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VERLEGUNGSBERICHT des Vorstands der Tipp24 SE

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Aktionären aus. Das Recht von England und Wales ermöglicht daneben<br />

grundsätzlich die Ausübung <strong>des</strong> Stimmrechts im eigenen Interesse<br />

<strong>des</strong> Aktionärs auch bei vorhandenen Interessenkollisionen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beschlussfassung <strong>des</strong> general meeting (Hauptversammlung)<br />

über das pflichtwidrige Verhalten eines director (Organmitglieds)<br />

(s. 239(4) CA 2006) sowie hinsichtlich <strong>des</strong> Erwerbs von<br />

<strong>des</strong>sen Aktien durch die Gesellschaft (ss. 695, 717 CA 2006) ist in<strong>des</strong><br />

die Ausübung <strong>des</strong> Stimmrechts durch den betroffenen director<br />

(Organmitglied) jedoch ausgeschlossen.<br />

(iv)<br />

Das Dividendenrecht eines Aktionärs stellt zunächst ein abstraktes<br />

Vermögensrecht am Gesellschaftsvermögen dar. Mit Beschluss <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung über die Gewinnverwendung wandelt sich das<br />

abstrakte Vermögensrecht in einen Anspruch auf einen entsprechenden<br />

Anteil am Bilanzgewinn gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) <strong>SE</strong>-<br />

VO i.V.m. § 58 Abs. 4 AktG um. § 24 Abs. 2 <strong>der</strong> Satzung sieht vor,<br />

dass die Hauptversammlung anstelle o<strong>der</strong> neben einer Bar- auch<br />

eine Sachausschüttung beschließen kann. Außerdem ist nach § 24<br />

Abs. 3 <strong>der</strong> Satzung dem Vorstand die Möglichkeit einer Abschlagszahlung<br />

auf den Bilanzgewinn mit Zustimmung <strong>des</strong> Aufsichtsrats<br />

gemäß § 59 AktG eröffnet. Nach erfolgter Sitzverlegung vermitteln<br />

die Registered Shares den Aktionären weiterhin ein Dividendenrecht<br />

(Art. 9 Abs. 1 lit. c iii) <strong>SE</strong>-VO i.V.m. Ziffer 221 Statutes). Dieser<br />

Anspruch wird an den CI Hol<strong>der</strong> über die CIs (weiter-)vermittelt.<br />

Der Dividendenanspruch <strong>des</strong> einzelnen Aktionärs entsteht mit <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>des</strong> Gewinnverwendungsbeschlusses durch das general<br />

meeting (Hauptversammlung). Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) <strong>SE</strong>-VO i.V.m.<br />

ss. 845, 846 CA 2006 sehen die Möglichkeit einer distribution in<br />

kind (Sachausschüttung) vor. Der CA 2006 enthält we<strong>der</strong> eine ausdrückliche<br />

Erlaubnis noch ein ausdrückliches Verbot zur Ausschüttung<br />

einer interim dividend (Abschlagszahlung). Im Rahmen <strong>der</strong><br />

allgemeinen Kapitalerhaltungsregeln ist die Auszahlung einer interim<br />

dividend (Abschlagszahlung) jedoch zulässig (vgl. ss. 830, 831<br />

CA 2006). Ziffer 221 Statutes begrenzt die Auszahlung einer interim<br />

dividend (Abschlagszahlung) auf die profits available for distribution<br />

(ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn) und bindet die Auszahlung<br />

an die Zustimmung <strong>des</strong> supervisory board (Aufsichtsrat).<br />

(v)<br />

Die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses und damit die Bestimmung<br />

<strong>des</strong> ausschüttbaren Bilanzgewinns erfolgen in <strong>der</strong> Regel<br />

gemeinsam durch Vorstand und Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung<br />

ist an den festgestellten Jahresabschluss einschließlich <strong>der</strong><br />

gebildeten Rücklagen gebunden, so dass nur über die Verteilung<br />

<strong>des</strong> Bilanzgewinns Beschluss gefasst wird (§ 174 AktG). Nach dem<br />

Recht von England und Wales sind die annual financial accounts<br />

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