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VERLEGUNGSBERICHT des Vorstands der Tipp24 SE

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den Aktionären gehaltenen Stückaktien im Verhältnis eins zu eins in Registered<br />

Shares.<br />

(f)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Sitzverlegung unter gleichzeitiger Beibehaltung <strong>der</strong> Börsennotierung<br />

an <strong>der</strong> FWB muss die Verwahrstruktur <strong>der</strong> Registered Shares<br />

aus wertpapiertechnischen und rechtlichen Gründen mittels <strong>der</strong> CI Hol<strong>der</strong>-<br />

Struktur angepasst werden.<br />

7.2 Rechtliche Auswirkungen auf die Stückaktien<br />

(a)<br />

Wandlung <strong>der</strong> Stückaktien in Registered Shares<br />

Das <strong>der</strong>zeitige Grundkapital <strong>der</strong> <strong>Tipp24</strong> <strong>SE</strong> beträgt EUR 8.385.088,00 und<br />

ist in 8.385.088 auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag<br />

(Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag <strong>des</strong> Grundkapitals von EUR 1,00<br />

je Stückaktie eingeteilt. Alle Stückaktien <strong>der</strong> Gesellschaft sind in Globalurkunden<br />

ohne Gewinnanteilscheine verbrieft, die bei Clearstream hinterlegt<br />

sind. Die Aktionäre sind entsprechend ihrer Beteiligung am Grundkapital<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft Miteigentümer nach Bruchteilen an <strong>der</strong> Globalurkunde.<br />

Nach erfolgter Sitzverlegung wird das share capital (Grundkapital) <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

in 8.385.088 Registered Shares (auf den Namen lautende Aktien)<br />

zu einem Nennbetrag von je EUR 1,00 unterteilt sein. Die Stückaktien<br />

wandeln sich ipso iure in Registered Shares. Nach dem Recht von England<br />

und Wales müssen shares (Aktien) zwingend auf einen bestimmten Nennwert<br />

lauten; Stückaktien sind nicht zulässig (s. 542(1) CA 2006).<br />

(b)<br />

CI Hol<strong>der</strong>-Struktur<br />

Die Einführung <strong>der</strong> CI Hol<strong>der</strong>-Struktur dient <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> rechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Girosammelverwahrfähigkeit <strong>der</strong> Registered<br />

Shares. Hierzu wird das rechtliche Eigentum an den Registered Shares auf<br />

einen nominee übertragen. Die durch eine Globalurkunde repräsentierten<br />

Registered Shares werden bei diesem nominee hinterlegt. Der Clearstream<br />

Nominee wird die Funktion <strong>des</strong> nominee übernehmen. Der Clearstream<br />

Nominee wird nach Wirksamwerden <strong>der</strong> Sitzverlegung und Übertragung<br />

<strong>des</strong> rechtlichen Eigentums aller Registered Shares als rechtlicher Eigentümer<br />

<strong>der</strong> Registered Shares in dem von <strong>der</strong> Gesellschaft gemäß s. 113<br />

CA 2006 zu führenden register of members (Aktionärsregister) eingetragen.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> von den Aktionären unmittelbar vor<br />

Wirksamwerden <strong>der</strong> Sitzverlegung gehaltenen Stückaktien erhalten diese<br />

nach Wirksamwerden <strong>der</strong> Sitzverlegung CIs, welche insbeson<strong>der</strong>e die Berechtigung<br />

<strong>der</strong> Aktionäre verkörpern, von dem Clearstream Nominee die<br />

Auslieferung einer solchen Anzahl von Registered Shares zu verlangen,<br />

welche <strong>der</strong> von dem jeweiligen Aktionär gehaltenen Anzahl an CIs entspricht.<br />

Die Aktionäre werden daher nach Wirksamwerden <strong>der</strong> Sitzverle-<br />

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