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VERLEGUNGSBERICHT des Vorstands der Tipp24 SE

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im Einzelfall zu einer For<strong>der</strong>ungsgefährdung führen können (Glaubhaftmachen eines<br />

beson<strong>der</strong>en Sicherungsinteresses).<br />

Der konkrete Inhalt <strong>des</strong> Sicherungsanspruchs richtet sich nach §§ 232 ff. BGB<br />

(grundsätzlich Leistung einer Realsicherheit o<strong>der</strong> ausnahmsweise Stellung eines<br />

Bürgen). Die Besicherung hat grundsätzlich zum vollen Wert <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung zu erfolgen.<br />

Mit wirksamer Anmeldung bei <strong>der</strong> Gesellschaft wird <strong>der</strong> Anspruch auf Sicherheitsleistung<br />

fällig.<br />

6. ERGÄNZENDE ERLÄUTERUNGEN ZUM BARABFINDUNGSANGEBOT<br />

6.1 Inhalt <strong>des</strong> Barabfindungsangebots<br />

Gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. e <strong>SE</strong>-VO i.V.m. § 12 Abs. 1 <strong>SE</strong>AG hat die Gesellschaft jedem<br />

Aktionär den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung<br />

anzubieten. Der vollständige Wortlaut <strong>des</strong> Barabfindungsangebots ist in Ziffer 8<br />

<strong>des</strong> Verlegungsplans nie<strong>der</strong>gelegt. In diesem Kapitel werden Inhalt, Angemessenheit,<br />

Abwicklung und Überprüfung <strong>des</strong> Barabfindungsangebots näher erläutert.<br />

6.2 Angemessenheit <strong>des</strong> Barabfindungsangebots<br />

Als Grundlage für die Bemessung <strong>der</strong> Barabfindung wurde im Auftrag <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

eine Unternehmensbewertung durch PwC durchgeführt. Diese hat den Unternehmenswert<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft auf Basis <strong>der</strong> im Standard S 1 <strong>des</strong> Instituts <strong>der</strong><br />

Wirtschaftsprüfer e.V. nie<strong>der</strong>gelegten und von <strong>der</strong> Rechtsprechung anerkannten<br />

Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW Standard S 1)<br />

auf den Bewertungsstichtag 28. Juni 2013 ermittelt. Zur eingehenden Erläuterung<br />

und Begründung <strong>des</strong> Unternehmenswertes <strong>der</strong> Gesellschaft ist das von PwC erstellte<br />

Bewertungsgutachten vom 18. April 2013 vollständig diesem Verlegungsbericht<br />

in Anlage 2 beigefügt.<br />

Der Unternehmenswert <strong>der</strong> Gesellschaft zum Bewertungsstichtag 28. Juni 2013<br />

beträgt laut Bewertungsgutachten EUR 338,5 Mio. (in Worten: dreihun<strong>der</strong>tachtunddreißig<br />

Millionen fünfhun<strong>der</strong>ttausend Euro). Die Anzahl <strong>der</strong> Stückaktien <strong>der</strong><br />

Gesellschaft beträgt 8.385.088. Danach ergibt sich ein Wert je Stückaktie <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

in Höhe von EUR 40,37 (in Worten: vierzig Euro und siebenunddreißig<br />

Cent).<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts (nachfolgend<br />

„BVerfG“) und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs (nachfolgend „BGH“) darf die Bemessung<br />

<strong>der</strong> Barabfindung nicht ohne Berücksichtigung <strong>des</strong> Börsenkurses als Untergrenze<br />

<strong>der</strong> Barabfindung erfolgen, wenn <strong>der</strong> Börsenkurs den Verkehrswert <strong>der</strong> Aktie wi<strong>der</strong>spiegelt<br />

(Beschluss <strong>des</strong> BVerfG vom 27. April 1999 – 1 BvR 1613/94, BVerfGE<br />

100, 289 ff.; Beschluss <strong>des</strong> BGH vom 12. März 2001 – II ZB 15/00, BGHZ 147,<br />

108 ff.; Beschluss <strong>des</strong> BGH vom 19. Juli 2010 – II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 ff.).<br />

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