist im vollen Wortlaut diesem Verlegungsbericht als Anlage 1 beigefügt.<br />

Die Sitzverlegung führt we<strong>der</strong> zur Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft, noch zur Gründung<br />

einer neuen juristischen Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 <strong>SE</strong>-VO). Die Beteiligung <strong>der</strong><br />

Aktionäre an <strong>der</strong> Gesellschaft besteht aufgrund <strong>der</strong> rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Identität <strong>des</strong> Rechtsträgers fort. Die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechte <strong>der</strong> Aktionäre<br />

werden in diesem Verlegungsbericht erläutert.<br />

Gemeinsam mit dem gesellschaftsrechtlichen Sitz ist zwingend auch <strong>der</strong> Sitz <strong>der</strong><br />

Hauptverwaltung <strong>der</strong> Gesellschaft in das Vereinigtes Königreich zu verlegen (Art. 7<br />

Satz 1 <strong>SE</strong>-VO).<br />

Gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. e <strong>SE</strong>-VO i.V.m. § 12 Abs. 1 <strong>SE</strong>AG hat die Gesellschaft jedem<br />

Aktionär, <strong>der</strong> gegen den Verlegungsbeschluss <strong>der</strong> Hauptversammlung Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zur Nie<strong>der</strong>schrift erklärt, und jedem gesetzlich gleichgestellten Aktionär<br />

(siehe § 12 Abs. 1 Satz 5 <strong>SE</strong>AG i.V.m. § 29 Abs. 2 UmwG) den Erwerb seiner Aktien<br />

gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten (das „Barabfindungsangebot“).<br />

Die Gesellschaft hatte die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Frankfurt am Main, Deutschland (nachfolgend „PwC“)<br />

mit einer Unternehmensbewertung <strong>der</strong> Gesellschaft zur Bestimmung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

<strong>des</strong> Barabfindungsangebots beauftragt. PwC hat das Bewertungsgutachten<br />

am 18. April 2013 erstattet (das „Bewertungsgutachten“), welches diesem<br />

Verlegungsbericht als Anlage 2 beigefügt ist.<br />

Die Angemessenheit <strong>des</strong> Barabfindungsangebots war durch einen gerichtlich bestellten<br />

Prüfer zu begutachten. Das Landgericht Hamburg hatte mit Beschluss vom<br />

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