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VERLEGUNGSBERICHT des Vorstands der Tipp24 SE

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siert werden und die tägliche Lieferung <strong>der</strong> an <strong>der</strong> FWB gehandelten Stücke<br />

und somit den aktuellen Bestand <strong>der</strong> CI Hol<strong>der</strong>s wi<strong>der</strong>spiegeln – ähnlich<br />

wie bei an <strong>der</strong> FWB gehandelten deutschen Namensaktien. Gemäß<br />

Ziffer 139 Statutes gilt gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft nur <strong>der</strong>jenige als Inhaber<br />

von CIs, <strong>der</strong> in das CI Register eingetragen ist. Diese Regelung entspricht<br />

<strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 67 Abs. 2 S. 1 AktG. Ab Eintragung in das<br />

CI Register kann <strong>der</strong> CI Hol<strong>der</strong> sämtliche ihm durch den Clearstream<br />

Nominee vermittelten Aktionärsrechte ausüben.<br />

Die CI Hol<strong>der</strong>-Struktur führt zu keinen wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Aktionärsrechte<br />

und ist allein den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Verwahrungsstrukturen<br />

im grenzüberschreitenden Börsenhandel geschuldet. Die Gesellschaft und<br />

<strong>der</strong> Clearstream Nominee werden eine nur aus wichtigem Grund kündbare<br />

Vereinbarung dahingehend treffen, dass <strong>der</strong> Clearstream Nominee die<br />

CI Hol<strong>der</strong>s unwi<strong>der</strong>ruflich ermächtigt, sämtliche Rechte als Aktionäre <strong>der</strong><br />

Gesellschaft im Hinblick auf die in ihrem Namen am jeweils relevanten<br />

Stichtag im CI Register eingetragenen CIs im eigenen Namen auszuüben.<br />

Hierunter fallen u.a. die Ausübung von pre-emptive rights (Bezugsrechten)<br />

bei Kapitalerhöhungen, die Teilnahme an den general meetings (Hauptversammlungen),<br />

die Ausübung <strong>des</strong> Stimmrechts auf den general meetings<br />

(Hauptversammlungen) bzw. die Ernennung eines proxy (Vertreters), <strong>der</strong><br />

für den CI Hol<strong>der</strong> an den general meetings (Hauptversammlungen) <strong>der</strong><br />

Gesellschaft teilnimmt und das Stimmrecht für ihn ausübt. Ziffer 120 und<br />

121(b) Statutes sehen die Möglichkeit einer solchen Ermächtigung vor. Die<br />

CI Hol<strong>der</strong>s haben Anspruch auf sämtliche mit den Registered Shares verbundenen<br />

Dividenden entsprechend den von ihnen jeweils gehaltenen CIs.<br />

Entsprechende Ausschüttungen werden über Clearstream und die Depotbanken<br />

an die CI Hol<strong>der</strong> erfolgen.<br />

(f)<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Börsenzulassung<br />

Unverzüglich nach Wirksamwerden <strong>der</strong> Sitzverlegung wird die bestehende<br />

Börsenzulassung <strong>der</strong> verän<strong>der</strong>ten Rechtslage angepasst werden und sich<br />

sodann auf die Registered Shares beziehen, die weiterhin in den Handel<br />

an <strong>der</strong> FWB im Teilbereich <strong>des</strong> regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten<br />

(Prime Standard) einbezogen sein werden.<br />

7.3 Rechtliche Folgen für die Aktionäre<br />

(a)<br />

Beteiligung an <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

(i)<br />

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) <strong>SE</strong>-VO i.V.m. § 53a AktG sind die Aktionäre<br />

einer deutschen <strong>SE</strong> unter gleichen Voraussetzungen gleich<br />

zu behandeln (Grundsatz <strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Aktionäre).<br />

Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird durch eine Treuepflicht im<br />

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