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VERLEGUNGSBERICHT des Vorstands der Tipp24 SE

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Prüfungsumfang <strong>des</strong> Companies House ist auf die Einhaltung <strong>der</strong> Formalitäten<br />

<strong>der</strong> Eintragung sowie den Einklang <strong>der</strong> Regelungen <strong>der</strong> Statutes mit<br />

den zwingenden materiell-rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Rechts von England<br />

und Wales beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 9 <strong>SE</strong>-VO).<br />

Die Sitzverlegung <strong>der</strong> Gesellschaft in das Vereinigte Königreich sowie die<br />

Statutes werden gemäß Art. 8 Abs. 10 i.V.m. Art. 12 <strong>SE</strong>-VO mit <strong>der</strong> Eintragung<br />

in das Unternehmensregister <strong>des</strong> Companies House im Innenverhältnis,<br />

d.h. im Verhältnis zwischen Gesellschaft, Organen und Aktionären,<br />

wirksam. Die Gesellschaft wird das Wirksamwerden <strong>der</strong> Sitzverlegung unverzüglich<br />

über die üblichen Kommunikationswege europaweit veröffentlichen.<br />

(e)<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Börsenzulassung an <strong>der</strong> FWB<br />

Unverzüglich nach Wirksamwerden <strong>der</strong> Sitzverlegung wird die Gesellschaft<br />

den notwendigen Antrag auf Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Börsenzulassung hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Registered Shares bei <strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>der</strong> FWB stellen. Die Gesellschaft<br />

geht davon aus, dass die Erteilung <strong>der</strong> abgeän<strong>der</strong>ten Börsenzulassung<br />

innerhalb weniger Werktage erfolgen wird. Es ist außerdem vorgesehen,<br />

innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Wirksamwerden <strong>der</strong> Sitzverlegung<br />

die Lieferung <strong>der</strong> CIs an die Aktionäre durchzuführen sowie den<br />

Handel <strong>der</strong> Registered Shares an <strong>der</strong> FWB mittels <strong>der</strong> CIs als Belieferungssurrogate<br />

aufzunehmen.<br />

(f)<br />

Offenlegung <strong>der</strong> Sitzverlegung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

Das Companies House wird das Registergericht über die Eintragung <strong>der</strong><br />

Sitzverlegung <strong>der</strong> Gesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 11 <strong>SE</strong>-VO benachrichtigen.<br />

Das Registergericht wird sodann die Gesellschaft aus dem Handelsregister<br />

löschen. Sowohl die Eintragung <strong>der</strong> Gesellschaft im Unternehmensregister<br />

<strong>des</strong> Companies House sowie die Löschung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

im Handelsregister werden gemäß Art. 8 Abs. 12 i.V.m. Art. 13 <strong>SE</strong>-VO offen<br />

gelegt. Die Offenlegung <strong>der</strong> Löschung wird durch das Registergericht<br />

mittels einer Hinweisbekanntmachung über die Internetseite<br />

www.handelsregisterbekanntmachungen.de erfolgen. Das Companies<br />

House wird die Eintragung <strong>der</strong> Sitzverlegung in <strong>der</strong> London Gazette<br />

(Amtsblatt <strong>des</strong> Vereinigten Königreichs für Gesellschaften mit Sitz in England,<br />

die „London Gazette“) veröffentlichen. Mit Bekanntmachung <strong>der</strong><br />

Sitzverlegung in <strong>der</strong> London Gazette wird diese auch im Außenverhältnis,<br />

d.h. gegenüber allen Personen, die we<strong>der</strong> Aktionäre noch Mitglie<strong>der</strong> eines<br />

Organs <strong>der</strong> Gesellschaft sind, wirksam.<br />

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